Sachverhalt
von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsmaxime). Die Sachverhaltsfest- stellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände (Tatsachen), die für die Rechtsanwendung massgebend sind, d.h. die Behörde erhebt den rechtserheblichen Sachverhalt. Unvoll- ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände bzw. Beweismittel erhoben hat. Un- richtig ist sie, wenn die Behörde auf einen aktenwidrigen oder nach den Be- weisregeln nicht erhärteten Sachumstand abgestellt, die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweis- verfahren einbezogen hat (BVR 2022 S. 139 E. 5.1, 2008 S. 352 E. 3.2, 2004 S. 446 E. 4.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 30 i.V.m. Art. 66 N. 32). 6.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Abklärungen zu den Auswir- kungen einer zusätzlichen Wasserentnahme auf den Reichenbachfall seien gestützt auf veraltete Fotos aus den Jahren 2002-2004 erfolgt (vgl. Be- schwerde Rz. 10 und 25 ff.). Weiter sei der Umweltbericht unvollständig bzw. fehlerhaft: So habe die Beschwerdegegnerin 1 nicht dargelegt, wie sich das Erscheinungsbild des Wasserfalls durch die Vergrösserung und Verände- rung des Felslochs gewandelt habe (vgl. Beschwerde Rz. 63; vgl. auch Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 37 lungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 8). Bei der landschaftsästhetischen Beurteilung werde der Wasserfall neben der Rest- wasserstrecke, der Druckleitung und dem Kraftwerk nicht aufgezählt (vgl. Beschwerde Rz. 44; vermutlich bezüglich der folgenden Aussage unter Ziff. 4.6.1 auf S. 31 im Umweltbericht: «Die Landschaftsbildqualität des be- troffenen Perimeters [Restwasserstrecke, Druckleitung, Kraftwerk] ist trotz der Beeinträchtigung durch die bereits bestehende Wasserkraftnutzung und Erschliessung als insgesamt hoch einzustufen»). Auch sei die Tabelle 7 im Umweltbericht fehlerhaft. Diese Tabelle zeige auf, welchen Einfluss die zu- sätzlich geplante Wasserentnahme durch das Kraftwerk Sh2 (mit und ohne Ausbauvorhaben Sh3) auf die Anzahl Stunden im Jahr habe, an welchen ein bestimmter Abfluss in der Restwasserstrecke erreicht oder überschritten werde. In der Tabelle werde fälschlicherweise die Differenz zur Variante IST neu (Sh3 = 3'350 l/s) statt zur Variante IST (Sh3 = 2'800 l/s) aufgezeigt, wo- durch die Auswirkungen auf den Reichenbachfall als weniger gravierend er- scheinen würden (vgl. Beschwerde Rz. 67). Schliesslich sei der richtplaneri- sche Schutzstatus des Reichenbachfalls im Umweltbericht ungenau darge- stellt («schützenswerter Wasserfall» statt «zu schützender Wasserfall»; vgl. Beschwerde Rz. 45). 6.3 Zu den veralteten Fotos ergibt sich aus den Akten, dass die Be- schwerdegegnerin 1 im Umweltbericht (Ziff. 4.6.2) und im Technischen Be- richt (Ziff. 5.4.1) zwar die Fotos aus dem Umweltverträglichkeitsbericht für das Kraftwerk Sh3 aus dem Jahr 2004 abbildet. Die OLK hat das Projekt aber gestützt auf ihre Fotos der Begehung vom 22. Mai 2017 und aufgrund von Fotos von verschiedenen Dotationsversuchen aus dem Jahr 2021 ge- prüft (vgl. vorne E. 2.6). Daher erübrigt sich eine Ergänzung des Techni- schen Berichtes und des Umweltberichts unter Beizug einer Expertin/eines Experten für Wasserfälle und ist eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des OLK-Berichts nicht angezeigt. Die entsprechenden Anträge werden abge- wiesen (vgl. Beschwerde Rz. 30, 33 und Replik, act. 8 Rz. 12). Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt insofern mangelhaft abgeklärt und damit gegen den Gehör- sanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 21 VRPG) verstossen, als sie – unter Ver- weis auf die Amtsberichte – davon abgesehen habe, den Umweltbericht und Technischen Bericht überarbeiten und aktualisieren zu lassen, ohne selbst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 38 die offenen Fragen zu prüfen (so aber Beschwerde Rz. 26 und 32). Ebenso wenig wird dem Antrag stattgegeben, es seien die Akten zum Konzessions- und Baubewilligungsverfahren für das Kraftwerk Sh3 aus den Jahren 2004- 2007 (insb. die Untersuchungen und Fotos aus dem Umweltverträglichkeits- bericht) beizuziehen (vgl. Rechtsbegehren 6), sind doch die für das vorlie- gende Verfahren wesentlichen Informationen und Fotos in den Unterlagen zum Konzessionsgesuch für das Kraftwerk Sh2 bereits enthalten bzw. auf- grund der neueren Fotos nicht mehr relevant. Auf den aktuellen Fotos sind auch die Veränderungen des Wasserfalls durch das Felsloch ersichtlich. Die OLK hat diese Veränderungen also durchaus berücksichtigt, als sie die Pro- jektänderung geprüft hat (vgl. vorne E. 2.6; vgl. auch Schlussbemerkungen Kanton Bern vom 27.11.2025, act. 21 S. 1). Auch insofern erübrigen sich weitere Abklärungen bzw. Ergänzungen des Umweltberichts (vgl. Stellung- nahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 8). Die Beschwer- degegnerin 1 weist im Übrigen darauf hin, dass ihr der Einfluss des «Lochs» bekannt gewesen sei; deshalb solle die Nutzung des Überfallwassers auch erst unter Einhaltung einer Restwassermenge von 2'100 l/s erfolgen und nicht bereits bei 850 l/s (vgl. Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 2; Schlussbemerkungen Beschwerdegegnerin 1, act. 20 S. 2). Soweit die Be- schwerdeführenden schliesslich Kritik an den schematischen Darstellungen in der Präsentation vom 27. Januar 2022 üben (vgl. Stellungnahme Be- schwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 13), ist festzuhalten, dass die rote Kurve auf den schematischen Darstellungen die Höhe der Abflüsse verteilt über 365 Tage zeigt; mithin sollen nicht nur die Abflüsse während der Bahnbetriebssaison dargestellt werden, wie die Beschwerdeführenden mei- nen. Auch ist weder ersichtlich, inwiefern diese Darstellung (wie sie sich in ähnlicher Weise auch etwa im Technischen Bericht findet; vgl. Ziff. 5.3 Abb. 3) fehlerhaft sein könnte, noch ist dargetan, inwieweit allfällige Fehler hier überhaupt relevant sein könnten. Analog verhält es sich entgegen den Beschwerdeführenden mit nicht ersichtlichen Unvollkommenheiten in den Ti- teln der schematischen Darstellungen. Fehler in diesen Darstellungen sind demnach keine auszumachen (vgl. Präsentation in der Beilage zur Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11A S. 10 f.). 6.4 Was die landschaftsästhetische Beurteilung durch die Beschwerde- gegnerin 1 betrifft, geht aus Ziffer 4.6 des Umweltberichts zu Natur und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 39 Landschaft hervor, dass die Restwasserstrecke den Reichenbachfall um- fasst und die Projektauswirkungen auf den Wasserfall sowie dessen Bedeu- tung berücksichtigt wurden (vgl. etwa folgende Aussagen im Umweltbericht: «Besonders prägend sind die Wasserfälle des Rychenbachs […], wovon der grosse Reichenbachfall der oberste, markanteste – und berühmteste – ist» [Ziff. 4.6.1 S. 27]; «Der grosse Reichenbachfall ist der prägende Blickfang weit über den Betrachtungsperimeter hinaus. Das natürliche Schauspiel gehört zur Region und schafft Identität. Das bekannte Naturschauspiel ist für das Haslital von grosser touristischer Bedeutung» [Ziff. 4.6.1 S. 28]; der grosse Reichenbachfall ist «der grösste und in seiner Ausprägung und Di- mension eindrücklichste Fall in der Kaskade der Reichenbachfälle. Die Vita- lität, Kraft und das Tosen des Falles kommen bei hoher Wasserführung ein- drücklich zur Geltung. […] Der Reichenbachfall ist somit Teil einer Restwas- serstrecke, was besonders während Zeiten eingeschränkter Wassermengen [Herbst – Frühling] dessen natürliche Ausprägung und Charakter beeinträch- tigt» [Ziff. 4.6.1 S. 29]). Damit ist der Wasserfall sehr wohl in die landschafts- ästhetische Beurteilung eingeflossen, auch wenn er im anschliessenden Fa- zit nicht ausdrücklich genannt wird (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.1 S. 31); sol- ches ist aber auch nicht notwendig, zumal der Reichenbachfall unmissver- ständlich zur Restwasserstrecke gehört. Die Rüge ist deshalb unbegründet. Gleiches gilt für die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwer- degegnerin 1 den Wert des Wasserfalls als weitherum sicht- und hörbares, Identität stiftendes Naturobjekt im Haslital ausgeblendet habe (vgl. Replik, act. 8 Rz. 5). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf grundsätzlich nachvollziehbare und schlüssige Fachmeinungen der Sichtbarkeit des Wasserfalls und dessen Wert für die Region hinlänglich Rechnung getragen. 6.5 Zum richtplanerischen Schutzstatus ergibt sich, dass dieser auf Seite 30 des Umweltberichts (Ziff. 4.6.1) mit Verweis auf das Massnahmen- blatt C_20 zwar (wie von den Beschwerdeführenden zutreffend erkannt) fäl- schlicherweise als «schützenswerter Wasserfall» bezeichnet wird anstatt als «zu schützender Wasserfall» (vgl. Richtplan 2030, Massnahmenblatt C_20, Rückseite, Richtplankarte sowie Richtplan-Informationssystem, einsehbar unter:, Rubriken «Kantonaler Richtplan/Inhalt des Richtplans» bzw. «Kantonaler Richtplan/Übersicht»). An anderer Stelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 40 wird der Reichenbachfall mit Verweis auf das Massnahmenblatt aber korrekt als «zu schützender Wasserfall» aufgeführt (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.1; vgl. auch Ziff. 4.6.1, gleich anschliessend an den Satz mit dem eingangs dieser Erwägung zitierten Passus, wo der Reichenbachfall als «zu schützender Wasserfall» bezeichnet wird). Im Übrigen hat der Fehler auf Seite 30 des Umweltberichts (Ziff. 4.6.1) keine Folgen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. hinten E. 7). Gleich verhält es sich mit dem Fehler in der Tabelle 7 des Umweltberichts. Die Spalte «Differenz Var 1 zu IST neu» trägt zwar den falschen Titel; durch einfaches Nachrechnen ist aber zu er- kennen, dass es sich um die Differenz zwischen der Variante 1 und dem IST- Zustand (ohne Ausbauvorhaben Sh3) handelt. Dass die Vorinstanz oder die Fachstellen die Auswirkungen des Vorhabens Sh2 auf den Reichenbachfall deshalb falsch beurteilt hätten, ist nicht erkennbar (vgl. hinten E. 7). 6.6 Zusammenfassend haben die Vorinstanz sowie die Amtsstellen bzw. die OLK die Auswirkungen des Wassernutzungsvorhabens auf das Erschei- nungsbild des Reichenbachfalls aufgrund ausreichend aktueller Fotos beur- teilt. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden betreffend Män- gel im Umweltbericht erweisen sich als unbegründet bzw. sind folgenlos. Der Vorinstanz sind mithin insofern keine Fehler in der Ermittlung des Sachver- halts für die Interessenabwägung im Bereich des Landschaftsschutzes vor- zuwerfen, zumal ihr – wie sich nachfolgend ergibt (vgl. insb. hinten E. 7.4 ff.)
– auch nicht vorgeworfen werden kann, rechtsfehlerhaft entschieden zu ha- ben, wenn sie sich auf die aktenkundigen landschaftsästhetischen Beurtei- lungen der OLK und anderen Fachbehörden abgestützt hat. Damit erübrigt sich die Rückweisung für weitere Abklärungen; der dahingehende Eventual- antrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 3). 7. Landschaftsschutz; Regelung der Restwassermenge Weiter ist zu untersuchen, ob die Restwasserregelung aufgrund der Bedeu- tung des Reichenbachfalls als Landschaftselement anzupassen ist. 7.1 Die Vorinstanz hat erwogen, das Wasser des Reichenbachs dürfe aufgrund der Bedeutung des Reichenbachfalls als Landschaftselement vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 41
15. Mai bis 15. Oktober zwischen 8.00 und 20.00 Uhr nur genutzt werden, wenn der Reichenbachfall mit mindestens 2'100 l/s dotiert werde. Selbst der Kraftwerksbetrieb zu Demonstrationszwecken ohne Last (ohne Strompro- duktion) solle gemäss Projektänderung nur dann erfolgen, wenn die Rest- wassermenge von 850 l/s nicht unterschritten werde und das Wasserkraft- werk Sh3 in Volllast laufe. Es würden somit keine zusätzlichen Tage mit einer Restwassermenge von 850 l/s gegenüber der bestehenden Konzession Sh3 auftreten, weshalb die OLK das Vorhaben aus landschaftlicher Sicht als ver- träglich erachtet habe – selbst in Kombination mit der beantragten Konzes- sionsänderung für das Kraftwerk Sh3. Das AGR habe gestützt darauf bean- tragt, das Vorhaben gemäss Projektänderung zu bewilligen. Eine Erhöhung der Mindestrestwassermengen ergebe sich daraus nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.7.4; vgl. auch Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 3 und 7). Zur saisonalen Restwasserabgabe hat die Vorinstanz ausgeführt, diese sei in der Konzession für das Kraftwerk Sh3 anhand der Betriebszeit der Reichenbachfallbahn mit einer gewissen Unschärfe (Mitte Mai bis Mitte Oktober) festgelegt worden. Um Klarheit zu schaffen, müsse diese Zeit- spanne mit Datum präzisiert werden. Da die Betriebszeiten der Reichen- bachfallbahn mit der Konzession für das Kraftwerk Sh2 nicht festgelegt wer- den könnten, solle sich die Abgabe der Restwassermenge künftig auf die lokale bzw. touristische Nutzung des Wasserfalls unabhängig vom Betrieb der Reichenbachfallbahn stützen (angefochtener Entscheid E. 3.7.1). Zur Anpassung der Restwasserabgabe an das Tageslicht hat die Vorinstanz er- wogen, die Dotation sei mit dem vorgesehenen Zeitraum (8.00 bis 20.00 Uhr) bereits von den Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn entkoppelt worden. Dadurch werde auch dem Bedürfnis derjenigen Personen Rechnung getra- gen, die sich unabhängig von den Bahnbetriebs- bzw. -öffnungszeiten im Umfeld des Reichenbachfalls befinden würden (angefochtener Entscheid E. 3.7.4). Die Vorinstanz hat deshalb die Konzession für die Wiederinbetrieb- nahme des Kraftwerks Sh2 zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer maximalen Nutzwassermenge von 1'400 l/s erteilt und die Restwasser- menge vom 15. Mai bis 15. Oktober tagsüber, d.h. von 8.00 bis 20.00 Uhr – wie beantragt – auf 2'100 l/s festgelegt (vgl. vorne Bst. A und E. 2.4). 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die von der Vor- instanz vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 42 deutung des Reichenbachfalls als herausragendes Landschaftselement, sei- nem richtplanerischen Schutzstatus und seiner kulturhistorischen sowie tou- ristischen Bedeutung nicht gerecht werde. Der Reichenbachfall dürfe für die Stromproduktion keinesfalls noch weiter geschmälert werden. Im Einzelnen bringen die Beschwerdeführenden zunächst vor, die Änderungen im akusti- schen und visuellen Erscheinungsbild des Wasserfalls seien wesentlich be- deutender als von der Beschwerdegegnerin 1 dargestellt und von den «amt- lichen Fachstellen» akzeptiert. In diesem Zusammenhang weisen sie darauf hin, dass die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 Auswirkungen auf das Überschusswasser habe; dieses werde durch die zusätzliche Wasse- rentnahme um 1'400 l/s geringer ausfallen. Die Anzahl Stunden mit einem Abfluss von über 850 l/s würden je nach Konstellation (Reaktivierung Sh2 mit oder ohne Ausbau Sh3) deutlich, solche mit einem Abfluss von über 2'150 l/s leicht bis sehr stark abnehmen (mit Verweis auf Tabelle 7 in Ziff. 4.10.4 des Umweltberichts). Dies sei insbesondere vom 1. Mai bis am
14. Mai von Bedeutung, da in dieser Periode die Mindestrestwassermenge auf 135 I/s festgesetzt sei. Weiter hätten «die Behörden» die Schutzwürdig- keit des Reichenbachfalls gemäss Richtplan missachtet. Sie fordern mit ih- rem Hauptbegehren, dass lediglich der Betrieb zu Demonstrationszwecken zu bewilligen sei, dies reiche für den geplanten Museumsbetrieb aus. Für den Fall der Konzessionserteilung sei wenigstens die Restwassermenge deutlich zu erhöhen (auf 2'700 l/s). Die Tageszeitspanne der erhöhten Rest- wasserabgabe sei an die Tageshelle anzupassen (von 6.00 bis 22.00 Uhr). Die saisonale Zeitspanne sei um einen Monat zu verlängern (15. April bis
15. Oktober), zumal Überschusssituationen teilweise schon ab Mitte April auftreten würden (Eventualbegehren). In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Reichenbachfallbahn bereits ab Anfang Mai betrieben werde; eine Restwasserabgabe von 2'100 l/s müsse gemäss Konzession aber erst ab Mitte Mai erfolgen (vgl. Beschwerde Rz. 45, 61 f., 64 ff., 96 ff. und 119 f.; Replik, act. 8 Rz. 13; Rechtsbegehren 1, 2 und 3.1). 7.3 Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet nicht, dass die Bedeutung des Reichenbachfalls hoch sei. Daher habe sie ein angepasstes, reduziertes Wassernutzungskonzept für das Kraftwerk Sh2 erarbeitet; dieses sei auf die maximale Schonung des Wasserfalls ausgerichtet. Sie weist darauf hin, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 43 der Schutz des Landschaftsbilds auf der menschlichen Wahrnehmung ba- siere. Hier sei die reduzierte Dotation des Reichenbachfalls «in der Nacht» vertretbar, da das Gebiet nach Betriebsschluss der Reichenbachfallbahn um 17.30 Uhr kaum mehr aufgesucht werde und die Sichtbarkeit des Wasser- falls mit zunehmender Dunkelheit abnehme (vgl. Beschwerdeantwort Be- schwerdegegnerin 1, act. 6 S. 2 f.; Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 1 f.). 7.4 Zur Beurteilung der Auswirkungen einer zusätzlichen Wasserent- nahme durch das Kraftwerk Sh2 auf das Erscheinungsbild des Reichenbach- falls hat sich die Vorinstanz auf den Bericht der OLK gestützt (vgl. vorne E. 2.6 und 7.1). In diesem ist die OLK zum Schluss gekommen, die Wieder- inbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 – mit der geplanten Entnahme ab einer Restwassermenge von 2'100 l/s zwischen 8.00 und 20.00 Uhr – habe keine wesentliche Beeinträchtigung des Reichenbachfalls zur Folge. Die Kombina- tion mit dem Ausbauvorhaben Sh3 führe zwar zu einer grösseren Beein- trächtigung, werde aber als eine für das Landschaftsbild verträgliche Lösung betrachtet (vgl. vorne E. 2.6). Die Fachmeinung der OLK ist für die Behörden nicht verbindlich, ihr kommt aber grundsätzlich ein erhöhter Stellenwert zu (vgl. vorne E. 5.6). 7.4.1 Um die Fachmeinung der OLK zu würdigen, sind die wesentlichen Auswirkungen des streitbetroffenen Vorhabens aufzuzeigen; soweit für die Beurteilung des Vorhabens Sh2 relevant, ist dabei auch das Ausbauvorha- ben Sh3 mit einzubeziehen (vgl. vorne E. 3.6 f.). Das Kraftwerk Sh2 soll – nebst den Demonstrationszwecken – auch zur Stromproduktion wieder in Betrieb genommen werden, soweit das Wasser nicht durch das Kraftwerk Sh3 beansprucht wird. Es ist dafür also auf sogenannte Überfallsituationen an abflussstarken Tagen angewiesen. Die Stromproduktion kann mithin erst einsetzen, wenn der Zufluss grösser ist als die Summe der Ausbauwasser- menge und der vorgeschriebenen Restwasserdotationsmengen (vgl. vorne E. 2.4). Der IST-Zustand bei den Überfallsituationen präsentiert sich nach den Berechnungen der Beschwerdegegnerin 1 wie folgt (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.4): - Mitte April/anfangs Mai bis Mitte September: Überfallsituationen treten ab Mitte April aufgrund von Regen- oder Schneeschmelzphasen teilweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 44 und ab Mai regelmässig (bis durchgehend; wegen Schneeschmelze) auf. Die Monatsmittel der Überfallwassermengen nehmen bis zum September stetig ab (ab 12. September kein Überfall mehr). - Mitte Oktober bis Mitte April/anfangs Mai: In dieser Phase fliesst (bis auf wenige Ausnahmen: seltene Starkniederschläge, extreme Wärmeein- brüche oder eine Kombination aus beidem) kein Wasser in der Restwas- serstrecke, in der sich der Reichenbachfall befindet. Das Kraftwerk Sh2 könnte vorwiegend von Mitte April bis anfangs September in Betrieb sein (Umweltbericht Ziff. 4.10.4). In dieser Phase würde sich der Abfluss beim Reichenbachfall also um die Ausbauwassermenge von 1400 l/s reduzieren. Wird zusätzlich die Ausbauwassermenge beim Kraft- werk Sh3 erhöht, reduziert sich die Überfallmenge bei der Wasserfassung Zwirgi um weitere 560 l/s (3'360 l/s – 2'800 l/s); allerdings würde die erhöhte Ausbauwassermenge durch das Kraftwerk Sh3 vom 15. Mai bis 15. Oktober während des Tages erst genutzt, falls 1'500 l/s in die Restwasserstrecke ab- gegeben werden können. Das Kraftwerk Sh2 darf das Wasser in der Phase vom 15. Mai bis 15. Oktober in jedem Fall erst dann zur Stromproduktion turbinieren, wenn eine Restwassermenge von 2'100 l/s sichergestellt ist, also unabhängig davon, ob das Ausbauvorhaben Sh3 realisiert wird oder nicht (vgl. vorne E. 2.3 ff.). Konkret hat das Kraftwerk Sh2 (Variante 1, d.h. ohne Ausbauvorhaben Sh3) folgende Auswirkungen auf die Überfallsituationen im Vergleich zum IST-Zustand, wobei für die landschaftsästhetische Beurtei- lung auch die jeweils in den verschiedenen Phasen geltenden Restwasser- mengen zu beachten sind (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.3 und 4.10.4 insb. Tabellen 5 und 6; zu den Restwassermengen auch vorne E. 2.4): - Vom 1. Mai bis 9. Mai: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Rest- wassermenge von 135 l/s [wie bisher]). - Vom 10. Mai bis 14. Mai: Überfallsituationen treten nach wie vor auf, sie sind aber eingeschränkt durch die zusätzliche Wasserentnahme von 1'400 l/s (bei einer Restwassermenge von 135 l/s [wie bisher]). - Vom 15. Mai bis 27. August: Überfallsituationen treten nach wie vor auf, sie sind aber eingeschränkt durch die zusätzliche Wasserentnahme von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 45 1'400 l/s (bei einer Restwassermenge von 2'100 l/s [neu] gegenüber ak- tuell 850 l/s). - Vom 28. August bis 12. September: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Restwassermenge von 2'100 l/s [neu] gegenüber aktuell 850 l/s). Unter Berücksichtigung des Ausbauvorhabens Sh3 (Variante 2, d.h. Vorha- ben Sh2 mit Ausbauvorhaben Sh3) verändern sich die Überfallsituationen und Restwassermengen gegenüber dem IST-Zustand wie folgt (vgl. Umwelt- bericht Ziff. 4.10.3 und 4.10.4 insb. Tabellen 5 und 6; zu den Restwasser- mengen bzw. zum Ausbauvorhaben auch vorne E. 2.4 bzw. 2.5): - Vom 1. Mai bis 14. Mai: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Restwassermenge von 135 l/s [wie bisher]). - Vom 15. Mai bis 25. August: Überfallsituationen treten nach wie vor auf, sie sind aber eingeschränkt durch die zusätzliche Wasserentnahme von 1'960 l/s (bei einer Restwassermenge von 1'500 l/s [neu; Betrieb Sh3 mit erhöhter Ausbauwassermenge] bzw. 2'100 l/s [neu; garantierte Restwas- sermenge beim Betrieb Sh2, unabhängig von der Realisierung des Aus- bauvorhabens Sh3] gegenüber aktuell 850 l/s). - Vom 26. August bis 12. September: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Restwassermenge von 1'500 l/s [neu; Betrieb Sh3 mit erhöhter Ausbauwassermenge] bzw. 2'100 l/s [neu; garantierte Restwassermenge beim Betrieb Sh2, unabhängig von der Realisierung des Ausbauvorha- bens Sh3] gegenüber aktuell 850 l/s). 7.4.2 Nach dem Gesagten bleibt die für die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 erforderliche Wasserentnahme beim Stauweiher Zwirgi nicht ohne Einfluss auf den Reichenbachfall. Im Vergleich zur heutigen Situation verschiebt sich der Beginn bzw. das Ende der Überfallsituationen aber nur um einige Tage (vom 1. Mai auf den 10. Mai bzw. vom 12. September auf den 28. August sowie unter Berücksichtigung des Ausbauvorhabens Sh3 vom 1. Mai auf den 15. Mai bzw. vom 12. September auf den 26. August); dabei sind die Auswirkungen auf den Wasserfall insbesondere anfangs Mai sichtbar, wenn noch keine erhöhte Restwassermenge abgegeben wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 46 (135 l/s statt 2'100 l/s ab 15. Mai). Ab dem 10. Mai bzw. 15. Mai (bei Reali- sierung des Ausbauvorhabens Sh3) wird der Überfallabfluss durch die zu- sätzliche Wasserentnahme von 1'400 l/s bzw. 1'960 l/s (bei Realisierung des Ausbauvorhabens Sh3) beeinflusst; die Überfallsituationen werden aber nicht völlig unterbunden. Sodann ist der Einfluss ab dem 15. Mai insofern zu relativieren, als während des Zeitraums, in dem der Wasserfall touristisch von Interesse ist (vgl. dazu hinten E. 7.8), das Kraftwerk Sh2 in jedem Fall (d.h. auch bei Realisierung des Ausbauvorhaben Sh3) nur betrieben werden darf, wenn eine Restwassermenge von 2'100 l/s sichergestellt ist – im Ver- gleich zur geltenden Restwassermenge von 850 l/s. Diese (neu einzuhal- tende) Restwassermenge geht deutlich über die nach Art. 31 GSchG erfor- derliche Mindestrestwassermenge (226,8 l/s; vgl. vorne E. 2.1 und 5.1) hin- aus, gerade aus dem Grund, dem Reichenbachfall als Landschaftselement Rechnung zu tragen (vgl. vorne E. 2.4). So hat die Beschwerdegegnerin 1 die Restwassermenge von 2'100 l/s vorgeschlagen, da der Wasserfall dann deutlich mächtiger wirke (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.2; Technischer Bericht Ziff. 5.4.1). Diese Einschätzung wird bestätigt durch die in der Präsentation vom 27. Januar 2022 enthaltenen Fotos des Wasserfalls bei Abflussmengen von 850 l/s, 1'400 l/s und 3'300 l/s, die auch der OLK vorlagen (vgl. vorne E. 2.6). Auch die Beschwerdeführenden anerkennen, dass der Wasserfall bereits bei einer Abflussmenge ab 1'400 l/s mächtiger erscheint (vgl. Stel- lungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 12). Somit ist die Beurteilung der OLK nachvollziehbar, wonach das Kraftwerk Sh2 zu kei- ner wesentlichen Beeinträchtigung führt bzw. selbst in Kombination mit dem Ausbauvorhaben Sh3 als eine für das Landschaftsbild verträgliche Lösung betrachtet wird (vorne E. 2.6). Dabei ist der Ausbau von Sh3 (zusätzliche Wasserentnahme von 560 l/s) für die Beurteilung des Vorhabens Sh2 – wie dargelegt (vgl. E. 7.4.1 hiervor) – insbesondere für den Zeitraum von Mitte April bis Mitte Mai relevant. Ab dem 15. Mai ist beim Betrieb des Kraftwerks Sh2 tagsüber eine Restwassermenge von 2'100 l/s garantiert. Ob das Aus- bauvorhaben Sh3 mit der tagsüber vorgesehenen Restwassermenge von 1'500 l/s zwischen dem 15. Mai und dem 15. Oktober bewilligungsfähig ist, ist damit allerdings noch nicht gesagt, sondern im vor Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren zu beurteilen (Verfahren 100.2025.435).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 47 7.4.3 Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz oder das AGR hätten veranlassen müssen, im hier zu beurteilenden Fall von der Einschätzung der OLK abzuweichen: So ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Beurteilung der OLK zur Landschaftsverträglichkeit des Kraftwerks Sh2 auf unzureichenden oder falschen tatsächlichen Verhältnissen beruhen würde. Die Kommission hat die Auswirkungen des Vorhaben Sh2 gestützt auf neuere Fotos und die (vollständigen bzw. grundsätzlich richtigen) Unter- lagen zum Konzessionsgesuch beurteilt (vgl. vorne E. 2.6). Die entsprechen- den Unterlagen enthielten insbesondere auch Informationen zu den Auswir- kungen des Vorhabens Sh2 (mit und ohne Ausbauvorhaben Sh3) auf den Umfang und die Dauer der Überfallsituationen (vgl. vorne E. 7.4.1). Die nicht weiter substanziierte Vermutung der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz oder die kantonalen Fachstellen das Ausmass der Änderungen auf das Erscheinungsbild des Wasserfalls unterschätzt hätten, bestätigt sich somit nicht. Anders, als die Beschwerdeführenden meinen, bestehen auch keine Widersprüche zwischen dem OLK-Bericht zur Projektänderung und deren Beurteilung zum ursprünglichen Vorhaben Sh2 (vgl. Beschwerde Rz. 104 ff.). Zwar äusserte sich die OLK anfänglich ablehnend zum Vorha- ben. Ihre damalige Beurteilung beruhte aber im Wesentlichen auf Fotos ihrer Begehung vom Mai 2017. Der Reichenbachfall wurde anlässlich der Bege- hung nicht mit verschiedenen Wassermengen dotiert. Am Tag der Begehung waren namentlich die zu prüfenden Auswirkungen auf den Wasserfall durch Restwassermengen von 2'100 l/s gar nicht sichtbar (vgl. Foto des Reichen- bachfalls in der Nahansicht, act. 14A; vgl. auch Schlussbemerkungen Be- schwerdegegnerin 1, act. 20 S. 2); dies anerkennen im Übrigen auch die Be- schwerdeführenden, wenn sie ausführen, dass auf dem Foto aus dem Jahr 2017 der grösste Teil des Wassers den Weg durch das Loch genommen habe und erst bei einer grösseren Abflussmenge (ab 1'400 l/s) Wasser nicht durch das Loch, sondern links davon direkt hinunterfliesse (vgl. Stellung- nahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 12 und 16). Die Auswirkungen grösserer Abflussmengen auf das Erscheinungsbild des Rei- chenbachfalls wurden der OLK erst später aufgrund von Fotos vom Wasser- fall mit verschiedenen Abflussmengen aufgezeigt (850 l/s, 1'400 l/s, 3'300 l/s). Gestützt darauf hat die OLK ihren Bericht zur Projektänderung ver- fasst (vgl. vorne E. 2.6). Die OLK hat die Wiederinbetriebnahme des Kraft- werks Sh2 – entgegen den Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 48 Rz. 107) – mithin nicht (allein) deshalb positiv beurteilt, weil mit der Projek- tänderung die Zeitspanne mit einer Restwassermenge von 2'100 l/s um zwei Stunden verlängert wurde, sondern auch (oder sogar primär) wegen den neuen Erkenntnissen, die sie aus den Fotos zu den verschiedenen Abfluss- mengen beim Reichenbachfall gewinnen konnte. Wenn die Beschwerde- führenden in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit der OLK in Frage stellen (vgl. Beschwerde Rz. 107; Stellungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 11), ist dies deshalb unbegründet. Ihre Befürchtung, die OLK sei wohl nur unter dem «Druck» des AGR zum Schluss gekommen, das Nutzungsvorhaben gemäss Projektänderung führe tagsüber zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Reichenbachfalls (bzw. sei unter Mit- berücksichtigung des Ausbauprojekts Sh3 für das Landschaftsbild verträg- lich), erweist sich namentlich deshalb als reine Mutmassung, weil die OLK durchaus mit der gebotenen Objektivität (und keineswegs einseitig zu Guns- ten des Wassernutzungsprojekts) an die Sache herangetreten ist, was sich u.a. an ihrer Feststellung zeigt, dass das Engagement der Stiftung zur Erhal- tung des historischen Kraftwerks als Kulturgut zwar «geschätzt» werde, «aber der Respekt vor der Natur und der sorgfältige Umgang mit dem Land- schaftsraum rund um den Reichenbachfall […] hier oberste Priorität [habe]» (OLK-Bericht zur Projektänderung S. 3). Ein entsprechendes Ablehnungsbe- gehren gegen die ganze Kommission als solche wäre ohnehin unzulässig, gegenüber den Mitgliedern der OLK ungenügend substanziiert und wohl ver- spätet (vgl. dazu Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 8, 9 und 55; vgl. auch VGE 2017/51 vom 1.5.2018 E. 5.2.3). Damit rechtfertigt sich die Einholung eines fakultativen Gutachtens bei der ENHK nicht. Der entsprechende Be- weisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde Rz. 108; Rechtsbegehren 4). 7.5 Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter die Stellungnahme des BAFU. Dieses habe sich (bisher) nicht mit heiklen Fragen zum Gewäs- ser- und Landschaftsschutz betreffend das Kraftwerk Sh2 befasst und aus- serdem fälschlicherweise angenommen, es würden keine zusätzlichen Tage mit einer Restwassermenge von mindestens 850 l/s auftreten. Sie beantra- gen daher, das BAFU sei einzuladen, zu den landschaftlichen und gewäs- serökologischen Auswirkungen des Projekts Sh2 unter Berücksichtigung des richtplanerischen Schutzstatus des Reichenbachfalls und der geplanten Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 49 höhung der Ausbauwassermenge für das Kraftwerk Sh3 (nochmals) Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde Rz. 109; Rechtsbegehren 5). Die erwähnten Vorbehalte der Beschwerdeführenden bestätigen sich nicht: Das BAFU stützt sich in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 auf die (aktuali- sierte) Gesamtbeurteilung zur Wasserentnahme des AWA, welches sich sei- nerseits auf den OLK-Bericht zur Projektänderung und den Fachbericht des AGR stützt (vgl. Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 2, 3 und 5; Gesamtbeurteilung zur Wasserentnahme des AWA vom 7.7.2023, Akten BVD 5B pag. 489 ff. S. 1 und 4). Die Einschät- zung der OLK zur Landschaftsverträglichkeit der Wasserentnahme durch das Kraftwerk Sh2 ist – wie soeben ausgeführt – nicht zu beanstanden. Es ist also nicht so, dass sich das BAFU nicht mit den Auswirkungen einer Wie- derinbetriebnahme des bestehenden (historischen) Wasserkraftwerks Sh2 auf das Landschaftsbild (ohne oder mit dem Ausbauvorhaben des Kraft- werks Sh3) auseinandergesetzt hätte. Sodann bezieht sich die von den Be- schwerdeführenden kritisierte Aussage des BAFU, wonach keine zusätzlichen Tage mit einer Restwassermenge von mindestens 850 l/s auf- treten würden, klarerweise auf die für das Kraftwerk Sh2 vorgesehene Rest- wasserregelung vom 15. Mai bis 15. Oktober (vgl. Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 3). Die Stellungnahme BAFU erweist sich diesbezüglich nicht als falsch. Der Beweisantrag auf (nochma- lige) Stellungnahme des BAFU wird daher abgewiesen (vgl. Rechtsbegeh- ren 5). 7.6 Zur Schutzwürdigkeit des Reichenbachfalls gemäss Richtplan ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Vorinstanz hat den Reichenbachfall kor- rekt als «zu schützenden Wasserfall» bezeichnet (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3.4). Auch die OLK hat den richtplanerischen Schutzstatus bei ihrer Beurteilung berücksichtigt (vgl. OLK-Bericht zur Projektänderung S. 4). Für das Verwaltungsgericht bestehen deshalb keine Anhaltspunkte, dass die Behörden die Schutzwürdigkeit des Reichenbachfalls missachtet hätten. Dass der Wasserfall «zu schützen» ist, bedeutet überdies nicht, dass die Wasserführung des Reichenbachfalls nicht weiter geschmälert werden darf (vgl. VGE 21292 vom 31.5.2002 E. 7b [Giessbach; teilweise bestätigt durch BGer 1A.151/2002 vom 22.1.2003, in URP 2003 S. 235 E. 4.1 und 5.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 50 7.7 Als Zwischenfazit steht fest, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Vorhabens aus landschaftlicher Sicht auf die Einschätzung der OLK stützen durfte. Auch für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass da- von abzuweichen. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG die landschaftlichen Auswirkungen der Wiederinbetrieb- nahme des bestehenden (historischen) Wasserkraftwerks Sh2 auf den Rei- chenbachfall (ohne oder mit dem Ausbauvorhaben des Kraftwerks Sh3) un- terschätzt bzw. falsch beurteilt oder dessen richtplanerischen Schutzstatus missachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mindestrestwassermenge im Rahmen der Interessenab- wägung nach Art. 33 GSchG grundsätzlich auf 2'100 l/s festgelegt und nicht erhöht hat. Zu prüfen bleibt, ob die Restwasserabgabe saisonal bzw. an die Tageszeit angepasst werden muss. 7.8 Zur saisonalen Restwasserabgabe ergibt sich Folgendes: Nach Art. 54 Abs. 1 Bst. b WRG legt eine Konzession den Umfang des verliehenen Nutzungsrechts mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotier- wassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung fest. Daraus folgt, dass die Restwasserabgabe im Konzessionsentscheid klar geregelt werden muss. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Zeitraum der erhöhten Restwasserabgabe von 2'100 l/s mit genauen Daten (15. Mai bis 15. Oktober) festgelegt hat. Damit wird grundsätzlich eine Übereinstimmung mit den saisonalen Betriebszeiten der von der Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) betriebenen Reichenbachfallbahn angestrebt (weil der landschaftsästhetische Wert des Reichenbachfalls nicht nur, aber schwerge- wichtig mit dessen touristischen «Nutzung» steht und fällt und der Tourismus wiederum direkt an den Bahnbetrieb gekoppelt ist). Würde die Restwasser- abgaberegelung nicht kalendarisch bzw. zeitlich, sondern (gleich einem Ver- weis) allein in direkte Abhängigkeit zu den saisonal jeweils von der KWO festgelegten Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn gesetzt, so wäre dies zu unklar, und zwar nicht nur für die Konzessionärin, sondern auch aus land- schaftsschützerischer Sicht. Denn der Betrieb der Reichenbachfallbahn kann nicht nur verlängert, sondern auch verkürzt werden oder während einer Saison gar ganz ausfallen, z.B. wegen eines Defekts oder Revisionsarbei- ten. Im konkreten Fall hat sich die Vorinstanz an der lokalen bzw. touristi- schen Nutzung des Wasserfalls orientiert. Dafür hat sie sich auf die bisher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 51 geltende Regelung für das Kraftwerk Sh3 gestützt (Restwasserabgabe von Mitte Mai bis Mitte Oktober; vgl. vorne E. 2.4). Von der OLK und den Fach- stellen ist diese Zeitspanne berücksichtigt und die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 als landschaftsverträglich eingestuft worden; eine saiso- nale Ausweitung der erhöhten Restwassermenge von 2'100 l/s haben sie nicht gefordert – trotz Einfluss des Vorhabens Sh2 (mit und ohne Ausbau- vorhaben Sh3) auf die Überfallsituationen von Mitte April bis Mitte Mai (vgl. Fachbericht AGR vom 5.1.2023, Akten BVD 5B pag. 468 ff. S. 1; Stellung- nahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff., S. 5; vgl. auch vorne E. 7.4.1 f.). Es ist zwar möglich, dass die Reichenbachfallbahn bereits vor dem 15. Mai und damit bereits zu einem Zeitpunkt betrieben wird, in dem der Wasserfall noch nicht mit 2'100 l/s dotiert wird und die Überfallsituationen durch den Kraftwerksbetrieb von Sh2 beeinflusst sind (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.4 S. 50; vgl. auch Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 4). Dies ergibt sich aber zwangsläufig dadurch, dass die saisonale Restwasserabgabe (richtigerweise) vom Betrieb der Reichen- bachfallbahn entkoppelt wird. Dass die Restwasserabgabe gering von den saisonalen Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn abweichen kann, muss der Vorinstanz sowie den Fachstellen bewusst gewesen sein. Selbst eine (gestützt auf die bisherigen Erfahrungen erwartungsgemäss bloss geringfü- gige) Abweichung ändert aber nichts daran, dass die festgelegte Zeitspanne vom 15. Mai bis 15. Oktober vorwiegend der touristischen Nutzung des Was- serfalls entspricht. Die frühere Inbetriebnahme der Reichenbachfallbahn in den Jahren 2025 und voraussichtlich 2026 (vgl. Betriebszeiten der Reichen- bachfallbahn, einsehbar unter:, Rubriken «Bahnen/Reichenbachfall-Bahn») veranlasst das Verwaltungsgericht daher nicht, die von der Vorinstanz festgelegten Daten in Frage zu stellen. 7.9 Bezüglich der Anpassung der Restwasserabgabe an das Tageslicht gilt zu beachten, dass der Reichenbachfall als Landschaftselement nicht um seiner selbst willen, sondern im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die Betrachtenden geschützt ist. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern diese landschaftsästhetische und touristische Bedeutung durch die Wasserentnahme betroffen ist (vgl. BGer 1A.151/2002 vom 22.1.2003, in URP 2003 S. 235 E. 4.5.1 a.E.; vgl. auch Veronika Huber-Wälchli, a.a.O., Art. 33 N. 32). Hier wird der Wasserfall vorwiegend während den Betriebs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 52 zeiten der Reichenbachfallbahn besucht, d.h. im Sommer zwischen 9.00 und 17.30 Uhr (vgl. Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn, einsehbar unter:, Rubriken «Bahnen/Reichenbachfall-Bahn»). Dass sich davor und danach Personen beim Reichenbachfall aufhalten könnten, hat die Beschwerdegegnerin 1 mit der erhöhten Restwasserabgabe zwi- schen 8.00 bis 20.00 Uhr berücksichtigt. Ausserhalb dieser Zeiten dürften sich nur wenige Menschen in der Umgebung des Wasserfalls befinden. Eine Ausrichtung an der Tageshelle rechtfertigt sich aus landschaftsästhetischer und touristischer Sicht deshalb nicht. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 7.10 Zusammenfassend ist allein aus Gründen des Landschaftsschutzes weder eine Erhöhung der Restwassermenge noch deren zeitliche Ausdeh- nung erforderlich. Den dahingehenden Eventualanträgen kann nicht entspro- chen werden (vgl. Rechtsbegehren 3.1). Ob die umfassende Interessenab- wägung nach Art. 33 GSchG sowie nach Art. 39 WRG zu einem anderen Ergebnis führt bzw. über eine blosse Erhöhung der Mindestrestwasser- menge hinaus gar den Verzicht auf die Wasserentnahme zu Stromprodukti- onszwecken gebietet, bleibt zu prüfen (vgl. E. 11). 8. Kraftwerksbetrieb nur zur Demonstration Es stellt sich ferner die Frage, ob der Betrieb zu Demonstrationszwecken als Alternative hätte geprüft werden müssen oder aufgrund des Stiftungszwecks sogar den äusseren Rahmen einer Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 darstellt. 8.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden, der Museumsbetrieb mit Kraftwerksbetrieb zu Demonstrationszwecken sei nicht in den Unterlagen zum Konzessionsgesuch aufgeführt und von den Behörden nicht als Alter- native geprüft worden, obwohl dadurch eine weitere Schmälerung des Rei- chenbachfalls sowie die forstlichen Eingriffe vermieden werden könnten (vgl. Beschwerde Rz. 58, 95 und 117). Dazu ergibt sich Folgendes: 8.1.1 Der Reichenbachfall ist im Richtplan als «zu schützender Wasserfall» aufgeführt (vgl. vorne E. 2.2); er und die Druckleitung liegen zudem im Wald-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 53 gebiet «Reichenbach – Im Wald», das im kantonalen Waldnaturinventar (WNI) verzeichnet ist (Nr. 786020; vgl. Geoportal des Kantons Bern, Wald- naturinventar, einsehbar unter:, Rubriken «Geopor- tal/Karten/Angebot an Karten»). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung können Landschaften von regionaler oder lokaler Bedeutung die Prü- fung von Varianten rechtfertigen; dies ergibt sich aus Art. 3 NHG (vgl. vorne E. 5.2) sowie aus dem Erfordernis der Standortgebundenheit, wenn (wie hier) eine Rodung erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Bundesgeset- zes vom 4. Oktober 1991 über den Wald [WaG; SR 921.0]). In Landschaften von regionaler oder lokaler Bedeutung ist aber nicht zwingend eine Varian- tenstudie geboten; vielmehr hängt dies von der Intensität der Beeinträchti- gung und den Vor- und Nachteilen möglicher Alternativen ab. Die Behörde ist nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; andere Varianten können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung aus- geschieden werden (zum Ganzen BGE 139 II 499 E. 7.3.1; vgl. auch Recht- sprechung zur (Sonder-)Nutzungsplanung: BGer 1C_567/2020 und 1C_568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 5.1, 5.2 und 5.4, 1C_528/2018 und 1C_530/2018 vom 17.10.2019, in URP 2020 S. 190 E. 4.1, 1C_648/2013 vom 4.2.2014, in URP 2014 S. 309 E. 4.1; Peter M. Kel- ler, in Abt/Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 5 N. 18). 8.1.2 Hier ist der Standort durch das bestehende historische Kraftwerk vor- gegeben; hinsichtlich der (temporären) Rodung kommt deshalb ein anderer Standort nicht in Frage. Weiter kann die Wasserentnahme lediglich zu De- monstrationszwecken nicht als ernsthaft in Betracht fallende Variante be- zeichnet werden, zumal es sich dabei betrieblich und wirtschaftlich um ein völlig anderes Projekt handelt (Wasserentnahme von 90 l/s für den Betrieb zu Demonstrationszwecken gegenüber einer Wasserentnahme von 1'400 l/s bzw. 1'310 l/s für den Betrieb zu Stromproduktionszwecken). Die Beschwer- degegnerin 1 bestreitet denn auch, dass ein reiner Museumsbetrieb wirt- schaftlich tragbar wäre (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 4). Damit hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie den Be- trieb nur zu Demonstrationszwecken nicht näher geprüft hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 54 8.2 Strittig ist auch, ob die Bewilligung des Betriebs zu Stromproduktions- zwecken den Stiftungszweck verletzt. 8.2.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Begehren, wonach ledig- lich der Betrieb zu Demonstrationszwecken zu bewilligen sei, auch damit, dass der Betrieb zwecks Stromproduktion den Stiftungszweck verletze. Der Stiftungszweck sehe lediglich vor, historische Wasserkraftanlagen zu erhal- ten und deren Betriebsfähigkeit zu fördern; eine renditeorientierte Strompro- duktion falle damit ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin 1 plane zwar einen Museumsbetrieb; dieser sei aber stark eingeschränkt und von unter- geordneter Bedeutung (vgl. Beschwerde Rz. 15 ff.; Rechtsbegehren 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin 1 bringt in diesem Zusammenhang vor, der Mehrwert für die Besucherinnen und Besucher der Kraftwerksanlage liege gerade im Erlebnis der in Betrieb stehenden historischen Maschinen. Allein ein Produktionsbetrieb mit Stromverkauf vermöge die Kosten für den Muse- umsbetrieb mittel- und langfristig zu decken und somit dem technisch-histo- rischen Kulturgut eine Zukunft als öffentliches Anschauungsobjekt zu sichern (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 4). Der Kanton Bern macht geltend, der Museumsbetrieb sei wesentlicher Bestandteil der Konzession und von bedeutendem Gewicht. Die Konzession sei unter der Bedingung erteilt worden, dass das Museum spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Wasserkraftwerks eröffnet werde und ab diesem Zeit- punkt für die Öffentlichkeit zugänglich sei (vgl. Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 4). 8.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass es Sache der kantonalen Stiftungsauf- sicht wäre, gegen die Stiftung aufsichtsrechtlich vorzugehen, sollte diese Handlungen vornehmen, die nicht mit dem Stiftungszweck vereinbar sind. Dafür ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Es rechtfertigt sich auch nicht, die zivilrechtliche Aufsichtsfrage im Konzessions- und Baubewilli- gungsverfahren vorfrageweise zu prüfen (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 2 N. 4a). Eine Ver- letzung des Stiftungszwecks ist aber ohnehin nicht erkennbar. Die Be- schwerdegegnerin 1 bezweckt den Erhalt von historischen Wasserkraftanla- gen. Sie fördert deren Instandsetzung, Betriebsfähigkeit und die öffentliche Präsentation als technikhistorische Anschauungsobjekte (vgl. Auszug Han-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 55 delsregister, einsehbar unter:). Diesen Zweck ver- folgt die Beschwerdegegnerin 1 mit der Reaktivierung des Kraftwerks Sh2 mit Museumsbetrieb (vgl. vorne E. 2.3; Technischer Bericht Ziff. 6.4). Dass sie dabei auch eine renditeorientierte Stromproduktion anstrebt, um die Kos- ten für die Ausstellung zu decken und den Denkmalwert der Anlage zu stei- gern sowie zu erhalten, ist nachvollziehbar und wird von der Denkmalpflege unterstützt (vgl. vorne E. 4.6). Der Museumsbetrieb ist während der Konzes- sionsdauer sodann durch entsprechende Bedingungen gesichert (vgl. ange- fochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 4.1.1 und 4.3). Auch wenn im heutigen Zeitpunkt weder die genauen Öffnungszeiten noch andere Modalitäten vor- bestimmt sind, deutet nichts darauf hin, dass der Museumsbetrieb nicht auch tatsächlich verwirklicht werden sollte. So gleicht der vorgesehene Museums- betrieb (insb. Besichtigung an publizierten Besuchstagen) dem Besuchskon- zept, wie es von anderen Wasserkraftwerken in der Region bekannt ist (vgl. Führungen bei den Anlagen der KWO, einsehbar unter: <www.grimsel- welt.ch>, Rubriken «Führungen»; vgl. zum Ganzen Technischer Bericht Ziff. 6.4, u.a. mit dem vergleichenden Hinweis auf «Tage der offenen Tür» anderer technischer Anlagen). Damit steht der Stiftungszweck einem Kraft- werksbetrieb mit Stromproduktion nicht entgegen. 9. Temporäre Rodung und Waldniederhaltung Umstritten ist weiter, ob die Voraussetzungen für die forstlichen Eingriffe ge- geben sind. 9.1 Die Beschwerdeführenden bezweifeln, ob für die vorgesehene tem- poräre Rodung wichtige Gründe gegeben seien (vgl. Beschwerde Rz. 95). Dazu ergibt sich Folgendes: Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) sind Rodun- gen verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf nach Abs. 2 nur erteilt wer- den, wenn der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhal- tung überwiegen. Für die Erteilung einer Rodungsbewilligung verlangt das Gesetz damit eine Interessenabwägung. Es sind die Interessen an der Er- richtung eines bestimmten Werks als Nutzungsinteressen den Interessen an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 56 der Walderhaltung als Schutzinteressen gegenüberzustellen (Peter M. Kel- ler, a.a.O., Art. 5 N. 12). – Hier steht das Interesse, das historische Wasser- kraftwerk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und Strom aus Wasser- kraft zu produzieren, dem Interesse an der Walderhaltung gegenüber. Zu Letzterem ergibt sich aus dem Amtsbericht des Amtes für Wald und Natur- gefahren des Kantons Bern (AWN), dass es sich beim betroffenen Wald mehrheitlich um Gebüschwald aus Weiden handle, der für die bestehende Leitung niedergehalten werde. Der Wald sei als Objektschutzwald des Bun- des klassiert, welcher eine Schutzfunktion gegen Steinschlag und Hangmu- ren habe. Durch die bestehende Bestandesstruktur sei sein Beitrag zum Er- halt der Schutzfunktion aber eher marginal. Nach Wiederaufforstung könne der Bestand diese Funktion in gleicher Form wie vor dem Eingriff erfüllen. Das AWN ist deshalb zum Schluss gekommen, das Interesse an der Bewah- rung der Geschichte der Wasserkraft mit deren Bereitstellung für die Öffent- lichkeit und der zusätzlichen Energienutzung überwiege das Interesse an der Walderhaltung, welches nur temporär beeinträchtigt werde (vgl. Amtsbericht AWN vom 21.8.2023, Akten BVD 5B pag. 503 ff., 506). Die Ausführungen des AWN sind nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, weshalb davon abzuweichen wäre und inwiefern sich die Vorinstanz nicht darauf hätte stützen dürfen (vgl. vorne E. 5.6). Dass die wei- teren Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a-c WaG nicht erfüllt wären, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. zur Standortgebundenheit vorne E. 8.2). 9.2 Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, der Eingriff durch die geplante Waldniederhaltung bedeute einen unschönen, dauerhaften Ein- griff in das Objekt des WNI (vgl. Beschwerde Rz. 95). Diesbezüglich ist zu beachten, dass Waldniederhaltungen keine Rodungen im Sinn von Art. 4 WaG sind. Es handelt sich dabei um eine nachteilige Nutzung, die aus wich- tigen Gründen von den zuständigen (kantonalen) Behörden bewilligt werden kann (Art. 16 WaG; vgl. auch Peter M. Keller, a.a.O., Art. 4 N. 24). Zuständig im Kanton Bern ist das AWN (vgl. Art. 16 Abs. 2 WaG i.V.m. Art. 48 des Kan- tonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 [KWaG; BSG 921.11] und Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisa- tionsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]). Das AWN hat die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 57 willigung für die Waldniederhaltung in Aussicht gestellt. Sie werde jedoch erst erteilt, wenn die Rodungsbewilligung rechtskräftig sei (vgl. Amtsbericht AWN vom 21.8.2023, Akten BVD 5B pag. 503 ff., 507). Die Vorinstanz hat dies als Hinweis im Gesamtentscheid vom 9. Januar 2025 aufgenommen (angefochtener Entscheid E. 3.9.11). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was dieses Vorgehen als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt. 9.3 Damit erweisen sich die Rügen zu den forstlichen Eingriffen als un- begründet. 10. Ersatzmassnahmen Zu prüfen ist sodann, ob gestützt auf eine (ergänzende) Bilanzierung der Ein- griffe des Kraftwerkprojekts Ersatzmassnahmen auszuarbeiten und umzu- setzen sind. 10.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Erhebungen zu den im Projektperimeter vorkommenden geschützten, gefährdeten bzw. prio- ritären Arten (Pflanzen und Tiere) und zu den Lebensräumen seien ungenü- gend. Die entsprechenden Erhebungen seien durchzuführen und darauf ba- sierend sei eine Bilanzierung der Eingriffe nachzuholen. In der Folge seien angemessene Ersatzmassnahmen auszuarbeiten und umzusetzen (vgl. Be- schwerde Rz. 35 ff., 39 f., 122 und 124; Rechtsbegehren 3.4). Weiter brin- gen sie vor, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid von einem fal- schen Ausgangszustand ausgegangen. Es sei die Angelegenheit so zu be- trachten, als gäbe es die alte Anlage nicht; mithin habe die Beschwerdegeg- nerin 1 auch für die Eingriffe durch alle bestehenden Anlagen (Zentralenge- bäude, Druckleitung und weitere nicht rückgebaute Anlagenteile) Ersatz zu leisten (vgl. Beschwerde Rz. 83 f. und 123 f.). Zum Ausgangszustand führt der Kanton Bern in seiner Beschwerdeantwort aus, damit sei der vom Vor- haben noch nicht beeinflusste Zustand mit seinen natürlichen Standortmerk- malen und seinen bestehenden Vorbelastungen gemeint, also der heutige Zustand und nicht der Zustand aus dem Jahr 1926 (vgl. Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 58 10.2 Zu den angeblich ungenügenden Erhebungen der Arten und Lebens- räume ergibt sich vorab Folgendes: Die Beschwerdegegnerin 1 hat zusätzli- che Abklärungen vorgenommen. Diese hat das ANF beurteilt und am 2. Au- gust 2023 einen positiven Amtsbericht abgegeben; Vorbehalte bezüglich zu- sätzlicher Erhebungen hat das Amt nicht geäussert (vgl. Akten BVD 5B pag. 498 ff., insbes. pag. 499). Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass zusätzliche Erhebungen nicht notwendig und auch keine Ersatzmassnah- men auszuarbeiten oder anzuordnen waren. Eine Rückweisung an die Vor- instanz für weitere Abklärungen erübrigt sich damit; dem dahingehenden Eventualantrag der Beschwerdeführenden kann nicht entsprochen werden (vgl. Rechtsbegehren 3; vgl. auch Beschwerde Rz. 91). 10.3 Zum Ausgangszustand ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 10b Abs. 1 USG muss, wer eine Anlage planen, errichten oder ändern will, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, der zuständigen Behörde ei- nen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Bericht enthält u.a. Angaben zum Ausgangszustand (Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG). Hier war zwar keine Umwelt- verträglichkeitsprüfung notwendig, der Ausgangszustand wurde aber im Um- weltbericht dargestellt. Dabei wurden die (noch) bestehenden Anlagen des Kraftwerks Sh2 berücksichtigt, ebenso die bereits bestehende Nutzung des Wassers des Reichenbachs zur Stromerzeugung (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.1 f.). Im Umweltbericht wird also davon ausgegangen, der heutige Zustand bilde den massgebenden Ausgangszustand. Die Beschwerde- führenden sind dagegen der Ansicht, der Zustand vor dem Bau des Kraft- werks Sh2 im Jahr 1926 sei wesentlich. Sie berufen sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2000 zum Wasserkraftwerk Lungern (BGer 1A.59/1995 E. 3c/aa), das UVP-Handbuch des BAFU 2009 (einseh- bar unter:, Rubriken «Themen/Umweltverträglich- keitsprüfung/Rechtsetzung und Vollzug/Vollzugshilfen/UVP-Handbuch» [im Folgenden: UVP-Handbuch]) und ein Rechtsgutachten von Peter M. Keller vom 5. April 2016 (einsehbar unter:, Rubriken «The- men/Umweltrecht/Rechtsgutachten/UVP und Raumplanung»). Diese Hin- weise sind allerdings nicht zielführend bzw. – soweit den Ausgangszustand bei Konzessionserneuerungen betreffend – überholt (vgl. Bericht der UREK-N vom 30.4.2019 zur parlamentarischen Initiative «Ausbau der Was-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 59 serkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Um- weltverträglichkeitsprüfung», in BBl 2019 5575 [im Folgenden: Bericht UREK-N], 5583). Der Ausgangszustand meint im Allgemeinen den vom Vor- haben noch nicht beeinflussten Umweltzustand mit seinen natürlichen Standortmerkmalen vor dem Bau einer Anlage und seinen bestehenden Vor- belastungen; mithin ist bei neuen Konzessionen der IST-Zustand massge- bend (vgl. Bericht UREK-N 5579 f., 5584 und 5587; vgl. auch UVP-Hand- buch Modul 5 S. 21). Bei neuen Konzessionen für die Wiederinbetriebnahme
– wie hier – sind die bestehenden Vorbelastungen (kein unbeeinflusster Um- weltzustand) also zu berücksichtigen und ist nicht auf den historischen Zu- stand vor dem Bau der Anlage abzustellen. Insofern ist die Situation nicht anders zu beurteilen als der Fall einer Konzessionserneuerung, wo seit der letzten Änderung von Art. 58a Abs. 5 WRG (in Kraft seit 1.7.2020) der Zu- stand im Zeitpunkt der Einreichung des Konzessionserneuerungsgesuchs massgebend ist, und nur neue Auswirkungen kompensiert werden müssen (vgl. Bericht UREK-N 5587 f.). Die Vorinstanz ist also nicht von einem fal- schen Ausgangszustand ausgegangen. Es können aus diesem Grund keine zusätzlichen Umweltschutzmassnahmen gefordert werden. Die Rüge er- weist sich als unbegründet; der dahingehende Eventualantrag ist abzuwei- sen (vgl. Rechtsbegehren 3.4). 11. Gesamtinteressenabwägung In der Folge ist die Gesamtinteressenabwägung der Vorinstanz zu überprü- fen. 11.1 Im Rahmen des Verfahrens zur Verleihung von Wasserrechten hat die Konzessionsbehörde nach Art. 39 WRG und Art. 33 GSchG eine umfas- sende Interessenabwägung vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung nach Art. 39 WRG sind alle wesentlichen Fragen des Vorhabens zu klären. Miteinzubeziehen sind das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen, hier insbesondere der Schutz der Landschaft (vgl. BGE 140 II 262 E. 4.4). Art. 33 GSchG ver- langt, dass die Behörde bei der Festlegung der Restwassermengen eine Ab- wägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 60 vornimmt. Zu berücksichtigende Interessen sind einerseits die in Art. 33 Abs. 2 und 3 GSchG namentlich genannten. Andererseits sind auch rele- vante weitere öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. Ve- ronika Huber-Wälchli, a.a.O., Art. 33 N. 8, 29 und 43 f.; vorne E. 2.1 und 5.3). 11.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung er- wogen, mit der Reaktivierung des Kraftwerks Sh2 könne ein historisches Wasserkraftwerk, welches unter Denkmalschutz stehe, der breiten Öffent- lichkeit zugänglich gemacht werden. Die KDP beurteile den Wert eines Was- serkraftwerks in Betrieb als ungleich höher als eine rein museale Nutzung ohne Wasserkraft. Der betriebsfähige Einsatz des Kraftwerks Sh2 werde deshalb von der Denkmalpflege unterstützt und sei aus diesem Grund auch von öffentlichem Interesse. Zudem könnten Synergien mit der ebenfalls im kantonalen Bauinventar als schützenswert eingestuften Reichenbachfall- bahn von grossem touristischem Interesse genutzt werden. Weiter bestehe an der Stromproduktion aus erneuerbaren Energiequellen wie der Wasser- kraft ein erhebliches öffentliches Interesse, auch wenn die Mehrproduktion relativ gering sei. Das Wasserkraftwerk produziere nämlich nicht nur am Tag, wenn meist schon genügend elektrische Energie vorhanden sei, sondern insbesondere auch nachts, wenn beispielsweise Photovoltaikanlagen keinen Strom liefern würden. Der Zubau dieser Energie entspreche Art. 2 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0), wonach die Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft weiter auszubauen sei. Die Re- aktivierung des Wasserkraftwerks Sh2 entspreche ausserdem der Zielset- zung des Richtplans des Kantons Bern, die Wasserkraftnutzung in den dafür geeigneten Gewässern auszubauen; aus Wasserkraftwerken solle bis 2035 eine Mehrproduktion von mindestens 300 GWh pro Jahr erreicht werden (Massnahme C_20). Als Interesse gegen die Wasserkraftnutzung nennt die Vorinstanz den Landschaftsschutz. Die vorgesehene Wasserentnahme für das Kraftwerk Sh2 beeinflusse das Landschaftsbild während der touristi- schen Hauptsaison tagsüber aber nicht wesentlich. Die nächtliche Beein- trächtigung des Landschaftsbilds während der Hauptsaison ab 20.00 Uhr sei aufgrund der abnehmenden abendlichen Lichtverhältnisse ebenfalls nicht wesentlich und das Interesse an einem höheren nächtlichen Geräuschpegel von untergeordneter Bedeutung. Insgesamt würden deshalb die denkmal- pflegerischen und in geringem Ausmass auch die energiewirtschaftlichen In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 61 teressen diejenigen des Landschaftsschutzes überwiegen (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 3.11). 11.3 Die Beschwerdeführenden kritisieren zunächst das Vorgehen der Vorinstanz bei der Gesamtinteressenabwägung. Diese habe das Vorhaben Sh2 isoliert betrachtet und das Ausbauprojekt Sh3 fälschlicherweise nicht einbezogen (vgl. Beschwerde Rz. 12 und 118). Zudem habe sich die Vor- instanz nicht ausreichend mit den Argumenten der Einsprechenden ausein- andergesetzt und primär auf die Einschätzungen der Ämter verwiesen (vgl. Beschwerde Rz. 115). Diese Rügen erweisen sich als unbegründet: Wie vorne ausgeführt, sind die Auswirkungen des (Ausbau-)Vorhabens Sh3 im Umweltbericht betreffend das Vorhaben Sh2 dargelegt, von der OLK geprüft und damit auch von der Vorinstanz (gestützt auf die Fachberichte der kanto- nalen Fachstellen bzw. die Stellungnahme des BAFU) genügend berücksich- tigt worden (vgl. vorne E. 3.6). Auch die Argumente der Einsprechenden hat die Vorinstanz im Gesamtentscheid beachtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 [Koordination mit Sh3], 3.4 [Richtplan], 3.5 [Nachhaltigkeitsbeurtei- lung], 3.7.4 [Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG], 3.8 [Infrastruktur]). Zwar hat die Vorinstanz in der Folge insbesondere die Einschätzungen der Fachstellen zitiert; daraus ergibt sich aber ohne weiteres, dass sie den Ar- gumenten der Einsprechenden nicht folgen konnte. Soweit die Beschwerde- führenden diesbezüglich (sinngemäss) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist dies also unbegründet; mithin genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 21 ff. bzw. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG; statt vieler BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). 11.4 Zur Gewichtung der Interessen, die für und gegen eine Wasserent- nahme sprechen, bringen die Beschwerdeführenden weiter Folgendes vor: Das denkmalpflegerische Interesse sei von der Vorinstanz gestützt auf den problematischen und oberflächlichen Bericht der KDP einseitig und zu stark gewichtet worden; es bestehe kein denkmalpflegerisches Interesse an der Stromproduktion im erneuerten Kraftwerk Sh2. Aus kulturhistorischer Sicht sei vielmehr der Reichenbachfall mit den alten Kraftwerksanlagen zu schüt- zen. Der Museumsbetrieb sei bescheiden und in der Region bestünden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 62 genügend Besichtigungsprogramme für Stromproduktionsanlagen (z.B. Grimselwelt; vgl. Beschwerde Rz. 115; Replik, act. 8 Rz. 6). Auch das Inter- esse an der Produktion erneuerbarer Energie werde überbewertet, sei doch die Stromproduktion vernachlässigbar (lediglich 3 GWh/Jahr, d.h. 1 % des Zielwertes der kantonalen Wassernutzungsstrategie bis 2035 bzw. ca. 0,007 % des Zielwertes gemäss der Energiestrategie 2050) und ohnehin praktisch auf das Sommerhalbjahr beschränkt (vgl. Beschwerde Rz. 11 f., 116; Replik, act. 8 Rz. 11). Das landschaftliche Interesse am Reichenbach- fall sei dagegen zu tief gewichtet worden, denn die Auswirkungen des Vor- habens Sh2 seien gestützt auf veraltete Sachverhaltsgrundlagen verharm- lost und beschönigend dargestellt und der richtplanerische Schutzstatus des Wasserfalls verkannt worden (vgl. Beschwerde Rz. 117). 11.5 Zur Einstufung des denkmalpflegerischen Interesses an der Wieder- inbetriebnahme des historischen Kraftwerks Sh2 hat sich die Vorinstanz auf die Einschätzung der KDP gestützt. Diese hat den Denkmalwert einer Anlage in Betrieb als ungleich höher bewertet als eine rein museale Nutzung ohne Wasserkraft. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den betriebsfähigen Einsatz des Kraftwerks Sh2 als von öffentli- chem Interesse angesehen hat. Soweit die Beschwerdeführenden (wieder- holt) Kritik am Bericht der KDP üben, kann auf das bereits Ausgeführte ver- wiesen werden (vgl. vorne E. 4.6). Der Museumsbetrieb ist zudem nicht bloss von untergeordneter Bedeutung (vgl. vorne E. 2.3) und mit der Besich- tigung von weiteren (modernen) Kraftwerken in der Region Oberhasli nicht vergleichbar (vgl. etwa Angebot an Führungen der KWO, einsehbar unter:, Rubriken «Führungen»). Dass die erwartete Strom- produktion des Kraftwerks Sh2 verhältnismässig gering ist und das Kraftwerk nur im Sommerhalbjahr bei Überschusswasser betrieben werden soll, hat die Vorinstanz im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung beachtet, indem sie das energiewirtschaftliche Interesse an der Energieproduktion «in geringem Ausmass» gewichtet und berücksichtigt hat (vgl. vorne E. 11.2). Inwiefern die Vorinstanz das Interesse an der Stromproduktion überbewertet hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Trotz der verhältnismässig geringen Mehr- produktion ist das Interesse an der Stromproduktion dennoch nicht vernach- lässigbar (vgl. auch vorne E. 2.3). Dass es sich beim Kraftwerk Sh2 um ein Kleinwasserkraftwerk handelt, ändert daran nichts. Auch die Kleinwasser-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 63 kraft soll zum Ausbau beitragen, der mit der Energiestrategie 2050 und gemäss kantonalem Richtplan (Massnahme C_20) verfolgt wird (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3.6 und 3.11; Zweckmässigkeitsprüfung des BFE vom 19.4.2021, Akten BVD 5B pag. 399 ff. S. 2 f.; Art. 2 Abs. 2 EnG). Was die Einordnung des landschaftlichen Interesses am Reichenbachfall betrifft, wiederholen die Beschwerdeführenden ihre Einwände, die Auswirkungen seien gestützt auf veraltete Sachverhaltsgrundlagen beurteilt und der richt- planerische Schutzstatus des Wasserfalls sei verkannt worden (vgl. E. 11.4 hiervor). Diese Rügen haben sich als unbegründet erwiesen; es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorne E. 6). Mit der Vorin- stanz ist festzuhalten, dass die Auswirkungen der Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 auf das Erscheinungsbild des Reichenbachfalls nicht wesentlich sind; dies liegt auch darin begründet, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 zum Schutz der Landschaft eine erhöhte Restwassermenge von 2'100 l/s beantragt hat während der Zeit, in welcher der Wasserfall touristisch genutzt wird. Für die Interessenabwägung entscheidend ist auch, dass der natürliche Wasserabfluss beim Reichenbachfall bereits durch die beste- hende Wasserkraftnutzung beeinflusst ist. Die zusätzliche Beeinträchtigung durch das Kraftwerk Sh2 ist nicht wesentlich und selbst in Kombination mit dem Ausbauvorhaben Sh3 als für das Landschaftsbild verträglich zu be- trachten (vgl. vorne E. 7.4.1 f.). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Interessen, welche für oder gegen eine Wasserentnahme sprechen, weder verkannt noch rechtsfehler- haft bewertet. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden erwei- sen sich als unbegründet. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, überwie- gen das denkmalpflegerische Interesse an der Wiederinbetriebnahme des historischen Kraftwerks Sh2 und das Interesse an der Stromproduktion, das landschaftliche Interesse am Erhalt des (bereits beeinflussten) Erschei- nungsbilds des Reichenbachfalls (vgl. vorne E. 11.2). Die Gesamtinteres- senabwägung hält damit der Rechtskontrolle stand. Es rechtfertigt sich dar- auf basierend insbesondere nicht, die Restwassermengen zu erhöhen oder die Reaktivierung des Kraftwerks Sh2 auf einen rein musealen Betrieb zu beschränken (vgl. Rechtsbegehren 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 64 12. Sicherheit Druckleitung Umstritten ist schliesslich, ob die Sicherheit der bestehenden Druckleitung des Kraftwerks Sh2 genügend überprüft worden ist. 12.1 Die Beschwerdeführenden verlangen in diesem Zusammenhang eine aktuelle Untersuchung durch eine unabhängige Fachperson (Beschwerde Rz. 121, vgl. auch Rechtsbegehren 3.2). Für den Fall der Konzessionsertei- lung seien Ultraschallmessungen zur Ermittlung der Rohrdicken unbedingt erforderlich; dies gelte auch, falls die Druckleitung bloss für einen Museums- betrieb reaktiviert werden sollte (vgl. Replik, act. 8 Rz. 1). Die Beschwerde- gegnerin 1 entgegnet, die geforderte Sicherheitsprüfung der Druckleitung sei durch eine unabhängige Fachperson erfolgt. Die Ergebnisse der Sicherheits- prüfung würden in Zusammenarbeit mit Experten umgesetzt (vgl. Beschwer- deantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 1; Duplik Beschwerdegegne- rin 1, act. 11 S. 1). 12.2 Aus den Akten ergibt sich, dass eine Überprüfung der Systemsicher- heit der hydraulischen Anlageteile durchgeführt wurde (vgl. Technischer Be- richt, Systemsicherheit, Betriebs- und Steuerungskonzept; vgl. auch vorne E. 3.1). In diesem Zug wurde auch der Handlungsbedarf an der bestehenden Druckleitung eruiert (insb. Technischer Bericht, Systemsicherheit, Betriebs- und Steuerungskonzept Ziff. 4.1.2 [Zustand Druckleitung Sh2], 4.1.3 [Sicher- heit Druckleitung Sh2], 4.1.4 [Empfehlungen bauliche Sicherheitsmassnah- men], 4.1.5 [Empfehlungen betriebliche Sicherheitsmassnahmen], 4.1.6 [Empfehlungen organisatorische Sicherheitsmassnahmen]). Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach aktuelle Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien, als unbegründet. Es erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Untersuchungen der Sicherheit der bestehenden Druckleitung durch eine unabhängige Fachperson (vgl. Rechtsbegehren 3.2). 12.3 Im Rahmen der Sicherheitsprüfung hat die von der Beschwerdegeg- nerin 1 beauftragte Fachperson empfohlen, Ultraschallmessungen zur Er- mittlung der Rohrdicken durchzuführen (vgl. Technischer Bericht, Enginee- ring für die Überprüfung der Systemsicherheit, WKW Schattenhalb 2, Kon- struktive Vorschläge für die Wiederinbetriebnahme vom 25.8.2021, Beilage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 65 zur Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6A S. 10). Die Be- schwerdegegnerin 1 hat bestätigt, dass die Ergebnisse aus der Sicherheits- prüfung in Zusammenarbeit mit dem Experten umgesetzt werden (vgl. Duplik Beschwerdegegnerin 1 S. 1 Ziff. 1). Darauf ist sie zu behaften. Soweit die Beschwerdeführenden hierzu die Anordnung weiterer Auflagen fordern (vgl. Replik, act. 8 Rz. 1), erübrigen sich solche. 13. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorne E. 1.4). 14. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kos- tenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften für die ihnen gemeinsam auf- erlegten Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 6'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 66
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Beschwerdegegnerin 1 (mit Eingabe Beschwerdeführende vom 17.12.2025)
- Beschwerdegegner 2 (mit Eingabe Beschwerdeführende vom 17.12.2025)
- Gemischte Gemeinde Schattenhalb (mit Eingabe Beschwerdeführende vom 17.12.2025)
- Bundesamt für Umwelt
- Bundesamt für Energie und mitzuteilen:
- Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder
- Kantonale Denkmalpflege
- Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
- Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Erwägungen (70 Absätze)
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Kraftwerke seien aus Sicht des Gewässer-, Landschafts- und Naturschutzes räumlich eng mitein- ander verbunden, zumal sie teilweise denselben Gewässerabschnitt – ins- besondere den Reichenbachfall – betreffen würden. Die Wasserführung des Reichenbachfalls werde durch beide Kraftwerke beeinflusst. Die Restwas- servorgaben für das Kraftwerk Sh3 seien entsprechend auch beim Betrieb des Kraftwerks Sh2 einzuhalten. Zudem bestehe eine erhebliche funktionale Verflechtung bzw. Abhängigkeit zwischen der geplanten Wiederinbetrieb- nahme des Kraftwerks Sh2 und dem bestehenden Kraftwerk bzw. dem Aus- bauprojekt Sh3, was sich aus dem Technischen Bericht und der Vereinba- rung zwischen den Kraftwerksbetreiberinnen ergebe. In zeitlicher Hinsicht seien sodann für beide Kraftwerksprojekte Verfahren hängig. Die Kraftwerke Sh2 und Sh3 würden deshalb eine Gesamtanlage bilden. Das Vorhaben Sh2 habe folglich in die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend das Ausbau- vorhaben Sh3 «einbezogen» werden müssen, auch wenn es selber nicht der UVP-Pflicht unterliege (vgl. Beschwerde Rz. 73 ff.; vgl. auch Rechtsbegeh- ren 8, 8.1 und 8.2). Die Beschwerdegegnerin 1 macht dagegen geltend, die enge Koordination der Verfahren sei gegeben. Die Wasserentnahmen beider Kraftwerke seien in den Berechnungsmodellen vollständig aufgenommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 23 und in die landschaftsästhetische Beurteilung eingeflossen. Auch zeitlich würden die Verfahren parallel laufen, sodass ein gesamtheitlicher Blick auf beide Vorhaben ermöglicht werde (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerde- gegnerin 1, act. 6 S. 2; vgl. auch Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 1).
E. 3.4 Zunächst ist zu prüfen, ob bei den Kraftwerken Sh2 und Sh3 von ei- ner Gesamtanlage auszugehen ist; mithin stellt sich die Frage, ob sich die UVP-Pflicht für das Ausbauvorhaben Sh3 auch auf das Kraftwerk Sh2 er- streckt. Das umweltrechtliche Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise, das Art. 8 USG wie auch Art. 29 ff. GSchG zugrunde liegt, verlangt eine ge- samthafte Beurteilung der umweltrechtlichen Auswirkungen aller Anlagen (in ihrem Zusammenwirken), die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funk- tionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Daraus wird gefol- gert, dass die UVP-Pflicht sich auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinn bilden (vgl. BGE 146 II 36 E. 3.4, 142 II 517 E. 3.3). Die Erfordernisse des räumlichen und des funktionalen Zusammenhangs für die Annahme einer Gesamtanlage gelten kumulativ. Für die Annahme eines engen funktionalen Zusammenhangs müssen sich die einzelnen Teile derart ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden oder bilden könnten. Der Einheitscharakter von verschiedenen Vorhaben, die von unterschiedlichen Bauherrschaften errichtet werden, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, da das USG keine planerische, sondern nur eine projektbezogene UVP kennt. Gemeinsame umwelt- und planungsrechtliche Vorgaben der Behörden genügen nicht. Eine Gesamtanlage kann in der Regel nur ange- nommen werden, wenn zwei (oder mehrere) Einzelanlagen zumindest in Teilbereichen zusammenwirken, und zwar über das durch behördliche Auf- lagen Gebotene hinaus. Gehören die Einzelanlagen demselben Eigentü- mer/Betreiber bzw. derselben Eigentümerin/Betreiberin oder besteht eine gemeinsame Organisation oder Planung, so kann ein funktionaler Zusam- menhang eher angenommen werden. Umgekehrt kann ein gemeinschaftli- ches Auftreten oder Zusammenwirken ein Indiz für eine gemeinschaftliche Zwecksetzung und Koordination der Einheiten sein. In zeitlicher Hinsicht sind in die UVP alle Teilvorhaben einzubeziehen, die in relativ rasch aufeinander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 24 folgenden Etappen verwirklicht werden sollen (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 36 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.5 Hier ist der räumliche Zusammenhang zwischen den Kraftwerken Sh2 und Sh3 ohne weiteres zu bejahen (vgl. vorne E. 2.2). Auch ein zeitlicher Zusammenhang ist erkennbar, denn die Konzessionsgesuche für die Wie- derinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 und die Konzessionserweiterung Sh3 wurden im Zeitraum von einem Jahr gestellt (vgl. vorne Bst. A und E. 2.5). Der Grund für die Konzessionsgesuche war bei beiden Vorhaben wohl das in den letzten Jahren neu bewertete Potenzial des Überschusswas- sers beim Reichenbach (vgl. vorne E. 2.5 sowie Technischer Bericht Ziff. 2). Die Behörden haben das Ausbauvorhaben Sh3 im Konzessionsverfahren für das Kraftwerk Sh2 denn auch berücksichtigt (z.B. betreffend die Auswirkun- gen auf das Erscheinungsbild des Reichenbachfalls; vgl. dazu vorne E. 2.6). Weiter ist mit den baulichen und betrieblichen Schnittstellen ein gewisser funktionaler Zusammenhang gegeben (vgl. vorne E. 2.3 und 3.1). Dieser ist nach dem Ausgeführten allerdings nicht derart, dass von einer Gesamtan- lage auszugehen ist, denn die beiden Wasserkraftwerke sind ansonsten or- ganisatorisch (unterschiedliche Betreiberinnen, kein gemeinsames Auftre- ten), betrieblich (Betrieb des Kraftwerks Sh2 nur bei Volllast des Kraftwerks Sh3) und betreffend Zwecksetzung entflechtet. Die Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der BKW und die betrieblichen Massnahmen betreffen ferner das Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander (vgl. Art. 32 WRG, insb. Abs. 3) und die Sicherheit der Stauanlage Zwirgi (Tech- nischer Bericht Systemsicherheit, Betriebs- und Steuerungskonzept Ziff. 5.3.4.3). Das Zusammenwirken zwischen den beiden Kraftwerken grün- det also auf der Umsetzung von gesetzlichen Bestimmungen; Gleiches gilt für die einzuhaltenden Mindestrestwassermengen, die umweltrechtlich be- gründet sind (vgl. dazu vorne E. 2.1 und 2.4). Die UVP-Pflicht für das Aus- bauvorhaben Sh3 erstreckte sich somit nicht auf das Vorhaben Sh2 und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das gewählte Vorgehen (eige- nes Konzessionsverfahren für das Kraftwerk Sh2 mit Umweltbericht) ge- schützt hat. Der von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang angeführte Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum- planung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) ist im Übrigen hier nicht ein- schlägig. Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn es sich um ein einzelnes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 25 Vorhaben handelt, das Verfügungen mehrerer Behörden benötigt. Das ist hier nicht der Fall. Bei den (Ausbau-)vorhaben Sh2 und Sh3 handelt es sich vielmehr um verschiedene, voneinander getrennte Wassernutzungsprojekte (vgl. Arnold Marti, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 25a N. 21 und 23).
E. 3.6 Von der UVP-Pflicht für eine Kombination von Anlagen zu unterschei- den ist die Frage, ob die umweltrechtlichen Auswirkungen einer räumlich und funktional eng verbundenen anderen Anlage bei der Beurteilung eines Vor- habens beachtet worden sind (vgl. Griffel/Rausch, in Kommentar USG, Er- gänzungsband zur 2. Auflage, 2011, Art. 10a N. 23). Denn nach Art. 8 USG sind Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zu- sammenwirken zu beurteilen. Folglich ist zu prüfen, ob die bestehenden bzw. künftigen Auswirkungen des (Ausbau-)Vorhabens Sh3 genügend berück- sichtigt worden sind. Im Vordergrund stehen dabei der Einfluss der Wasser- nutzung auf das Erscheinungsbild des Reichenbachfalls, der sich auf der ge- meinsamen Restwasserstrecke befindet. Dazu ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Auswirkungen auf die gemeinsame Restwasserstrecke sowie auf den Beginn und das Ende der Überfallsituatio- nen für verschiedene Varianten (Ausbau Sh3 [Variante IST neu], Reaktivie- rung Anlage Sh2 ohne bzw. mit Ausbau Sh3 [Variante 1 bzw. 2]), ausgehend von der bestehenden Nutzung durch das Kraftwerk Sh3 (Variante IST), ge- prüft hat (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.2, 4.10.3 und 4.10.4). Ebenso hat sie die Auswirkungen des Vorhabens Sh2 mit und ohne Ausbau Sh3 auf die Wirkung des Reichenbachfalls als Landschaftselement aufgezeigt (vgl. Um- weltbericht Ziff. 4.6.2 und 4.10.3). Damit hat sie den bestehenden und zukünftigen Umweltauswirkungen des Kraftwerks Sh3 im Umweltbericht genügend Rechnung getragen. Sodann hat die OLK den Einfluss des Vor- habens Sh2 in Kombination mit dem Ausbauvorhaben Sh3 auf den Reichen- bachfall als Landschaftselement geprüft, worauf sich wiederum die kantona- len Fachstellen und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gestützt haben (vgl. vorne E. 2.6 sowie hinten E. 7.5). Auch die Vorinstanz hat die Beeinträchti- gungen durch die (Ausbau-)Vorhaben Sh2 und Sh3 in ihrem Zusammenwir- ken berücksichtigt (vgl. hinten E. 11.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 26
E. 3.7 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der fehlenden gesamtheit- lichen Betrachtung bzw. Koordination zwischen dem Projekt zur Wiederinbe- triebnahme des Kraftwerks Sh2 und dem Ausbauvorhaben Sh3 als unbe- gründet. Die Anträge der Beschwerdeführenden auf Edition der Akten betref- fend das Kraftwerk Sh3 und weitergehende Koordination der Verfahren wer- den abgewiesen (vgl. Rechtsbegehren 6 und 8; vgl. auch Beschwerde Rz. 81). Die Auswirkungen der erhöhten Ausbauwassermenge beim Ausbau des Kraftwerks Sh3 sind – soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens Sh2 relevant sind – im Folgenden zu berücksichtigen (vgl. zur Landschaftsver- träglichkeit insb. hinten E. 7.4.1 f.).
E. 4 Konformität mit der Konzession für das Kraftwerk Sh3 Zu prüfen ist weiter, ob die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 un- zulässig ist, da es bei Inbetriebnahme des Kraftwerks Sh3 stillgelegt wurde. Ferner stellt sich die Frage, wie es sich mit der damals beabsichtigten Ver- legung der Hochspannungsleitung in die stillgelegte Druckleitung verhält.
E. 4.1 Mit Inbetriebnahme des Kraftwerks Sh3 ist die Stilllegung und der Rückbau des Kraftwerks Sh2 wie folgt geregelt worden (Konzession Sh3 Dispositiv-Ziff. 22.2, vgl. auch Dispositiv-Ziff. 24.7): «Die Anlage Schattenhalb 2 ist ausser Betrieb zu nehmen. Die Drucklei- tung und das Zentralengebäude können bestehen bleiben, soweit sie sich für eine Umnutzung im Energiebereich eignen. Die übrigen Bauteile sind abzubrechen. Die Einzelheiten der Umnutzung und des Rückbaus sind im Baubewilligungsverfahren zu regeln.» Eine entsprechende Anordnung findet sich auch in der Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3 (vgl. Gesamtentscheid vom 16.4.2007, Akten BVD 5C pag. 725 ff. Dispositiv-Ziff. 3.5): «Ausser dem Zentralengebäude und der Druckleitung sind alle sichtba- ren Bauteile des WKW Schattenhalb 2 schonend zu entfernen und zurückzubauen und anschliessend landschaftsverträglich zu gestalten.» Zur Stilllegung des Kraftwerks Sh2 und zur Verlegung der Hochspannungs- leitung in die stillgelegte Druckleitung ergibt sich aus der Begründung zur Baubewilligung zudem Folgendes (Gesamtentscheid vom 16.4.2007, Akten BVD 5C pag. 725 ff. E. 4.1; vgl. auch Konzession Sh3 E. 16).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 27 «Das Zentralengebäude und die Druckleitung der stillzulegenden Kraft- werkanlage Schattenhalb 2 können weiter genutzt werden. Die übrigen Anlageteile sind abzubrechen. […] In die stillgelegte erdverlegte Druckleitung soll die darüber führende Hochspannungsfreileitung umgelegt werden. […] Die Umlegung der Leitung ist Gegenstand eines gesonderten Plange- nehmigungsverfahrens des ESTI. Das Gesuch wird nach Kontaktnahme mit dem Grundeigentümer eingereicht. Die weiteren nicht mehr benötigten Bauteile und umweltgefährdenden Stoffe werden schonend entfernt und fachgerecht entsorgt. Die Vorkeh- ren für die Stilllegung des WKW Schattenhalb 2 sind genügend konkre- tisiert und entsprechend zu vollziehen.»
E. 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, zwar habe zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession für das Kraftwerk Sh3 die Absicht bestanden, das Kraftwerk Sh2 stillzulegen. Dies stehe einer Konzession für die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 aber nicht entgegen. Der Rückbau der Anlageteile sei ordnungsgemäss umgesetzt worden. Der Abbruch der Freileitung und deren Verlegung in die Druckleitung seien weder im Konzessions- noch im Baube- willigungsverfahren für das Kraftwerk Sh3 verfügt worden. Den Akten sei zu- dem kein Hinweis zu entnehmen, dass der Abbruch der Freileitung und de- ren Verlegung in die Druckleitung eine Ersatzmassnahme für das Vorhaben Sh3 dargestellt hätten oder in die Interessenabwägung eingeflossen wären. Die Wiederinbetriebnahme der alten Druckleitung widerspreche der Konzes- sion und Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3 deshalb nicht (angefochtener Entscheid E. 3.3; vgl. auch Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 8).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden sind dagegen der Ansicht, der Rückbau des Kraftwerks Sh2 sowie die Verlegung der Hochspannungsleitung in den Druckleitungsstollen des Kraftwerks Sh2 seien Ersatzmassnahmen für den Bau und Betrieb des Kraftwerks Sh3 gewesen. Die geplante Umnutzung der stillgelegten Anlage von Sh2 zugunsten einer gewinnorientierten Strompro- duktion verstosse gegen die Auflagen in der Konzession und Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3. Aus diesen Gründen hätten die Behörden das Kon- zessionsgesuch von Amtes wegen zurückweisen müssen. Aus den Begrün- dungen zur Konzession und zur Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3 gehe sodann klar hervor, dass die Verlegung der Hochspannungsleitung hätte um- gesetzt werden sollen. Entsprechend beantragen sie, die kantonalen Behör- den (allenfalls die BKW) seien anzuweisen, beim Eidgenössischen Stark-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 28 strominspektorat (ESTI) ein Plangenehmigungsgesuch zur Verlegung der Hochspannungsleitung in die bestehende Druckleitung einzureichen (vgl. Beschwerde Rz. 49 ff.; Rechtsbegehren 3.3). Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, eine Verlegung der Freileitung in die Druckleitung sei aus denk- malschützerischen Gründen ausgeschlossen; dafür könnten die Felsstollen zur Verfügung gestellt werden. Die Ausführungen in der Baubewilligung zur Nutzung der Druckleitung sei als technische Möglichkeit zu verstehen, nicht als Ersatzmassnahme (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 1; Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 1; Schlussbemerkun- gen Beschwerdegegnerin 1, act. 20 S. 1).
E. 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Auflagen und Bedingungen in der Konzession und Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3 für die Beschwerde- gegnerin 1 nicht verbindlich sind, zumal sie nicht Partei der entsprechenden Verfahren war (vgl. BVR 2023 S. 109 E. 2.2 mit Hinweisen). Ihr können die daraus resultierenden Pflichten also nicht entgegengehalten werden (weder direkt noch indirekt als Rechtsnachfolgerin der EWR Energie AG als vorma- lige Konzessionärin, die mittlerweile vollständig in die BKW integriert ist). Weiter ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, über eine allfällige Pflichtverletzung bei der Umsetzung von Auflagen bezüglich der Stilllegung des Kraftwerks Sh2 zu befinden (vgl. vorne E. 1.4). Selbst wenn mit den Be- schwerdeführenden davon auszugehen wäre, dass die Stilllegung nicht ord- nungsgemäss erfolgt wäre (vgl. Beschwerde Rz. 53, jedoch ohne Angabe konkreter Anhaltspunkte), hätte für die Vorinstanz kein Anlass bestanden, das Konzessionsgesuch infolge bisheriger Anordnungen zurück- oder abzu- weisen. So hilft der Verweis der Beschwerdeführenden auf Art. 30 WNG (vgl. Beschwerde Rz. 50) nicht weiter: Nach Art. 30 Abs. 1 WNG haben die Nutzungsberechtigten beim Ende des Nutzungsrechts auf ihre Kosten alle Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung oder zum Abbruch des Werkes sowie zur Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes nötig sind. Nach Abs. 2 verfügt die zuständige Stelle der BVD die erforderlichen Mass- nahmen. Hier sind Massnahmen zur Stilllegung angeordnet worden (Ab- bruch der übrigen Anlageteile); das Zentralengebäude und die Druckleitung durften ausdrücklich bestehen bleiben. Die Verlegung der Hochspannungs- leitung gehört nicht zu den Stilllegungsmassnahmen (vgl. vorne E. 4.1). Die Anordnung von Massnahmen bei der Stilllegung eines Wasserkraftwerks hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 29 zum Zweck, dass nicht mehr benutzte Anlagen gesichert werden. Weiter soll der vorherige Gewässerzustand wiederhergestellt werden (vgl. Art. 66 WRG und Art. 30 WNG; vgl. auch Michael Merker, in Brigitta Kratz et. al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016, Art. 66 N. 4 und 8). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der betroffene Gewässerabschnitt nicht mehr genutzt bzw. das stillgelegte Kraftwerk nicht mehr betrieben werden darf. Deshalb schreibt Art. 30 WNG den Behörden auch nicht vor, dass die stillgelegte Anlage restlos entfernt werden muss. Der Kanton kann vielmehr das Wassernutzungsrecht erneut vergeben, wenn eine dafür beantragte Konzession und ein allfälliges Baugesuch den aktuellen gesetzlichen Anfor- derungen entsprechen. Die Rüge, wonach die Stilllegung des Kraftwerks Sh2 heute einer Wiederinbetriebnahme entgegensteht, erweist sich als un- begründet.
E. 4.5 Zur geltend gemachten Pflicht für die Verlegung der Hochspannungs- leitung in den Druckleitungsstollen des Kraftwerks Sh2 ergibt sich Folgen- des: Nach dem Gesagten wäre eine solche Pflicht für die Beschwerdegeg- nerin 1 nicht verbindlich und eine allfällige Pflichtverletzung in diesem Zu- sammenhang nicht vom Verwaltungsgericht zu beurteilen (vgl. E. 4.4 hier- vor). Eine verbindliche Anordnung scheint sich aber aus der Konzession und Baubewilligung ohnehin nicht zu ergeben, zumal die Verlegung der Hoch- spannungsleitung einzig in der Begründung zu den erwähnten Entscheiden enthalten ist (vgl. vorne E. 4.1). Begründung und Dispositiv eines Verwal- tungsakts sind aber klar auseinanderzuhalten; mithin rechtfertigt sich ein Rückgriff auf die Begründung zur Auslegung des Dispositivs nur, wenn die- ses auslegungsbedürftig ist (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 10). Das ist hier nicht Fall, denn die Verlegung der Hochspannungsleitung ist weder in der Konzession (vgl. Dispositiv-Ziff. 22.2) noch in der Baubewilligung betreffend das Kraftwerk Sh3 im Dispositiv geregelt; es fehlt deshalb eine entspre- chende Anordnung, die der Auslegung zugänglich wäre. Dabei kann offen- bleiben, ob es eine Rolle spielt, dass die Verlegung der Hochspannungslei- tung bei den kompensatorischen Massnahmen nicht genannt wird (Konzes- sion Sh3 Dispositiv-Ziff. 24.4; vgl. Schlussbemerkungen Beschwerdegegne- rin 1, act. 20 S. 1 sowie Stellungnahme Beschwerdeführende vom 17.12.2025, act. 24 Rz. 3). Im Übrigen spricht auch der Wortlaut der Begrün-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 30 dung gegen eine Pflicht zur Verlegung der Hochspannungsleitung bzw. zur Einleitung eines entsprechenden Plangenehmigungsverfahrens, zumal da- mit lediglich die Absicht kundgetan wird, die Freileitung zu verlegen.
E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht auch kein Raum, die Unterschutzstel- lung der Kraftwerksanlage Sh2 gemäss Vertrag vom 23. Februar 2017 nachträglich in Frage zu stellen und als problematisch anzusehen, wie die Beschwerdeführenden dies tun (vgl. Beschwerde Rz. 56; Replik, act. 8 Rz. 4; Stellungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 2 ff.; Stellungnahme Beschwerdeführende vom 17.12.2025, act. 24 Rz. 4), selbst wenn die Unterschutzstellung einer Verlegung der Hochspan- nungsleitung in den Druckleitungsstollen entgegenstehen sollte. Auch kann die Frage offenbleiben, ob die Druckleitung unter Denkmalschutz steht (vgl. Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 1; Stellungnahme Beschwerde- führende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 3; Schlussbemerkungen Beschwerde- gegnerin 1, act. 20 S. 1; Stellungnahme Beschwerdeführende vom 17.12.2025, act. 24 Rz. 4). Die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden zum Denkmalschutz sind sodann unbegründet: Ihre allgemein gehaltenen Einwände, wonach durch den geplanten Ersatz der Technik, insbesondere durch den Einbau eines neuen Leit- und Fernsteuerungssystems bzw. Neu- bau der Transformatoren, das Kraftwerk seinen historischen Wert verliere (vgl. Beschwerde Rz. 57), berührt die grundsätzliche Herausforderung für die Tätigkeit von Denkmalpflegebehörden, einen sachgerechten Ausgleich zu finden zwischen historischem Erhalt durch Bewahrung der Originalsub- stanz einerseits und der zeitgemässen Erneuerung (hier v.a. auch zur be- triebssicheren Nutzbarmachung) ohne Zerstörung des Denkmalcharakters andererseits. Nichts deutet darauf, dass sich die Kantonale Denkmalpflege (KDP) dabei unter den gegebenen Prämissen nicht in Kenntnis der massge- benden Umstände und Projektcharakteristika für einen betriebsfähigen Ein- satz des Kraftwerks Sh2 ausgesprochen hätte; ohne Weiteres als nachvoll- ziehbar und schlüssig erweist sich namentlich die Feststellung, der «Denk- malwert einer Anlage in Betrieb [sei] ungleich höher zu werten als eine [rein] museale Nutzung» (vgl. auch die Feststellung gemäss Präsentation in der Beilage zur Duplik Beschwerdegegnerin 1 [act.11A] zum Thema «Bedeu- tung des historischen Kraftwerks [Sh2]», wonach sich das Kraftwerk Sh2 «besonders durch den Erhaltungszustand und die bereits vorhandene Besu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 31 cherinfrastruktur besonders als Museumskraftwerk [eigne]» und für «die Ver- mittlung und den Wissenserhalt [...] die Betriebsfähigkeit von besonderer Be- deutung [sei]»). Anhaltspunkte dafür, dass sich die KDP mit dem konkreten Wasserkraftprojekt und seinen Auswirkungen auf die bestehende Anlage von 1926 nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt hätte, sind entge- gen der diesbezüglichen, nicht stichhaltigen Kritik der Beschwerdeführenden (Replik, act. 8 Rz. 9) keine ersichtlich: Das Projekt wurde mit der KDP vor- besprochen. Die Denkmalpflege hat die geplanten baulichen Massnahmen an den technischen Installationen und in der Kraftwerkzentrale anschlies- send im Konzessions- und Baubewilligungsverfahren aus denkmalpflegeri- scher Sicht geprüft und allesamt als vertretbar eingestuft. Die Restaurierung des Wasserkraftwerks ist sodann durch die KDP zu begleiten (vgl. Amtsbe- richt der KDP vom 1.4.2021, Akten BVD 5B pag. 392 f.; angefochtener Ent- scheid Dispositiv-Ziff. 5.3.13; vgl. auch Beschwerdeantwort Beschwerde- gegnerin 1, act. 6 S. 4; Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 2). Die Be- schwerdeführenden bringen nichts vor, was die Fachmeinung der KDP in Frage stellen würde. Weder für die Vorinstanz noch für das Verwaltungsge- richt bestand bzw. besteht ein Anlass, von der Fachmeinung der KDP abzu- weichen (vgl. zur Bedeutung von Fachberichten hinten E. 5.6).
E. 4.7 Zusammenfassend stehen weder gesetzliche Bestimmungen zur Stilllegung von Wasserkraftanlagen noch individuell-konkrete Anordnungen zum Rückbau des Kraftwerks Sh2 (Nebenbestimmung in der Konzession und Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3) einer Wiederinbetriebnahme ent- gegen. Die Rügen betreffend Konformität mit der Konzession Sh3 erweisen sich als unbegründet. Namentlich rechtfertigt es sich nicht, die kantonalen Behörden anzuweisen, beim ESTI ein Plangenehmigungsgesuch zur Verle- gung der Hochspannungsleitung in den Druckleitungsstollen Sh2 einzurei- chen. Der dahingehende Eventualantrag ist abzuweisen (Rechtsbegeh- ren 3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 32
E. 5 Landschaftsschutz; Grundlagen Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob der angefoch- tene Entscheid auf die Anliegen des Landschaftsschutzes ausreichend Rücksicht nimmt.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die für das Kraft- werk Sh2 festgelegte Restwasserregelung (saisonal und nach Tageszeit ab- gestufte Restwassermengen, vgl. vorne E. 2.4) der Bedeutung des Reichen- bachfalls als Landschaftselement nicht gerecht werde. Unter dem Titel der Interessenabwägung von Art. 33 GSchG, dem Schutz des landschaftlichen Bildes nach Art. 22 WRG und der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 39 WRG fordern sie, es sei lediglich der Betrieb zu Demonstrationszwecken (ohne Stromproduktion) zu bewilligen. Diese Alternative sei von den Behör- den zu Unrecht nicht geprüft worden. Für den Fall der Konzessionserteilung sei die Restwassermenge wesentlich zu erhöhen und die Tagesspanne so- wie die saisonale Phase mit dieser Dotationsmenge zu verlängern (vgl. Be- schwerde Rz. 58, 95 ff. und 119 f.; Rechtsbegehren 1, 2 und 3.1). Dass die aktuellen Werte zur Abflussmenge Q347 falsch hergeleitet oder gestützt dar- auf die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 GSchG rechtsfehlerhaft fest- gelegt worden seien (aktuell 226,8 l/s, vgl. vorne E. 2.1), machen die Be- schwerdeführenden – auch nachdem ihnen antragsgemäss Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gewährt wurde (vgl. vorne Bst. B) – nicht gel- tend.
E. 5.2 Im Zusammenhang mit den Restwassermengen kritisieren die Be- schwerdeführenden auch die SNP für das Kraftwerk Sh3 (vgl. vorne E. 2.4). Der Bundesrat habe es «unverständlicherweise» zugelassen, auf eine Win- terdotation komplett zu verzichten. Auch erachten sie den Ausgleich durch die damals angeordneten Mehrschutzmassnahmen als ungenügend. In der damaligen SNP hätte mindestens der verbindliche Verzicht auf eine andere mögliche Wassernutzung festgelegt werden müssen. Sie beantragen, die Anpassung der SNP zu prüfen (vgl. Beschwerde Rz. 47 f.; Rechtsbegeh- ren 8.3). Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, mit der Wiederinbetrieb- nahme des Kraftwerks Sh2 erfolge kein Mehrnutzen. Daher seien keine zu- sätzlichen Mehrschutzmassnahmen erforderlich. Folglich müsse auch die geltende SNP nicht angepasst werden. Dies werde auch vom BAFU gestützt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 33 (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.7.3; Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 4). Dazu ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführenden üben Kritik an einer genehmigten SNP für die Was- serkraftnutzung im bestehenden Kraftwerk Sh3, ohne aber aufzuzeigen, warum der Verzicht auf die Winterdotation und die damals angeordneten Mehrschutzmassnahmen im Zusammenhang mit der Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 in Frage zu stellen bzw. weitere Mehrschutzmassnah- men anzuordnen sind. Für das Verwaltungsgericht besteht deshalb kein An- lass (auch angesichts der Stellungnahme des BAFU), eine Anpassung der vom Bundesrat im Jahr 2005 genehmigten SNP hier von Amtes wegen zu prüfen. Dass es sich beim betroffenen Gewässerabschnitt um ein Nichtfisch- gewässer handelt (vgl. vorne E. 2.4), stellen die Beschwerdeführenden so- dann nicht in Frage.
E. 5.3 Im Bereich des Landschaftsschutzes bei der Wasserkraftnutzung sind insbesondere Art. 22 WRG und Art. 33 Abs. 3 Bst. a GSchG zu beach- ten (vgl. BGE 140 II 262 E. 5.2; BGer 1A.151/2002 vom 22.1.2003 E. 5.1). Nach Art. 22 WRG sind Naturschönheiten zu schonen und da, wo das allge- meine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1). Zu- dem sind die Wasserwerke so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören (Abs. 2). Die Bestimmung wird konkreti- siert durch die Vorschriften zum Mindestrestwasser. Nach Art. 33 Abs. 1 GSchG erhöht die Behörde die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vor- gesehene Wasserentnahme ergibt (vgl. bereits vorne E. 2.1, auch zum Fol- genden). Dabei stellt die Bedeutung des Gewässers als Landschaftselement einen Gesichtspunkt gegen die Wasserentnahme dar, der neben anderen Interessen für und gegen die Wasserentnahme zu berücksichtigen ist (Art. 33 Abs. 3 Bst. a GSchG). Weiter zu berücksichtigen ist Art. 3 Abs. 1 NHG, wonach der Bund sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesauf- gaben dafür sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, ge- schichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhal- ten bleiben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört nicht nur die Bewilligung eines Wasserkraftwerks aufgrund der Restwasserfestlegung gemäss Art. 29 ff. GSchG zu den Bundesaufgaben (vgl. BGer 1C_401/2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 34 vom 1.3.2022 E. 1; vgl. auch BGer 1C_482/2012 vom 14.5.2014, in URP 2014 S. 637 E. 3.4), sondern auch das Erteilen einer Rodungsbewilli- gung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG; BGE 139 II 271 E. 9.2). Art. 6 NHG, wo- nach Objekte von nationaler Bedeutung ungeschmälert zu erhalten, jeden- falls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Er- satzmassnahmen grösstmöglich zu schonen sind, ist hier im Übrigen nicht einschlägig, da das Kraftwerksvorhaben keine Objekte von nationaler Be- deutung berührt (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.1 S. 32).
E. 5.4 Art. 33 GSchG sieht als einzige Massnahme die Erhöhung der Min- destrestwassermenge aufgrund einer Interessenabwägung vor. Wenn der notwendige Schutz der Gewässer mit anderen Massnahmen sichergestellt werden kann, kommen solche Massnahmen statt einer Erhöhung der Min- destrestwassermenge grundsätzlich ebenfalls in Betracht. Einen Verzicht auf eine Wasserentnahme rechtfertigt sich allein gestützt auf diese Bestimmung dagegen nicht. Allerdings können der Schutz des landschaftlichen Bildes gemäss Art. 22 WRG und die umfassende Interessenabwägung nach Art. 39 WRG über eine blosse Erhöhung der Mindestrestwassermenge hinaus den Verzicht auf die Fassung eines Fliessgewässers gebieten (vgl. BGE 140 II 262 E. 5.2; BGer 1A.151/2002 vom 22.1.2003, in URP 2003 S. 235 E. 5.1; Veronika Huber-Wälchli, Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kom- mentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 33 N. 45 f.; zur Gesamtinteressenabwägung hinten E. 11).
E. 5.5 Bei der Interessenabwägung ist schrittweise vorzugehen: Die betrof- fenen Interessen sind vollständig zu ermitteln, zu beurteilen und im Ent- scheid möglichst umfassend zu berücksichtigen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei die Sachverhaltsabklärung bzw. die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Veronika Huber-Wälchli, a.a.O., Art. 33 N. 10 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl. 2022, Rz. 615 und 619). Ob eine Interessenabwägung richtig durchgeführt wurde, ist eine Rechtsfrage, auch wenn im Abwägungsvorgang Sachverhaltsfragen zu beurteilen sind (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 33). Rechtsfehlerhaft ist eine Interessenabwägung namentlich, wenn die Behörde die Interessenabwägung ganz oder teilweise unterlässt, die berühr- ten Interessen fehlerhaft ermittelt (z.B. als Folge einer mangelhaften Sach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 35 verhaltsfeststellung) oder die Bedeutung der Interessen im konkreten Fall verkennt (also einzelnen Interessen zu wenig oder zu viel Gewicht beimisst) sowie, wenn das Abwägungsergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. BGE 145 II 70 E. 3.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 617 ff.).
E. 5.6 Im Umweltrecht bilden meistens Einschätzungen der Fachstellen zu den Projektauswirkungen die Grundlage für die Interessenabwägung. Zwar ist das Verwaltungsgericht aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswür- digung nicht an Amts- bzw. Fachberichte gebunden. In Fachfragen übt es aber eine gewisse Zurückhaltung aus. Es weicht von Stellungnahmen von Umweltschutzfachstellen deshalb nicht ohne triftige Gründe ab. Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (vgl. BVR 2017 S. 556 E. 5.2, 2009 S. 129 E. 7.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 36, 38 und 55; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 14 und 20; neuerdings Beat Dold, Der Amtsbericht im öffentlichen Verfahrensrecht, in ZBl 2025 S. 231 ff., 247 f.). Zu den landschaftlichen Aus- wirkungen der (Ausbau-)Vorhaben Sh2 und Sh3 auf den Reichenbachfall hat das AWA die OLK als kantonale Fachkommission konsultiert (vgl. vorne E. 2.6). Die Fachmeinung der OLK ist für die Behörden ebenfalls nicht ver- bindlich und es gilt diesbezüglich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Liegen Berichte der OLK vor, räumt ihnen das Verwaltungsgericht aber re- gelmässig einen erheblichen Stellenwert ein und auferlegt sich bei ihrer Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BVR 2009 S. 328 E. 5.7; VGE 2016/1 vom 16.2.2016 [bestätigt durch BGer 1C_23/2017 vom 3.10.2017] E. 7.6 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 58).
E. 5.7 Im Folgenden ist entsprechend den in der Beschwerde vorgebrach- ten Rügen zum Landschaftsschutz zu prüfen, ob die Erteilung der Konzes- sion die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen über die Mindestrest- wassermenge und die dem Landschaftsschutz dienende Vorschrift von Art. 22 WRG respektiert sowie einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG standhält. In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz das landschaftliche Interesse am Reichenbachfall richtig ermittelt hat (vgl. E. 6 hiernach). Weiter stellt sich die Frage, ob die Restwasserregelung aufgrund der Bedeutung des Reichenbachfalls als Landschaftselement angepasst werden muss (vgl. hinten E. 7). Unter dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 36 Titel des Schonungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 NHG ist ferner zu erörtern, ob der Betrieb nur zu Demonstrationszwecken als Alternative hätte geprüft wer- den müssen (vgl. hinten E. 8). Ob aufgrund überwiegender entgegenstehen- der Interessen auf die Wasserentnahme zu Stromproduktionszwecken zu verzichten ist, ist schliesslich eine Frage der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 39 WRG, die – nach der Erörterung der Voraussetzungen für forst- liche Eingriffe (E. 9) und von Ersatzmassnahmen (E. 10) – am Schluss zu überprüfen ist (vgl. hinten E. 11).
E. 6 Landschaftsschutz; Sachverhaltsfeststellung Zunächst ist strittig, ob das landschaftliche Interesse am Reichenbachfall und die Auswirkungen der zusätzlichen Wasserentnahme auf dessen Er- scheinungsbild vollständig und richtig ermittelt worden sind.
E. 6.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsmaxime). Die Sachverhaltsfest- stellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände (Tatsachen), die für die Rechtsanwendung massgebend sind, d.h. die Behörde erhebt den rechtserheblichen Sachverhalt. Unvoll- ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände bzw. Beweismittel erhoben hat. Un- richtig ist sie, wenn die Behörde auf einen aktenwidrigen oder nach den Be- weisregeln nicht erhärteten Sachumstand abgestellt, die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweis- verfahren einbezogen hat (BVR 2022 S. 139 E. 5.1, 2008 S. 352 E. 3.2, 2004 S. 446 E. 4.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 30 i.V.m. Art. 66 N. 32).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Abklärungen zu den Auswir- kungen einer zusätzlichen Wasserentnahme auf den Reichenbachfall seien gestützt auf veraltete Fotos aus den Jahren 2002-2004 erfolgt (vgl. Be- schwerde Rz. 10 und 25 ff.). Weiter sei der Umweltbericht unvollständig bzw. fehlerhaft: So habe die Beschwerdegegnerin 1 nicht dargelegt, wie sich das Erscheinungsbild des Wasserfalls durch die Vergrösserung und Verände- rung des Felslochs gewandelt habe (vgl. Beschwerde Rz. 63; vgl. auch Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 37 lungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 8). Bei der landschaftsästhetischen Beurteilung werde der Wasserfall neben der Rest- wasserstrecke, der Druckleitung und dem Kraftwerk nicht aufgezählt (vgl. Beschwerde Rz. 44; vermutlich bezüglich der folgenden Aussage unter Ziff. 4.6.1 auf S. 31 im Umweltbericht: «Die Landschaftsbildqualität des be- troffenen Perimeters [Restwasserstrecke, Druckleitung, Kraftwerk] ist trotz der Beeinträchtigung durch die bereits bestehende Wasserkraftnutzung und Erschliessung als insgesamt hoch einzustufen»). Auch sei die Tabelle 7 im Umweltbericht fehlerhaft. Diese Tabelle zeige auf, welchen Einfluss die zu- sätzlich geplante Wasserentnahme durch das Kraftwerk Sh2 (mit und ohne Ausbauvorhaben Sh3) auf die Anzahl Stunden im Jahr habe, an welchen ein bestimmter Abfluss in der Restwasserstrecke erreicht oder überschritten werde. In der Tabelle werde fälschlicherweise die Differenz zur Variante IST neu (Sh3 = 3'350 l/s) statt zur Variante IST (Sh3 = 2'800 l/s) aufgezeigt, wo- durch die Auswirkungen auf den Reichenbachfall als weniger gravierend er- scheinen würden (vgl. Beschwerde Rz. 67). Schliesslich sei der richtplaneri- sche Schutzstatus des Reichenbachfalls im Umweltbericht ungenau darge- stellt («schützenswerter Wasserfall» statt «zu schützender Wasserfall»; vgl. Beschwerde Rz. 45).
E. 6.3 Zu den veralteten Fotos ergibt sich aus den Akten, dass die Be- schwerdegegnerin 1 im Umweltbericht (Ziff. 4.6.2) und im Technischen Be- richt (Ziff. 5.4.1) zwar die Fotos aus dem Umweltverträglichkeitsbericht für das Kraftwerk Sh3 aus dem Jahr 2004 abbildet. Die OLK hat das Projekt aber gestützt auf ihre Fotos der Begehung vom 22. Mai 2017 und aufgrund von Fotos von verschiedenen Dotationsversuchen aus dem Jahr 2021 ge- prüft (vgl. vorne E. 2.6). Daher erübrigt sich eine Ergänzung des Techni- schen Berichtes und des Umweltberichts unter Beizug einer Expertin/eines Experten für Wasserfälle und ist eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des OLK-Berichts nicht angezeigt. Die entsprechenden Anträge werden abge- wiesen (vgl. Beschwerde Rz. 30, 33 und Replik, act. 8 Rz. 12). Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt insofern mangelhaft abgeklärt und damit gegen den Gehör- sanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 21 VRPG) verstossen, als sie – unter Ver- weis auf die Amtsberichte – davon abgesehen habe, den Umweltbericht und Technischen Bericht überarbeiten und aktualisieren zu lassen, ohne selbst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 38 die offenen Fragen zu prüfen (so aber Beschwerde Rz. 26 und 32). Ebenso wenig wird dem Antrag stattgegeben, es seien die Akten zum Konzessions- und Baubewilligungsverfahren für das Kraftwerk Sh3 aus den Jahren 2004- 2007 (insb. die Untersuchungen und Fotos aus dem Umweltverträglichkeits- bericht) beizuziehen (vgl. Rechtsbegehren 6), sind doch die für das vorlie- gende Verfahren wesentlichen Informationen und Fotos in den Unterlagen zum Konzessionsgesuch für das Kraftwerk Sh2 bereits enthalten bzw. auf- grund der neueren Fotos nicht mehr relevant. Auf den aktuellen Fotos sind auch die Veränderungen des Wasserfalls durch das Felsloch ersichtlich. Die OLK hat diese Veränderungen also durchaus berücksichtigt, als sie die Pro- jektänderung geprüft hat (vgl. vorne E. 2.6; vgl. auch Schlussbemerkungen Kanton Bern vom 27.11.2025, act. 21 S. 1). Auch insofern erübrigen sich weitere Abklärungen bzw. Ergänzungen des Umweltberichts (vgl. Stellung- nahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 8). Die Beschwer- degegnerin 1 weist im Übrigen darauf hin, dass ihr der Einfluss des «Lochs» bekannt gewesen sei; deshalb solle die Nutzung des Überfallwassers auch erst unter Einhaltung einer Restwassermenge von 2'100 l/s erfolgen und nicht bereits bei 850 l/s (vgl. Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 2; Schlussbemerkungen Beschwerdegegnerin 1, act. 20 S. 2). Soweit die Be- schwerdeführenden schliesslich Kritik an den schematischen Darstellungen in der Präsentation vom 27. Januar 2022 üben (vgl. Stellungnahme Be- schwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 13), ist festzuhalten, dass die rote Kurve auf den schematischen Darstellungen die Höhe der Abflüsse verteilt über 365 Tage zeigt; mithin sollen nicht nur die Abflüsse während der Bahnbetriebssaison dargestellt werden, wie die Beschwerdeführenden mei- nen. Auch ist weder ersichtlich, inwiefern diese Darstellung (wie sie sich in ähnlicher Weise auch etwa im Technischen Bericht findet; vgl. Ziff. 5.3 Abb. 3) fehlerhaft sein könnte, noch ist dargetan, inwieweit allfällige Fehler hier überhaupt relevant sein könnten. Analog verhält es sich entgegen den Beschwerdeführenden mit nicht ersichtlichen Unvollkommenheiten in den Ti- teln der schematischen Darstellungen. Fehler in diesen Darstellungen sind demnach keine auszumachen (vgl. Präsentation in der Beilage zur Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11A S. 10 f.).
E. 6.4 Was die landschaftsästhetische Beurteilung durch die Beschwerde- gegnerin 1 betrifft, geht aus Ziffer 4.6 des Umweltberichts zu Natur und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 39 Landschaft hervor, dass die Restwasserstrecke den Reichenbachfall um- fasst und die Projektauswirkungen auf den Wasserfall sowie dessen Bedeu- tung berücksichtigt wurden (vgl. etwa folgende Aussagen im Umweltbericht: «Besonders prägend sind die Wasserfälle des Rychenbachs […], wovon der grosse Reichenbachfall der oberste, markanteste – und berühmteste – ist» [Ziff. 4.6.1 S. 27]; «Der grosse Reichenbachfall ist der prägende Blickfang weit über den Betrachtungsperimeter hinaus. Das natürliche Schauspiel gehört zur Region und schafft Identität. Das bekannte Naturschauspiel ist für das Haslital von grosser touristischer Bedeutung» [Ziff. 4.6.1 S. 28]; der grosse Reichenbachfall ist «der grösste und in seiner Ausprägung und Di- mension eindrücklichste Fall in der Kaskade der Reichenbachfälle. Die Vita- lität, Kraft und das Tosen des Falles kommen bei hoher Wasserführung ein- drücklich zur Geltung. […] Der Reichenbachfall ist somit Teil einer Restwas- serstrecke, was besonders während Zeiten eingeschränkter Wassermengen [Herbst – Frühling] dessen natürliche Ausprägung und Charakter beeinträch- tigt» [Ziff. 4.6.1 S. 29]). Damit ist der Wasserfall sehr wohl in die landschafts- ästhetische Beurteilung eingeflossen, auch wenn er im anschliessenden Fa- zit nicht ausdrücklich genannt wird (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.1 S. 31); sol- ches ist aber auch nicht notwendig, zumal der Reichenbachfall unmissver- ständlich zur Restwasserstrecke gehört. Die Rüge ist deshalb unbegründet. Gleiches gilt für die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwer- degegnerin 1 den Wert des Wasserfalls als weitherum sicht- und hörbares, Identität stiftendes Naturobjekt im Haslital ausgeblendet habe (vgl. Replik, act. 8 Rz. 5). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf grundsätzlich nachvollziehbare und schlüssige Fachmeinungen der Sichtbarkeit des Wasserfalls und dessen Wert für die Region hinlänglich Rechnung getragen.
E. 6.5 Zum richtplanerischen Schutzstatus ergibt sich, dass dieser auf Seite 30 des Umweltberichts (Ziff. 4.6.1) mit Verweis auf das Massnahmen- blatt C_20 zwar (wie von den Beschwerdeführenden zutreffend erkannt) fäl- schlicherweise als «schützenswerter Wasserfall» bezeichnet wird anstatt als «zu schützender Wasserfall» (vgl. Richtplan 2030, Massnahmenblatt C_20, Rückseite, Richtplankarte sowie Richtplan-Informationssystem, einsehbar unter:, Rubriken «Kantonaler Richtplan/Inhalt des Richtplans» bzw. «Kantonaler Richtplan/Übersicht»). An anderer Stelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 40 wird der Reichenbachfall mit Verweis auf das Massnahmenblatt aber korrekt als «zu schützender Wasserfall» aufgeführt (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.1; vgl. auch Ziff. 4.6.1, gleich anschliessend an den Satz mit dem eingangs dieser Erwägung zitierten Passus, wo der Reichenbachfall als «zu schützender Wasserfall» bezeichnet wird). Im Übrigen hat der Fehler auf Seite 30 des Umweltberichts (Ziff. 4.6.1) keine Folgen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. hinten E. 7). Gleich verhält es sich mit dem Fehler in der Tabelle 7 des Umweltberichts. Die Spalte «Differenz Var 1 zu IST neu» trägt zwar den falschen Titel; durch einfaches Nachrechnen ist aber zu er- kennen, dass es sich um die Differenz zwischen der Variante 1 und dem IST- Zustand (ohne Ausbauvorhaben Sh3) handelt. Dass die Vorinstanz oder die Fachstellen die Auswirkungen des Vorhabens Sh2 auf den Reichenbachfall deshalb falsch beurteilt hätten, ist nicht erkennbar (vgl. hinten E. 7).
E. 6.6 Zusammenfassend haben die Vorinstanz sowie die Amtsstellen bzw. die OLK die Auswirkungen des Wassernutzungsvorhabens auf das Erschei- nungsbild des Reichenbachfalls aufgrund ausreichend aktueller Fotos beur- teilt. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden betreffend Män- gel im Umweltbericht erweisen sich als unbegründet bzw. sind folgenlos. Der Vorinstanz sind mithin insofern keine Fehler in der Ermittlung des Sachver- halts für die Interessenabwägung im Bereich des Landschaftsschutzes vor- zuwerfen, zumal ihr – wie sich nachfolgend ergibt (vgl. insb. hinten E. 7.4 ff.)
– auch nicht vorgeworfen werden kann, rechtsfehlerhaft entschieden zu ha- ben, wenn sie sich auf die aktenkundigen landschaftsästhetischen Beurtei- lungen der OLK und anderen Fachbehörden abgestützt hat. Damit erübrigt sich die Rückweisung für weitere Abklärungen; der dahingehende Eventual- antrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 3).
E. 7 Landschaftsschutz; Regelung der Restwassermenge Weiter ist zu untersuchen, ob die Restwasserregelung aufgrund der Bedeu- tung des Reichenbachfalls als Landschaftselement anzupassen ist.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat erwogen, das Wasser des Reichenbachs dürfe aufgrund der Bedeutung des Reichenbachfalls als Landschaftselement vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 41
15. Mai bis 15. Oktober zwischen 8.00 und 20.00 Uhr nur genutzt werden, wenn der Reichenbachfall mit mindestens 2'100 l/s dotiert werde. Selbst der Kraftwerksbetrieb zu Demonstrationszwecken ohne Last (ohne Strompro- duktion) solle gemäss Projektänderung nur dann erfolgen, wenn die Rest- wassermenge von 850 l/s nicht unterschritten werde und das Wasserkraft- werk Sh3 in Volllast laufe. Es würden somit keine zusätzlichen Tage mit einer Restwassermenge von 850 l/s gegenüber der bestehenden Konzession Sh3 auftreten, weshalb die OLK das Vorhaben aus landschaftlicher Sicht als ver- träglich erachtet habe – selbst in Kombination mit der beantragten Konzes- sionsänderung für das Kraftwerk Sh3. Das AGR habe gestützt darauf bean- tragt, das Vorhaben gemäss Projektänderung zu bewilligen. Eine Erhöhung der Mindestrestwassermengen ergebe sich daraus nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.7.4; vgl. auch Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 3 und 7). Zur saisonalen Restwasserabgabe hat die Vorinstanz ausgeführt, diese sei in der Konzession für das Kraftwerk Sh3 anhand der Betriebszeit der Reichenbachfallbahn mit einer gewissen Unschärfe (Mitte Mai bis Mitte Oktober) festgelegt worden. Um Klarheit zu schaffen, müsse diese Zeit- spanne mit Datum präzisiert werden. Da die Betriebszeiten der Reichen- bachfallbahn mit der Konzession für das Kraftwerk Sh2 nicht festgelegt wer- den könnten, solle sich die Abgabe der Restwassermenge künftig auf die lokale bzw. touristische Nutzung des Wasserfalls unabhängig vom Betrieb der Reichenbachfallbahn stützen (angefochtener Entscheid E. 3.7.1). Zur Anpassung der Restwasserabgabe an das Tageslicht hat die Vorinstanz er- wogen, die Dotation sei mit dem vorgesehenen Zeitraum (8.00 bis 20.00 Uhr) bereits von den Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn entkoppelt worden. Dadurch werde auch dem Bedürfnis derjenigen Personen Rechnung getra- gen, die sich unabhängig von den Bahnbetriebs- bzw. -öffnungszeiten im Umfeld des Reichenbachfalls befinden würden (angefochtener Entscheid E. 3.7.4). Die Vorinstanz hat deshalb die Konzession für die Wiederinbetrieb- nahme des Kraftwerks Sh2 zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer maximalen Nutzwassermenge von 1'400 l/s erteilt und die Restwasser- menge vom 15. Mai bis 15. Oktober tagsüber, d.h. von 8.00 bis 20.00 Uhr – wie beantragt – auf 2'100 l/s festgelegt (vgl. vorne Bst. A und E. 2.4).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die von der Vor- instanz vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 42 deutung des Reichenbachfalls als herausragendes Landschaftselement, sei- nem richtplanerischen Schutzstatus und seiner kulturhistorischen sowie tou- ristischen Bedeutung nicht gerecht werde. Der Reichenbachfall dürfe für die Stromproduktion keinesfalls noch weiter geschmälert werden. Im Einzelnen bringen die Beschwerdeführenden zunächst vor, die Änderungen im akusti- schen und visuellen Erscheinungsbild des Wasserfalls seien wesentlich be- deutender als von der Beschwerdegegnerin 1 dargestellt und von den «amt- lichen Fachstellen» akzeptiert. In diesem Zusammenhang weisen sie darauf hin, dass die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 Auswirkungen auf das Überschusswasser habe; dieses werde durch die zusätzliche Wasse- rentnahme um 1'400 l/s geringer ausfallen. Die Anzahl Stunden mit einem Abfluss von über 850 l/s würden je nach Konstellation (Reaktivierung Sh2 mit oder ohne Ausbau Sh3) deutlich, solche mit einem Abfluss von über 2'150 l/s leicht bis sehr stark abnehmen (mit Verweis auf Tabelle 7 in Ziff. 4.10.4 des Umweltberichts). Dies sei insbesondere vom 1. Mai bis am
14. Mai von Bedeutung, da in dieser Periode die Mindestrestwassermenge auf 135 I/s festgesetzt sei. Weiter hätten «die Behörden» die Schutzwürdig- keit des Reichenbachfalls gemäss Richtplan missachtet. Sie fordern mit ih- rem Hauptbegehren, dass lediglich der Betrieb zu Demonstrationszwecken zu bewilligen sei, dies reiche für den geplanten Museumsbetrieb aus. Für den Fall der Konzessionserteilung sei wenigstens die Restwassermenge deutlich zu erhöhen (auf 2'700 l/s). Die Tageszeitspanne der erhöhten Rest- wasserabgabe sei an die Tageshelle anzupassen (von 6.00 bis 22.00 Uhr). Die saisonale Zeitspanne sei um einen Monat zu verlängern (15. April bis
15. Oktober), zumal Überschusssituationen teilweise schon ab Mitte April auftreten würden (Eventualbegehren). In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Reichenbachfallbahn bereits ab Anfang Mai betrieben werde; eine Restwasserabgabe von 2'100 l/s müsse gemäss Konzession aber erst ab Mitte Mai erfolgen (vgl. Beschwerde Rz. 45, 61 f., 64 ff., 96 ff. und 119 f.; Replik, act. 8 Rz. 13; Rechtsbegehren 1, 2 und 3.1).
E. 7.3 Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet nicht, dass die Bedeutung des Reichenbachfalls hoch sei. Daher habe sie ein angepasstes, reduziertes Wassernutzungskonzept für das Kraftwerk Sh2 erarbeitet; dieses sei auf die maximale Schonung des Wasserfalls ausgerichtet. Sie weist darauf hin, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 43 der Schutz des Landschaftsbilds auf der menschlichen Wahrnehmung ba- siere. Hier sei die reduzierte Dotation des Reichenbachfalls «in der Nacht» vertretbar, da das Gebiet nach Betriebsschluss der Reichenbachfallbahn um 17.30 Uhr kaum mehr aufgesucht werde und die Sichtbarkeit des Wasser- falls mit zunehmender Dunkelheit abnehme (vgl. Beschwerdeantwort Be- schwerdegegnerin 1, act. 6 S. 2 f.; Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 1 f.).
E. 7.4 Zur Beurteilung der Auswirkungen einer zusätzlichen Wasserent- nahme durch das Kraftwerk Sh2 auf das Erscheinungsbild des Reichenbach- falls hat sich die Vorinstanz auf den Bericht der OLK gestützt (vgl. vorne E. 2.6 und 7.1). In diesem ist die OLK zum Schluss gekommen, die Wieder- inbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 – mit der geplanten Entnahme ab einer Restwassermenge von 2'100 l/s zwischen 8.00 und 20.00 Uhr – habe keine wesentliche Beeinträchtigung des Reichenbachfalls zur Folge. Die Kombina- tion mit dem Ausbauvorhaben Sh3 führe zwar zu einer grösseren Beein- trächtigung, werde aber als eine für das Landschaftsbild verträgliche Lösung betrachtet (vgl. vorne E. 2.6). Die Fachmeinung der OLK ist für die Behörden nicht verbindlich, ihr kommt aber grundsätzlich ein erhöhter Stellenwert zu (vgl. vorne E. 5.6).
E. 7.4.1 Um die Fachmeinung der OLK zu würdigen, sind die wesentlichen Auswirkungen des streitbetroffenen Vorhabens aufzuzeigen; soweit für die Beurteilung des Vorhabens Sh2 relevant, ist dabei auch das Ausbauvorha- ben Sh3 mit einzubeziehen (vgl. vorne E. 3.6 f.). Das Kraftwerk Sh2 soll – nebst den Demonstrationszwecken – auch zur Stromproduktion wieder in Betrieb genommen werden, soweit das Wasser nicht durch das Kraftwerk Sh3 beansprucht wird. Es ist dafür also auf sogenannte Überfallsituationen an abflussstarken Tagen angewiesen. Die Stromproduktion kann mithin erst einsetzen, wenn der Zufluss grösser ist als die Summe der Ausbauwasser- menge und der vorgeschriebenen Restwasserdotationsmengen (vgl. vorne E. 2.4). Der IST-Zustand bei den Überfallsituationen präsentiert sich nach den Berechnungen der Beschwerdegegnerin 1 wie folgt (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.4): - Mitte April/anfangs Mai bis Mitte September: Überfallsituationen treten ab Mitte April aufgrund von Regen- oder Schneeschmelzphasen teilweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 44 und ab Mai regelmässig (bis durchgehend; wegen Schneeschmelze) auf. Die Monatsmittel der Überfallwassermengen nehmen bis zum September stetig ab (ab 12. September kein Überfall mehr). - Mitte Oktober bis Mitte April/anfangs Mai: In dieser Phase fliesst (bis auf wenige Ausnahmen: seltene Starkniederschläge, extreme Wärmeein- brüche oder eine Kombination aus beidem) kein Wasser in der Restwas- serstrecke, in der sich der Reichenbachfall befindet. Das Kraftwerk Sh2 könnte vorwiegend von Mitte April bis anfangs September in Betrieb sein (Umweltbericht Ziff. 4.10.4). In dieser Phase würde sich der Abfluss beim Reichenbachfall also um die Ausbauwassermenge von 1400 l/s reduzieren. Wird zusätzlich die Ausbauwassermenge beim Kraft- werk Sh3 erhöht, reduziert sich die Überfallmenge bei der Wasserfassung Zwirgi um weitere 560 l/s (3'360 l/s – 2'800 l/s); allerdings würde die erhöhte Ausbauwassermenge durch das Kraftwerk Sh3 vom 15. Mai bis 15. Oktober während des Tages erst genutzt, falls 1'500 l/s in die Restwasserstrecke ab- gegeben werden können. Das Kraftwerk Sh2 darf das Wasser in der Phase vom 15. Mai bis 15. Oktober in jedem Fall erst dann zur Stromproduktion turbinieren, wenn eine Restwassermenge von 2'100 l/s sichergestellt ist, also unabhängig davon, ob das Ausbauvorhaben Sh3 realisiert wird oder nicht (vgl. vorne E. 2.3 ff.). Konkret hat das Kraftwerk Sh2 (Variante 1, d.h. ohne Ausbauvorhaben Sh3) folgende Auswirkungen auf die Überfallsituationen im Vergleich zum IST-Zustand, wobei für die landschaftsästhetische Beurtei- lung auch die jeweils in den verschiedenen Phasen geltenden Restwasser- mengen zu beachten sind (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.3 und 4.10.4 insb. Tabellen 5 und 6; zu den Restwassermengen auch vorne E. 2.4): - Vom 1. Mai bis 9. Mai: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Rest- wassermenge von 135 l/s [wie bisher]). - Vom 10. Mai bis 14. Mai: Überfallsituationen treten nach wie vor auf, sie sind aber eingeschränkt durch die zusätzliche Wasserentnahme von 1'400 l/s (bei einer Restwassermenge von 135 l/s [wie bisher]). - Vom 15. Mai bis 27. August: Überfallsituationen treten nach wie vor auf, sie sind aber eingeschränkt durch die zusätzliche Wasserentnahme von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 45 1'400 l/s (bei einer Restwassermenge von 2'100 l/s [neu] gegenüber ak- tuell 850 l/s). - Vom 28. August bis 12. September: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Restwassermenge von 2'100 l/s [neu] gegenüber aktuell 850 l/s). Unter Berücksichtigung des Ausbauvorhabens Sh3 (Variante 2, d.h. Vorha- ben Sh2 mit Ausbauvorhaben Sh3) verändern sich die Überfallsituationen und Restwassermengen gegenüber dem IST-Zustand wie folgt (vgl. Umwelt- bericht Ziff. 4.10.3 und 4.10.4 insb. Tabellen 5 und 6; zu den Restwasser- mengen bzw. zum Ausbauvorhaben auch vorne E. 2.4 bzw. 2.5): - Vom 1. Mai bis 14. Mai: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Restwassermenge von 135 l/s [wie bisher]). - Vom 15. Mai bis 25. August: Überfallsituationen treten nach wie vor auf, sie sind aber eingeschränkt durch die zusätzliche Wasserentnahme von 1'960 l/s (bei einer Restwassermenge von 1'500 l/s [neu; Betrieb Sh3 mit erhöhter Ausbauwassermenge] bzw. 2'100 l/s [neu; garantierte Restwas- sermenge beim Betrieb Sh2, unabhängig von der Realisierung des Aus- bauvorhabens Sh3] gegenüber aktuell 850 l/s). - Vom 26. August bis 12. September: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Restwassermenge von 1'500 l/s [neu; Betrieb Sh3 mit erhöhter Ausbauwassermenge] bzw. 2'100 l/s [neu; garantierte Restwassermenge beim Betrieb Sh2, unabhängig von der Realisierung des Ausbauvorha- bens Sh3] gegenüber aktuell 850 l/s).
E. 7.4.2 Nach dem Gesagten bleibt die für die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 erforderliche Wasserentnahme beim Stauweiher Zwirgi nicht ohne Einfluss auf den Reichenbachfall. Im Vergleich zur heutigen Situation verschiebt sich der Beginn bzw. das Ende der Überfallsituationen aber nur um einige Tage (vom 1. Mai auf den 10. Mai bzw. vom 12. September auf den 28. August sowie unter Berücksichtigung des Ausbauvorhabens Sh3 vom 1. Mai auf den 15. Mai bzw. vom 12. September auf den 26. August); dabei sind die Auswirkungen auf den Wasserfall insbesondere anfangs Mai sichtbar, wenn noch keine erhöhte Restwassermenge abgegeben wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 46 (135 l/s statt 2'100 l/s ab 15. Mai). Ab dem 10. Mai bzw. 15. Mai (bei Reali- sierung des Ausbauvorhabens Sh3) wird der Überfallabfluss durch die zu- sätzliche Wasserentnahme von 1'400 l/s bzw. 1'960 l/s (bei Realisierung des Ausbauvorhabens Sh3) beeinflusst; die Überfallsituationen werden aber nicht völlig unterbunden. Sodann ist der Einfluss ab dem 15. Mai insofern zu relativieren, als während des Zeitraums, in dem der Wasserfall touristisch von Interesse ist (vgl. dazu hinten E. 7.8), das Kraftwerk Sh2 in jedem Fall (d.h. auch bei Realisierung des Ausbauvorhaben Sh3) nur betrieben werden darf, wenn eine Restwassermenge von 2'100 l/s sichergestellt ist – im Ver- gleich zur geltenden Restwassermenge von 850 l/s. Diese (neu einzuhal- tende) Restwassermenge geht deutlich über die nach Art. 31 GSchG erfor- derliche Mindestrestwassermenge (226,8 l/s; vgl. vorne E. 2.1 und 5.1) hin- aus, gerade aus dem Grund, dem Reichenbachfall als Landschaftselement Rechnung zu tragen (vgl. vorne E. 2.4). So hat die Beschwerdegegnerin 1 die Restwassermenge von 2'100 l/s vorgeschlagen, da der Wasserfall dann deutlich mächtiger wirke (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.2; Technischer Bericht Ziff. 5.4.1). Diese Einschätzung wird bestätigt durch die in der Präsentation vom 27. Januar 2022 enthaltenen Fotos des Wasserfalls bei Abflussmengen von 850 l/s, 1'400 l/s und 3'300 l/s, die auch der OLK vorlagen (vgl. vorne E. 2.6). Auch die Beschwerdeführenden anerkennen, dass der Wasserfall bereits bei einer Abflussmenge ab 1'400 l/s mächtiger erscheint (vgl. Stel- lungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 12). Somit ist die Beurteilung der OLK nachvollziehbar, wonach das Kraftwerk Sh2 zu kei- ner wesentlichen Beeinträchtigung führt bzw. selbst in Kombination mit dem Ausbauvorhaben Sh3 als eine für das Landschaftsbild verträgliche Lösung betrachtet wird (vorne E. 2.6). Dabei ist der Ausbau von Sh3 (zusätzliche Wasserentnahme von 560 l/s) für die Beurteilung des Vorhabens Sh2 – wie dargelegt (vgl. E. 7.4.1 hiervor) – insbesondere für den Zeitraum von Mitte April bis Mitte Mai relevant. Ab dem 15. Mai ist beim Betrieb des Kraftwerks Sh2 tagsüber eine Restwassermenge von 2'100 l/s garantiert. Ob das Aus- bauvorhaben Sh3 mit der tagsüber vorgesehenen Restwassermenge von 1'500 l/s zwischen dem 15. Mai und dem 15. Oktober bewilligungsfähig ist, ist damit allerdings noch nicht gesagt, sondern im vor Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren zu beurteilen (Verfahren 100.2025.435).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 47
E. 7.4.3 Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz oder das AGR hätten veranlassen müssen, im hier zu beurteilenden Fall von der Einschätzung der OLK abzuweichen: So ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Beurteilung der OLK zur Landschaftsverträglichkeit des Kraftwerks Sh2 auf unzureichenden oder falschen tatsächlichen Verhältnissen beruhen würde. Die Kommission hat die Auswirkungen des Vorhaben Sh2 gestützt auf neuere Fotos und die (vollständigen bzw. grundsätzlich richtigen) Unter- lagen zum Konzessionsgesuch beurteilt (vgl. vorne E. 2.6). Die entsprechen- den Unterlagen enthielten insbesondere auch Informationen zu den Auswir- kungen des Vorhabens Sh2 (mit und ohne Ausbauvorhaben Sh3) auf den Umfang und die Dauer der Überfallsituationen (vgl. vorne E. 7.4.1). Die nicht weiter substanziierte Vermutung der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz oder die kantonalen Fachstellen das Ausmass der Änderungen auf das Erscheinungsbild des Wasserfalls unterschätzt hätten, bestätigt sich somit nicht. Anders, als die Beschwerdeführenden meinen, bestehen auch keine Widersprüche zwischen dem OLK-Bericht zur Projektänderung und deren Beurteilung zum ursprünglichen Vorhaben Sh2 (vgl. Beschwerde Rz. 104 ff.). Zwar äusserte sich die OLK anfänglich ablehnend zum Vorha- ben. Ihre damalige Beurteilung beruhte aber im Wesentlichen auf Fotos ihrer Begehung vom Mai 2017. Der Reichenbachfall wurde anlässlich der Bege- hung nicht mit verschiedenen Wassermengen dotiert. Am Tag der Begehung waren namentlich die zu prüfenden Auswirkungen auf den Wasserfall durch Restwassermengen von 2'100 l/s gar nicht sichtbar (vgl. Foto des Reichen- bachfalls in der Nahansicht, act. 14A; vgl. auch Schlussbemerkungen Be- schwerdegegnerin 1, act. 20 S. 2); dies anerkennen im Übrigen auch die Be- schwerdeführenden, wenn sie ausführen, dass auf dem Foto aus dem Jahr 2017 der grösste Teil des Wassers den Weg durch das Loch genommen habe und erst bei einer grösseren Abflussmenge (ab 1'400 l/s) Wasser nicht durch das Loch, sondern links davon direkt hinunterfliesse (vgl. Stellung- nahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 12 und 16). Die Auswirkungen grösserer Abflussmengen auf das Erscheinungsbild des Rei- chenbachfalls wurden der OLK erst später aufgrund von Fotos vom Wasser- fall mit verschiedenen Abflussmengen aufgezeigt (850 l/s, 1'400 l/s, 3'300 l/s). Gestützt darauf hat die OLK ihren Bericht zur Projektänderung ver- fasst (vgl. vorne E. 2.6). Die OLK hat die Wiederinbetriebnahme des Kraft- werks Sh2 – entgegen den Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 48 Rz. 107) – mithin nicht (allein) deshalb positiv beurteilt, weil mit der Projek- tänderung die Zeitspanne mit einer Restwassermenge von 2'100 l/s um zwei Stunden verlängert wurde, sondern auch (oder sogar primär) wegen den neuen Erkenntnissen, die sie aus den Fotos zu den verschiedenen Abfluss- mengen beim Reichenbachfall gewinnen konnte. Wenn die Beschwerde- führenden in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit der OLK in Frage stellen (vgl. Beschwerde Rz. 107; Stellungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 11), ist dies deshalb unbegründet. Ihre Befürchtung, die OLK sei wohl nur unter dem «Druck» des AGR zum Schluss gekommen, das Nutzungsvorhaben gemäss Projektänderung führe tagsüber zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Reichenbachfalls (bzw. sei unter Mit- berücksichtigung des Ausbauprojekts Sh3 für das Landschaftsbild verträg- lich), erweist sich namentlich deshalb als reine Mutmassung, weil die OLK durchaus mit der gebotenen Objektivität (und keineswegs einseitig zu Guns- ten des Wassernutzungsprojekts) an die Sache herangetreten ist, was sich u.a. an ihrer Feststellung zeigt, dass das Engagement der Stiftung zur Erhal- tung des historischen Kraftwerks als Kulturgut zwar «geschätzt» werde, «aber der Respekt vor der Natur und der sorgfältige Umgang mit dem Land- schaftsraum rund um den Reichenbachfall […] hier oberste Priorität [habe]» (OLK-Bericht zur Projektänderung S. 3). Ein entsprechendes Ablehnungsbe- gehren gegen die ganze Kommission als solche wäre ohnehin unzulässig, gegenüber den Mitgliedern der OLK ungenügend substanziiert und wohl ver- spätet (vgl. dazu Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 8, 9 und 55; vgl. auch VGE 2017/51 vom 1.5.2018 E. 5.2.3). Damit rechtfertigt sich die Einholung eines fakultativen Gutachtens bei der ENHK nicht. Der entsprechende Be- weisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde Rz. 108; Rechtsbegehren 4).
E. 7.5 Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter die Stellungnahme des BAFU. Dieses habe sich (bisher) nicht mit heiklen Fragen zum Gewäs- ser- und Landschaftsschutz betreffend das Kraftwerk Sh2 befasst und aus- serdem fälschlicherweise angenommen, es würden keine zusätzlichen Tage mit einer Restwassermenge von mindestens 850 l/s auftreten. Sie beantra- gen daher, das BAFU sei einzuladen, zu den landschaftlichen und gewäs- serökologischen Auswirkungen des Projekts Sh2 unter Berücksichtigung des richtplanerischen Schutzstatus des Reichenbachfalls und der geplanten Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 49 höhung der Ausbauwassermenge für das Kraftwerk Sh3 (nochmals) Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde Rz. 109; Rechtsbegehren 5). Die erwähnten Vorbehalte der Beschwerdeführenden bestätigen sich nicht: Das BAFU stützt sich in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 auf die (aktuali- sierte) Gesamtbeurteilung zur Wasserentnahme des AWA, welches sich sei- nerseits auf den OLK-Bericht zur Projektänderung und den Fachbericht des AGR stützt (vgl. Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 2, 3 und 5; Gesamtbeurteilung zur Wasserentnahme des AWA vom 7.7.2023, Akten BVD 5B pag. 489 ff. S. 1 und 4). Die Einschät- zung der OLK zur Landschaftsverträglichkeit der Wasserentnahme durch das Kraftwerk Sh2 ist – wie soeben ausgeführt – nicht zu beanstanden. Es ist also nicht so, dass sich das BAFU nicht mit den Auswirkungen einer Wie- derinbetriebnahme des bestehenden (historischen) Wasserkraftwerks Sh2 auf das Landschaftsbild (ohne oder mit dem Ausbauvorhaben des Kraft- werks Sh3) auseinandergesetzt hätte. Sodann bezieht sich die von den Be- schwerdeführenden kritisierte Aussage des BAFU, wonach keine zusätzlichen Tage mit einer Restwassermenge von mindestens 850 l/s auf- treten würden, klarerweise auf die für das Kraftwerk Sh2 vorgesehene Rest- wasserregelung vom 15. Mai bis 15. Oktober (vgl. Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 3). Die Stellungnahme BAFU erweist sich diesbezüglich nicht als falsch. Der Beweisantrag auf (nochma- lige) Stellungnahme des BAFU wird daher abgewiesen (vgl. Rechtsbegeh- ren 5).
E. 7.6 Zur Schutzwürdigkeit des Reichenbachfalls gemäss Richtplan ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Vorinstanz hat den Reichenbachfall kor- rekt als «zu schützenden Wasserfall» bezeichnet (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3.4). Auch die OLK hat den richtplanerischen Schutzstatus bei ihrer Beurteilung berücksichtigt (vgl. OLK-Bericht zur Projektänderung S. 4). Für das Verwaltungsgericht bestehen deshalb keine Anhaltspunkte, dass die Behörden die Schutzwürdigkeit des Reichenbachfalls missachtet hätten. Dass der Wasserfall «zu schützen» ist, bedeutet überdies nicht, dass die Wasserführung des Reichenbachfalls nicht weiter geschmälert werden darf (vgl. VGE 21292 vom 31.5.2002 E. 7b [Giessbach; teilweise bestätigt durch BGer 1A.151/2002 vom 22.1.2003, in URP 2003 S. 235 E. 4.1 und 5.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 50
E. 7.7 Als Zwischenfazit steht fest, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Vorhabens aus landschaftlicher Sicht auf die Einschätzung der OLK stützen durfte. Auch für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass da- von abzuweichen. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG die landschaftlichen Auswirkungen der Wiederinbetrieb- nahme des bestehenden (historischen) Wasserkraftwerks Sh2 auf den Rei- chenbachfall (ohne oder mit dem Ausbauvorhaben des Kraftwerks Sh3) un- terschätzt bzw. falsch beurteilt oder dessen richtplanerischen Schutzstatus missachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mindestrestwassermenge im Rahmen der Interessenab- wägung nach Art. 33 GSchG grundsätzlich auf 2'100 l/s festgelegt und nicht erhöht hat. Zu prüfen bleibt, ob die Restwasserabgabe saisonal bzw. an die Tageszeit angepasst werden muss.
E. 7.8 Zur saisonalen Restwasserabgabe ergibt sich Folgendes: Nach Art. 54 Abs. 1 Bst. b WRG legt eine Konzession den Umfang des verliehenen Nutzungsrechts mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotier- wassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung fest. Daraus folgt, dass die Restwasserabgabe im Konzessionsentscheid klar geregelt werden muss. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Zeitraum der erhöhten Restwasserabgabe von 2'100 l/s mit genauen Daten (15. Mai bis 15. Oktober) festgelegt hat. Damit wird grundsätzlich eine Übereinstimmung mit den saisonalen Betriebszeiten der von der Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) betriebenen Reichenbachfallbahn angestrebt (weil der landschaftsästhetische Wert des Reichenbachfalls nicht nur, aber schwerge- wichtig mit dessen touristischen «Nutzung» steht und fällt und der Tourismus wiederum direkt an den Bahnbetrieb gekoppelt ist). Würde die Restwasser- abgaberegelung nicht kalendarisch bzw. zeitlich, sondern (gleich einem Ver- weis) allein in direkte Abhängigkeit zu den saisonal jeweils von der KWO festgelegten Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn gesetzt, so wäre dies zu unklar, und zwar nicht nur für die Konzessionärin, sondern auch aus land- schaftsschützerischer Sicht. Denn der Betrieb der Reichenbachfallbahn kann nicht nur verlängert, sondern auch verkürzt werden oder während einer Saison gar ganz ausfallen, z.B. wegen eines Defekts oder Revisionsarbei- ten. Im konkreten Fall hat sich die Vorinstanz an der lokalen bzw. touristi- schen Nutzung des Wasserfalls orientiert. Dafür hat sie sich auf die bisher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 51 geltende Regelung für das Kraftwerk Sh3 gestützt (Restwasserabgabe von Mitte Mai bis Mitte Oktober; vgl. vorne E. 2.4). Von der OLK und den Fach- stellen ist diese Zeitspanne berücksichtigt und die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 als landschaftsverträglich eingestuft worden; eine saiso- nale Ausweitung der erhöhten Restwassermenge von 2'100 l/s haben sie nicht gefordert – trotz Einfluss des Vorhabens Sh2 (mit und ohne Ausbau- vorhaben Sh3) auf die Überfallsituationen von Mitte April bis Mitte Mai (vgl. Fachbericht AGR vom 5.1.2023, Akten BVD 5B pag. 468 ff. S. 1; Stellung- nahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff., S. 5; vgl. auch vorne E. 7.4.1 f.). Es ist zwar möglich, dass die Reichenbachfallbahn bereits vor dem 15. Mai und damit bereits zu einem Zeitpunkt betrieben wird, in dem der Wasserfall noch nicht mit 2'100 l/s dotiert wird und die Überfallsituationen durch den Kraftwerksbetrieb von Sh2 beeinflusst sind (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.4 S. 50; vgl. auch Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 4). Dies ergibt sich aber zwangsläufig dadurch, dass die saisonale Restwasserabgabe (richtigerweise) vom Betrieb der Reichen- bachfallbahn entkoppelt wird. Dass die Restwasserabgabe gering von den saisonalen Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn abweichen kann, muss der Vorinstanz sowie den Fachstellen bewusst gewesen sein. Selbst eine (gestützt auf die bisherigen Erfahrungen erwartungsgemäss bloss geringfü- gige) Abweichung ändert aber nichts daran, dass die festgelegte Zeitspanne vom 15. Mai bis 15. Oktober vorwiegend der touristischen Nutzung des Was- serfalls entspricht. Die frühere Inbetriebnahme der Reichenbachfallbahn in den Jahren 2025 und voraussichtlich 2026 (vgl. Betriebszeiten der Reichen- bachfallbahn, einsehbar unter:, Rubriken «Bahnen/Reichenbachfall-Bahn») veranlasst das Verwaltungsgericht daher nicht, die von der Vorinstanz festgelegten Daten in Frage zu stellen.
E. 7.9 Bezüglich der Anpassung der Restwasserabgabe an das Tageslicht gilt zu beachten, dass der Reichenbachfall als Landschaftselement nicht um seiner selbst willen, sondern im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die Betrachtenden geschützt ist. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern diese landschaftsästhetische und touristische Bedeutung durch die Wasserentnahme betroffen ist (vgl. BGer 1A.151/2002 vom 22.1.2003, in URP 2003 S. 235 E. 4.5.1 a.E.; vgl. auch Veronika Huber-Wälchli, a.a.O., Art. 33 N. 32). Hier wird der Wasserfall vorwiegend während den Betriebs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 52 zeiten der Reichenbachfallbahn besucht, d.h. im Sommer zwischen 9.00 und 17.30 Uhr (vgl. Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn, einsehbar unter:, Rubriken «Bahnen/Reichenbachfall-Bahn»). Dass sich davor und danach Personen beim Reichenbachfall aufhalten könnten, hat die Beschwerdegegnerin 1 mit der erhöhten Restwasserabgabe zwi- schen 8.00 bis 20.00 Uhr berücksichtigt. Ausserhalb dieser Zeiten dürften sich nur wenige Menschen in der Umgebung des Wasserfalls befinden. Eine Ausrichtung an der Tageshelle rechtfertigt sich aus landschaftsästhetischer und touristischer Sicht deshalb nicht. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
E. 7.10 Zusammenfassend ist allein aus Gründen des Landschaftsschutzes weder eine Erhöhung der Restwassermenge noch deren zeitliche Ausdeh- nung erforderlich. Den dahingehenden Eventualanträgen kann nicht entspro- chen werden (vgl. Rechtsbegehren 3.1). Ob die umfassende Interessenab- wägung nach Art. 33 GSchG sowie nach Art. 39 WRG zu einem anderen Ergebnis führt bzw. über eine blosse Erhöhung der Mindestrestwasser- menge hinaus gar den Verzicht auf die Wasserentnahme zu Stromprodukti- onszwecken gebietet, bleibt zu prüfen (vgl. E. 11).
E. 8 Kraftwerksbetrieb nur zur Demonstration Es stellt sich ferner die Frage, ob der Betrieb zu Demonstrationszwecken als Alternative hätte geprüft werden müssen oder aufgrund des Stiftungszwecks sogar den äusseren Rahmen einer Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 darstellt.
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden, der Museumsbetrieb mit Kraftwerksbetrieb zu Demonstrationszwecken sei nicht in den Unterlagen zum Konzessionsgesuch aufgeführt und von den Behörden nicht als Alter- native geprüft worden, obwohl dadurch eine weitere Schmälerung des Rei- chenbachfalls sowie die forstlichen Eingriffe vermieden werden könnten (vgl. Beschwerde Rz. 58, 95 und 117). Dazu ergibt sich Folgendes:
E. 8.1.1 Der Reichenbachfall ist im Richtplan als «zu schützender Wasserfall» aufgeführt (vgl. vorne E. 2.2); er und die Druckleitung liegen zudem im Wald-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 53 gebiet «Reichenbach – Im Wald», das im kantonalen Waldnaturinventar (WNI) verzeichnet ist (Nr. 786020; vgl. Geoportal des Kantons Bern, Wald- naturinventar, einsehbar unter:, Rubriken «Geopor- tal/Karten/Angebot an Karten»). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung können Landschaften von regionaler oder lokaler Bedeutung die Prü- fung von Varianten rechtfertigen; dies ergibt sich aus Art. 3 NHG (vgl. vorne E. 5.2) sowie aus dem Erfordernis der Standortgebundenheit, wenn (wie hier) eine Rodung erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Bundesgeset- zes vom 4. Oktober 1991 über den Wald [WaG; SR 921.0]). In Landschaften von regionaler oder lokaler Bedeutung ist aber nicht zwingend eine Varian- tenstudie geboten; vielmehr hängt dies von der Intensität der Beeinträchti- gung und den Vor- und Nachteilen möglicher Alternativen ab. Die Behörde ist nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; andere Varianten können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung aus- geschieden werden (zum Ganzen BGE 139 II 499 E. 7.3.1; vgl. auch Recht- sprechung zur (Sonder-)Nutzungsplanung: BGer 1C_567/2020 und 1C_568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 5.1, 5.2 und 5.4, 1C_528/2018 und 1C_530/2018 vom 17.10.2019, in URP 2020 S. 190 E. 4.1, 1C_648/2013 vom 4.2.2014, in URP 2014 S. 309 E. 4.1; Peter M. Kel- ler, in Abt/Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 5 N. 18).
E. 8.1.2 Hier ist der Standort durch das bestehende historische Kraftwerk vor- gegeben; hinsichtlich der (temporären) Rodung kommt deshalb ein anderer Standort nicht in Frage. Weiter kann die Wasserentnahme lediglich zu De- monstrationszwecken nicht als ernsthaft in Betracht fallende Variante be- zeichnet werden, zumal es sich dabei betrieblich und wirtschaftlich um ein völlig anderes Projekt handelt (Wasserentnahme von 90 l/s für den Betrieb zu Demonstrationszwecken gegenüber einer Wasserentnahme von 1'400 l/s bzw. 1'310 l/s für den Betrieb zu Stromproduktionszwecken). Die Beschwer- degegnerin 1 bestreitet denn auch, dass ein reiner Museumsbetrieb wirt- schaftlich tragbar wäre (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 4). Damit hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie den Be- trieb nur zu Demonstrationszwecken nicht näher geprüft hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 54
E. 8.2 Strittig ist auch, ob die Bewilligung des Betriebs zu Stromproduktions- zwecken den Stiftungszweck verletzt.
E. 8.2.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Begehren, wonach ledig- lich der Betrieb zu Demonstrationszwecken zu bewilligen sei, auch damit, dass der Betrieb zwecks Stromproduktion den Stiftungszweck verletze. Der Stiftungszweck sehe lediglich vor, historische Wasserkraftanlagen zu erhal- ten und deren Betriebsfähigkeit zu fördern; eine renditeorientierte Strompro- duktion falle damit ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin 1 plane zwar einen Museumsbetrieb; dieser sei aber stark eingeschränkt und von unter- geordneter Bedeutung (vgl. Beschwerde Rz. 15 ff.; Rechtsbegehren 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin 1 bringt in diesem Zusammenhang vor, der Mehrwert für die Besucherinnen und Besucher der Kraftwerksanlage liege gerade im Erlebnis der in Betrieb stehenden historischen Maschinen. Allein ein Produktionsbetrieb mit Stromverkauf vermöge die Kosten für den Muse- umsbetrieb mittel- und langfristig zu decken und somit dem technisch-histo- rischen Kulturgut eine Zukunft als öffentliches Anschauungsobjekt zu sichern (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 4). Der Kanton Bern macht geltend, der Museumsbetrieb sei wesentlicher Bestandteil der Konzession und von bedeutendem Gewicht. Die Konzession sei unter der Bedingung erteilt worden, dass das Museum spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Wasserkraftwerks eröffnet werde und ab diesem Zeit- punkt für die Öffentlichkeit zugänglich sei (vgl. Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 4).
E. 8.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass es Sache der kantonalen Stiftungsauf- sicht wäre, gegen die Stiftung aufsichtsrechtlich vorzugehen, sollte diese Handlungen vornehmen, die nicht mit dem Stiftungszweck vereinbar sind. Dafür ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Es rechtfertigt sich auch nicht, die zivilrechtliche Aufsichtsfrage im Konzessions- und Baubewilli- gungsverfahren vorfrageweise zu prüfen (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 2 N. 4a). Eine Ver- letzung des Stiftungszwecks ist aber ohnehin nicht erkennbar. Die Be- schwerdegegnerin 1 bezweckt den Erhalt von historischen Wasserkraftanla- gen. Sie fördert deren Instandsetzung, Betriebsfähigkeit und die öffentliche Präsentation als technikhistorische Anschauungsobjekte (vgl. Auszug Han-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 55 delsregister, einsehbar unter:). Diesen Zweck ver- folgt die Beschwerdegegnerin 1 mit der Reaktivierung des Kraftwerks Sh2 mit Museumsbetrieb (vgl. vorne E. 2.3; Technischer Bericht Ziff. 6.4). Dass sie dabei auch eine renditeorientierte Stromproduktion anstrebt, um die Kos- ten für die Ausstellung zu decken und den Denkmalwert der Anlage zu stei- gern sowie zu erhalten, ist nachvollziehbar und wird von der Denkmalpflege unterstützt (vgl. vorne E. 4.6). Der Museumsbetrieb ist während der Konzes- sionsdauer sodann durch entsprechende Bedingungen gesichert (vgl. ange- fochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 4.1.1 und 4.3). Auch wenn im heutigen Zeitpunkt weder die genauen Öffnungszeiten noch andere Modalitäten vor- bestimmt sind, deutet nichts darauf hin, dass der Museumsbetrieb nicht auch tatsächlich verwirklicht werden sollte. So gleicht der vorgesehene Museums- betrieb (insb. Besichtigung an publizierten Besuchstagen) dem Besuchskon- zept, wie es von anderen Wasserkraftwerken in der Region bekannt ist (vgl. Führungen bei den Anlagen der KWO, einsehbar unter: <www.grimsel- welt.ch>, Rubriken «Führungen»; vgl. zum Ganzen Technischer Bericht Ziff. 6.4, u.a. mit dem vergleichenden Hinweis auf «Tage der offenen Tür» anderer technischer Anlagen). Damit steht der Stiftungszweck einem Kraft- werksbetrieb mit Stromproduktion nicht entgegen.
E. 9 Temporäre Rodung und Waldniederhaltung Umstritten ist weiter, ob die Voraussetzungen für die forstlichen Eingriffe ge- geben sind.
E. 9.1 Die Beschwerdeführenden bezweifeln, ob für die vorgesehene tem- poräre Rodung wichtige Gründe gegeben seien (vgl. Beschwerde Rz. 95). Dazu ergibt sich Folgendes: Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) sind Rodun- gen verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf nach Abs. 2 nur erteilt wer- den, wenn der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhal- tung überwiegen. Für die Erteilung einer Rodungsbewilligung verlangt das Gesetz damit eine Interessenabwägung. Es sind die Interessen an der Er- richtung eines bestimmten Werks als Nutzungsinteressen den Interessen an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 56 der Walderhaltung als Schutzinteressen gegenüberzustellen (Peter M. Kel- ler, a.a.O., Art. 5 N. 12). – Hier steht das Interesse, das historische Wasser- kraftwerk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und Strom aus Wasser- kraft zu produzieren, dem Interesse an der Walderhaltung gegenüber. Zu Letzterem ergibt sich aus dem Amtsbericht des Amtes für Wald und Natur- gefahren des Kantons Bern (AWN), dass es sich beim betroffenen Wald mehrheitlich um Gebüschwald aus Weiden handle, der für die bestehende Leitung niedergehalten werde. Der Wald sei als Objektschutzwald des Bun- des klassiert, welcher eine Schutzfunktion gegen Steinschlag und Hangmu- ren habe. Durch die bestehende Bestandesstruktur sei sein Beitrag zum Er- halt der Schutzfunktion aber eher marginal. Nach Wiederaufforstung könne der Bestand diese Funktion in gleicher Form wie vor dem Eingriff erfüllen. Das AWN ist deshalb zum Schluss gekommen, das Interesse an der Bewah- rung der Geschichte der Wasserkraft mit deren Bereitstellung für die Öffent- lichkeit und der zusätzlichen Energienutzung überwiege das Interesse an der Walderhaltung, welches nur temporär beeinträchtigt werde (vgl. Amtsbericht AWN vom 21.8.2023, Akten BVD 5B pag. 503 ff., 506). Die Ausführungen des AWN sind nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, weshalb davon abzuweichen wäre und inwiefern sich die Vorinstanz nicht darauf hätte stützen dürfen (vgl. vorne E. 5.6). Dass die wei- teren Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a-c WaG nicht erfüllt wären, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. zur Standortgebundenheit vorne E. 8.2).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, der Eingriff durch die geplante Waldniederhaltung bedeute einen unschönen, dauerhaften Ein- griff in das Objekt des WNI (vgl. Beschwerde Rz. 95). Diesbezüglich ist zu beachten, dass Waldniederhaltungen keine Rodungen im Sinn von Art. 4 WaG sind. Es handelt sich dabei um eine nachteilige Nutzung, die aus wich- tigen Gründen von den zuständigen (kantonalen) Behörden bewilligt werden kann (Art. 16 WaG; vgl. auch Peter M. Keller, a.a.O., Art. 4 N. 24). Zuständig im Kanton Bern ist das AWN (vgl. Art. 16 Abs. 2 WaG i.V.m. Art. 48 des Kan- tonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 [KWaG; BSG 921.11] und Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisa- tionsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]). Das AWN hat die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 57 willigung für die Waldniederhaltung in Aussicht gestellt. Sie werde jedoch erst erteilt, wenn die Rodungsbewilligung rechtskräftig sei (vgl. Amtsbericht AWN vom 21.8.2023, Akten BVD 5B pag. 503 ff., 507). Die Vorinstanz hat dies als Hinweis im Gesamtentscheid vom 9. Januar 2025 aufgenommen (angefochtener Entscheid E. 3.9.11). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was dieses Vorgehen als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt.
E. 9.3 Damit erweisen sich die Rügen zu den forstlichen Eingriffen als un- begründet.
E. 10 Ersatzmassnahmen Zu prüfen ist sodann, ob gestützt auf eine (ergänzende) Bilanzierung der Ein- griffe des Kraftwerkprojekts Ersatzmassnahmen auszuarbeiten und umzu- setzen sind.
E. 10.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Erhebungen zu den im Projektperimeter vorkommenden geschützten, gefährdeten bzw. prio- ritären Arten (Pflanzen und Tiere) und zu den Lebensräumen seien ungenü- gend. Die entsprechenden Erhebungen seien durchzuführen und darauf ba- sierend sei eine Bilanzierung der Eingriffe nachzuholen. In der Folge seien angemessene Ersatzmassnahmen auszuarbeiten und umzusetzen (vgl. Be- schwerde Rz. 35 ff., 39 f., 122 und 124; Rechtsbegehren 3.4). Weiter brin- gen sie vor, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid von einem fal- schen Ausgangszustand ausgegangen. Es sei die Angelegenheit so zu be- trachten, als gäbe es die alte Anlage nicht; mithin habe die Beschwerdegeg- nerin 1 auch für die Eingriffe durch alle bestehenden Anlagen (Zentralenge- bäude, Druckleitung und weitere nicht rückgebaute Anlagenteile) Ersatz zu leisten (vgl. Beschwerde Rz. 83 f. und 123 f.). Zum Ausgangszustand führt der Kanton Bern in seiner Beschwerdeantwort aus, damit sei der vom Vor- haben noch nicht beeinflusste Zustand mit seinen natürlichen Standortmerk- malen und seinen bestehenden Vorbelastungen gemeint, also der heutige Zustand und nicht der Zustand aus dem Jahr 1926 (vgl. Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 58
E. 10.2 Zu den angeblich ungenügenden Erhebungen der Arten und Lebens- räume ergibt sich vorab Folgendes: Die Beschwerdegegnerin 1 hat zusätzli- che Abklärungen vorgenommen. Diese hat das ANF beurteilt und am 2. Au- gust 2023 einen positiven Amtsbericht abgegeben; Vorbehalte bezüglich zu- sätzlicher Erhebungen hat das Amt nicht geäussert (vgl. Akten BVD 5B pag. 498 ff., insbes. pag. 499). Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass zusätzliche Erhebungen nicht notwendig und auch keine Ersatzmassnah- men auszuarbeiten oder anzuordnen waren. Eine Rückweisung an die Vor- instanz für weitere Abklärungen erübrigt sich damit; dem dahingehenden Eventualantrag der Beschwerdeführenden kann nicht entsprochen werden (vgl. Rechtsbegehren 3; vgl. auch Beschwerde Rz. 91).
E. 10.3 Zum Ausgangszustand ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 10b Abs. 1 USG muss, wer eine Anlage planen, errichten oder ändern will, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, der zuständigen Behörde ei- nen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Bericht enthält u.a. Angaben zum Ausgangszustand (Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG). Hier war zwar keine Umwelt- verträglichkeitsprüfung notwendig, der Ausgangszustand wurde aber im Um- weltbericht dargestellt. Dabei wurden die (noch) bestehenden Anlagen des Kraftwerks Sh2 berücksichtigt, ebenso die bereits bestehende Nutzung des Wassers des Reichenbachs zur Stromerzeugung (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.1 f.). Im Umweltbericht wird also davon ausgegangen, der heutige Zustand bilde den massgebenden Ausgangszustand. Die Beschwerde- führenden sind dagegen der Ansicht, der Zustand vor dem Bau des Kraft- werks Sh2 im Jahr 1926 sei wesentlich. Sie berufen sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2000 zum Wasserkraftwerk Lungern (BGer 1A.59/1995 E. 3c/aa), das UVP-Handbuch des BAFU 2009 (einseh- bar unter:, Rubriken «Themen/Umweltverträglich- keitsprüfung/Rechtsetzung und Vollzug/Vollzugshilfen/UVP-Handbuch» [im Folgenden: UVP-Handbuch]) und ein Rechtsgutachten von Peter M. Keller vom 5. April 2016 (einsehbar unter:, Rubriken «The- men/Umweltrecht/Rechtsgutachten/UVP und Raumplanung»). Diese Hin- weise sind allerdings nicht zielführend bzw. – soweit den Ausgangszustand bei Konzessionserneuerungen betreffend – überholt (vgl. Bericht der UREK-N vom 30.4.2019 zur parlamentarischen Initiative «Ausbau der Was-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 59 serkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Um- weltverträglichkeitsprüfung», in BBl 2019 5575 [im Folgenden: Bericht UREK-N], 5583). Der Ausgangszustand meint im Allgemeinen den vom Vor- haben noch nicht beeinflussten Umweltzustand mit seinen natürlichen Standortmerkmalen vor dem Bau einer Anlage und seinen bestehenden Vor- belastungen; mithin ist bei neuen Konzessionen der IST-Zustand massge- bend (vgl. Bericht UREK-N 5579 f., 5584 und 5587; vgl. auch UVP-Hand- buch Modul 5 S. 21). Bei neuen Konzessionen für die Wiederinbetriebnahme
– wie hier – sind die bestehenden Vorbelastungen (kein unbeeinflusster Um- weltzustand) also zu berücksichtigen und ist nicht auf den historischen Zu- stand vor dem Bau der Anlage abzustellen. Insofern ist die Situation nicht anders zu beurteilen als der Fall einer Konzessionserneuerung, wo seit der letzten Änderung von Art. 58a Abs. 5 WRG (in Kraft seit 1.7.2020) der Zu- stand im Zeitpunkt der Einreichung des Konzessionserneuerungsgesuchs massgebend ist, und nur neue Auswirkungen kompensiert werden müssen (vgl. Bericht UREK-N 5587 f.). Die Vorinstanz ist also nicht von einem fal- schen Ausgangszustand ausgegangen. Es können aus diesem Grund keine zusätzlichen Umweltschutzmassnahmen gefordert werden. Die Rüge er- weist sich als unbegründet; der dahingehende Eventualantrag ist abzuwei- sen (vgl. Rechtsbegehren 3.4).
E. 11 Gesamtinteressenabwägung In der Folge ist die Gesamtinteressenabwägung der Vorinstanz zu überprü- fen.
E. 11.1 Im Rahmen des Verfahrens zur Verleihung von Wasserrechten hat die Konzessionsbehörde nach Art. 39 WRG und Art. 33 GSchG eine umfas- sende Interessenabwägung vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung nach Art. 39 WRG sind alle wesentlichen Fragen des Vorhabens zu klären. Miteinzubeziehen sind das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen, hier insbesondere der Schutz der Landschaft (vgl. BGE 140 II 262 E. 4.4). Art. 33 GSchG ver- langt, dass die Behörde bei der Festlegung der Restwassermengen eine Ab- wägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 60 vornimmt. Zu berücksichtigende Interessen sind einerseits die in Art. 33 Abs. 2 und 3 GSchG namentlich genannten. Andererseits sind auch rele- vante weitere öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. Ve- ronika Huber-Wälchli, a.a.O., Art. 33 N. 8, 29 und 43 f.; vorne E. 2.1 und 5.3).
E. 11.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung er- wogen, mit der Reaktivierung des Kraftwerks Sh2 könne ein historisches Wasserkraftwerk, welches unter Denkmalschutz stehe, der breiten Öffent- lichkeit zugänglich gemacht werden. Die KDP beurteile den Wert eines Was- serkraftwerks in Betrieb als ungleich höher als eine rein museale Nutzung ohne Wasserkraft. Der betriebsfähige Einsatz des Kraftwerks Sh2 werde deshalb von der Denkmalpflege unterstützt und sei aus diesem Grund auch von öffentlichem Interesse. Zudem könnten Synergien mit der ebenfalls im kantonalen Bauinventar als schützenswert eingestuften Reichenbachfall- bahn von grossem touristischem Interesse genutzt werden. Weiter bestehe an der Stromproduktion aus erneuerbaren Energiequellen wie der Wasser- kraft ein erhebliches öffentliches Interesse, auch wenn die Mehrproduktion relativ gering sei. Das Wasserkraftwerk produziere nämlich nicht nur am Tag, wenn meist schon genügend elektrische Energie vorhanden sei, sondern insbesondere auch nachts, wenn beispielsweise Photovoltaikanlagen keinen Strom liefern würden. Der Zubau dieser Energie entspreche Art. 2 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0), wonach die Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft weiter auszubauen sei. Die Re- aktivierung des Wasserkraftwerks Sh2 entspreche ausserdem der Zielset- zung des Richtplans des Kantons Bern, die Wasserkraftnutzung in den dafür geeigneten Gewässern auszubauen; aus Wasserkraftwerken solle bis 2035 eine Mehrproduktion von mindestens 300 GWh pro Jahr erreicht werden (Massnahme C_20). Als Interesse gegen die Wasserkraftnutzung nennt die Vorinstanz den Landschaftsschutz. Die vorgesehene Wasserentnahme für das Kraftwerk Sh2 beeinflusse das Landschaftsbild während der touristi- schen Hauptsaison tagsüber aber nicht wesentlich. Die nächtliche Beein- trächtigung des Landschaftsbilds während der Hauptsaison ab 20.00 Uhr sei aufgrund der abnehmenden abendlichen Lichtverhältnisse ebenfalls nicht wesentlich und das Interesse an einem höheren nächtlichen Geräuschpegel von untergeordneter Bedeutung. Insgesamt würden deshalb die denkmal- pflegerischen und in geringem Ausmass auch die energiewirtschaftlichen In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 61 teressen diejenigen des Landschaftsschutzes überwiegen (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 3.11).
E. 11.3 Die Beschwerdeführenden kritisieren zunächst das Vorgehen der Vorinstanz bei der Gesamtinteressenabwägung. Diese habe das Vorhaben Sh2 isoliert betrachtet und das Ausbauprojekt Sh3 fälschlicherweise nicht einbezogen (vgl. Beschwerde Rz. 12 und 118). Zudem habe sich die Vor- instanz nicht ausreichend mit den Argumenten der Einsprechenden ausein- andergesetzt und primär auf die Einschätzungen der Ämter verwiesen (vgl. Beschwerde Rz. 115). Diese Rügen erweisen sich als unbegründet: Wie vorne ausgeführt, sind die Auswirkungen des (Ausbau-)Vorhabens Sh3 im Umweltbericht betreffend das Vorhaben Sh2 dargelegt, von der OLK geprüft und damit auch von der Vorinstanz (gestützt auf die Fachberichte der kanto- nalen Fachstellen bzw. die Stellungnahme des BAFU) genügend berücksich- tigt worden (vgl. vorne E. 3.6). Auch die Argumente der Einsprechenden hat die Vorinstanz im Gesamtentscheid beachtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 [Koordination mit Sh3], 3.4 [Richtplan], 3.5 [Nachhaltigkeitsbeurtei- lung], 3.7.4 [Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG], 3.8 [Infrastruktur]). Zwar hat die Vorinstanz in der Folge insbesondere die Einschätzungen der Fachstellen zitiert; daraus ergibt sich aber ohne weiteres, dass sie den Ar- gumenten der Einsprechenden nicht folgen konnte. Soweit die Beschwerde- führenden diesbezüglich (sinngemäss) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist dies also unbegründet; mithin genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 21 ff. bzw. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG; statt vieler BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28).
E. 11.4 Zur Gewichtung der Interessen, die für und gegen eine Wasserent- nahme sprechen, bringen die Beschwerdeführenden weiter Folgendes vor: Das denkmalpflegerische Interesse sei von der Vorinstanz gestützt auf den problematischen und oberflächlichen Bericht der KDP einseitig und zu stark gewichtet worden; es bestehe kein denkmalpflegerisches Interesse an der Stromproduktion im erneuerten Kraftwerk Sh2. Aus kulturhistorischer Sicht sei vielmehr der Reichenbachfall mit den alten Kraftwerksanlagen zu schüt- zen. Der Museumsbetrieb sei bescheiden und in der Region bestünden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 62 genügend Besichtigungsprogramme für Stromproduktionsanlagen (z.B. Grimselwelt; vgl. Beschwerde Rz. 115; Replik, act. 8 Rz. 6). Auch das Inter- esse an der Produktion erneuerbarer Energie werde überbewertet, sei doch die Stromproduktion vernachlässigbar (lediglich 3 GWh/Jahr, d.h. 1 % des Zielwertes der kantonalen Wassernutzungsstrategie bis 2035 bzw. ca. 0,007 % des Zielwertes gemäss der Energiestrategie 2050) und ohnehin praktisch auf das Sommerhalbjahr beschränkt (vgl. Beschwerde Rz. 11 f., 116; Replik, act. 8 Rz. 11). Das landschaftliche Interesse am Reichenbach- fall sei dagegen zu tief gewichtet worden, denn die Auswirkungen des Vor- habens Sh2 seien gestützt auf veraltete Sachverhaltsgrundlagen verharm- lost und beschönigend dargestellt und der richtplanerische Schutzstatus des Wasserfalls verkannt worden (vgl. Beschwerde Rz. 117).
E. 11.5 Zur Einstufung des denkmalpflegerischen Interesses an der Wieder- inbetriebnahme des historischen Kraftwerks Sh2 hat sich die Vorinstanz auf die Einschätzung der KDP gestützt. Diese hat den Denkmalwert einer Anlage in Betrieb als ungleich höher bewertet als eine rein museale Nutzung ohne Wasserkraft. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den betriebsfähigen Einsatz des Kraftwerks Sh2 als von öffentli- chem Interesse angesehen hat. Soweit die Beschwerdeführenden (wieder- holt) Kritik am Bericht der KDP üben, kann auf das bereits Ausgeführte ver- wiesen werden (vgl. vorne E. 4.6). Der Museumsbetrieb ist zudem nicht bloss von untergeordneter Bedeutung (vgl. vorne E. 2.3) und mit der Besich- tigung von weiteren (modernen) Kraftwerken in der Region Oberhasli nicht vergleichbar (vgl. etwa Angebot an Führungen der KWO, einsehbar unter:, Rubriken «Führungen»). Dass die erwartete Strom- produktion des Kraftwerks Sh2 verhältnismässig gering ist und das Kraftwerk nur im Sommerhalbjahr bei Überschusswasser betrieben werden soll, hat die Vorinstanz im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung beachtet, indem sie das energiewirtschaftliche Interesse an der Energieproduktion «in geringem Ausmass» gewichtet und berücksichtigt hat (vgl. vorne E. 11.2). Inwiefern die Vorinstanz das Interesse an der Stromproduktion überbewertet hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Trotz der verhältnismässig geringen Mehr- produktion ist das Interesse an der Stromproduktion dennoch nicht vernach- lässigbar (vgl. auch vorne E. 2.3). Dass es sich beim Kraftwerk Sh2 um ein Kleinwasserkraftwerk handelt, ändert daran nichts. Auch die Kleinwasser-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 63 kraft soll zum Ausbau beitragen, der mit der Energiestrategie 2050 und gemäss kantonalem Richtplan (Massnahme C_20) verfolgt wird (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3.6 und 3.11; Zweckmässigkeitsprüfung des BFE vom 19.4.2021, Akten BVD 5B pag. 399 ff. S. 2 f.; Art. 2 Abs. 2 EnG). Was die Einordnung des landschaftlichen Interesses am Reichenbachfall betrifft, wiederholen die Beschwerdeführenden ihre Einwände, die Auswirkungen seien gestützt auf veraltete Sachverhaltsgrundlagen beurteilt und der richt- planerische Schutzstatus des Wasserfalls sei verkannt worden (vgl. E. 11.4 hiervor). Diese Rügen haben sich als unbegründet erwiesen; es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorne E. 6). Mit der Vorin- stanz ist festzuhalten, dass die Auswirkungen der Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 auf das Erscheinungsbild des Reichenbachfalls nicht wesentlich sind; dies liegt auch darin begründet, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 zum Schutz der Landschaft eine erhöhte Restwassermenge von 2'100 l/s beantragt hat während der Zeit, in welcher der Wasserfall touristisch genutzt wird. Für die Interessenabwägung entscheidend ist auch, dass der natürliche Wasserabfluss beim Reichenbachfall bereits durch die beste- hende Wasserkraftnutzung beeinflusst ist. Die zusätzliche Beeinträchtigung durch das Kraftwerk Sh2 ist nicht wesentlich und selbst in Kombination mit dem Ausbauvorhaben Sh3 als für das Landschaftsbild verträglich zu be- trachten (vgl. vorne E. 7.4.1 f.).
E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Interessen, welche für oder gegen eine Wasserentnahme sprechen, weder verkannt noch rechtsfehler- haft bewertet. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden erwei- sen sich als unbegründet. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, überwie- gen das denkmalpflegerische Interesse an der Wiederinbetriebnahme des historischen Kraftwerks Sh2 und das Interesse an der Stromproduktion, das landschaftliche Interesse am Erhalt des (bereits beeinflussten) Erschei- nungsbilds des Reichenbachfalls (vgl. vorne E. 11.2). Die Gesamtinteres- senabwägung hält damit der Rechtskontrolle stand. Es rechtfertigt sich dar- auf basierend insbesondere nicht, die Restwassermengen zu erhöhen oder die Reaktivierung des Kraftwerks Sh2 auf einen rein musealen Betrieb zu beschränken (vgl. Rechtsbegehren 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 64
E. 12 Sicherheit Druckleitung Umstritten ist schliesslich, ob die Sicherheit der bestehenden Druckleitung des Kraftwerks Sh2 genügend überprüft worden ist.
E. 12.1 Die Beschwerdeführenden verlangen in diesem Zusammenhang eine aktuelle Untersuchung durch eine unabhängige Fachperson (Beschwerde Rz. 121, vgl. auch Rechtsbegehren 3.2). Für den Fall der Konzessionsertei- lung seien Ultraschallmessungen zur Ermittlung der Rohrdicken unbedingt erforderlich; dies gelte auch, falls die Druckleitung bloss für einen Museums- betrieb reaktiviert werden sollte (vgl. Replik, act. 8 Rz. 1). Die Beschwerde- gegnerin 1 entgegnet, die geforderte Sicherheitsprüfung der Druckleitung sei durch eine unabhängige Fachperson erfolgt. Die Ergebnisse der Sicherheits- prüfung würden in Zusammenarbeit mit Experten umgesetzt (vgl. Beschwer- deantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 1; Duplik Beschwerdegegne- rin 1, act. 11 S. 1).
E. 12.2 Aus den Akten ergibt sich, dass eine Überprüfung der Systemsicher- heit der hydraulischen Anlageteile durchgeführt wurde (vgl. Technischer Be- richt, Systemsicherheit, Betriebs- und Steuerungskonzept; vgl. auch vorne E. 3.1). In diesem Zug wurde auch der Handlungsbedarf an der bestehenden Druckleitung eruiert (insb. Technischer Bericht, Systemsicherheit, Betriebs- und Steuerungskonzept Ziff. 4.1.2 [Zustand Druckleitung Sh2], 4.1.3 [Sicher- heit Druckleitung Sh2], 4.1.4 [Empfehlungen bauliche Sicherheitsmassnah- men], 4.1.5 [Empfehlungen betriebliche Sicherheitsmassnahmen], 4.1.6 [Empfehlungen organisatorische Sicherheitsmassnahmen]). Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach aktuelle Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien, als unbegründet. Es erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Untersuchungen der Sicherheit der bestehenden Druckleitung durch eine unabhängige Fachperson (vgl. Rechtsbegehren 3.2).
E. 12.3 Im Rahmen der Sicherheitsprüfung hat die von der Beschwerdegeg- nerin 1 beauftragte Fachperson empfohlen, Ultraschallmessungen zur Er- mittlung der Rohrdicken durchzuführen (vgl. Technischer Bericht, Enginee- ring für die Überprüfung der Systemsicherheit, WKW Schattenhalb 2, Kon- struktive Vorschläge für die Wiederinbetriebnahme vom 25.8.2021, Beilage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 65 zur Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6A S. 10). Die Be- schwerdegegnerin 1 hat bestätigt, dass die Ergebnisse aus der Sicherheits- prüfung in Zusammenarbeit mit dem Experten umgesetzt werden (vgl. Duplik Beschwerdegegnerin 1 S. 1 Ziff. 1). Darauf ist sie zu behaften. Soweit die Beschwerdeführenden hierzu die Anordnung weiterer Auflagen fordern (vgl. Replik, act. 8 Rz. 1), erübrigen sich solche.
E. 13 Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorne E. 1.4).
E. 14 Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kos- tenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften für die ihnen gemeinsam auf- erlegten Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 6'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 66
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Beschwerdegegnerin 1 (mit Eingabe Beschwerdeführende vom 17.12.2025)
- Beschwerdegegner 2 (mit Eingabe Beschwerdeführende vom 17.12.2025)
- Gemischte Gemeinde Schattenhalb (mit Eingabe Beschwerdeführende vom 17.12.2025)
- Bundesamt für Umwelt
- Bundesamt für Energie und mitzuteilen:
- Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder
- Kantonale Denkmalpflege
- Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
- Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Aqua Viva, Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, Neuwiesenstrasse 95, 8400 Winterthur
- Grimselverein, handelnd durch die statutarischen Organe, Postfach 509, 3860 Meiringen
- Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, handelnd durch die statutarischen Organe, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern
- Verein Schattenhalb 4, handelnd durch die statutarischen Organe, 3860 Rosenlaui alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Stiftung Kraft & Wasser, Schattenhalb handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. Simon Weiss, Murtenstrasse 41, 3008 Bern Beschwerdegegnerin 1 Kanton Bern handelnd durch die Bau- und Verkehrsdirektion, Reiterstrasse 11, 3013 Bern Beschwerdegegner 2 und Gemischte Gemeinde Schattenhalb Gemeindeverwaltung, Gässli 22, 3860 Schattenhalb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 2 betreffend Wassernutzung; Kraftwerk Schattenhalb 2, Erteilung der Konzession und Baubewilligung (Gesamtentscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 9. Januar 2025) Prozessgeschichte: A. Am 8. März 2021 reichte die Stiftung Kraft & Wasser beim Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) ein Konzessions- und Baugesuch ein für die Wiederinbetriebnahme des historischen Wasserkraftwerks Schatten- halb 2 (im Folgenden: Sh2) zur Nutzung des Wassers des Reichenbachs; dabei soll mit der Reaktivierung – nebst einer (durchschnittlichen) Strompro- duktion von (erwarteten) 3 GWh – die seit 2017 als schützenswert inventari- sierte Anlage auch als Anschauungsobjekt der Öffentlichkeit zugänglich (inkl. Museumsbetrieb) und damit zum Bestandteil der bestehenden touristi- schen Nutzung des Reichenbachfalls gemacht werden. Die Wasserent- nahme soll beim bestehenden Stauweiher Zwirgi und die Wasserrückgabe unterhalb des Reichenbachfalls erfolgen. Das Wasser des Reichenbachs wird ab der Wasserfassung Zwirgi bereits durch das Wasserkraftwerk Schat- tenhalb 3 (im Folgenden: Sh3) und unterhalb des Reichenbachfalls durch das Kraftwerk Schattenhalb 1 bzw. seit der Erneuerung Schattenhalb 1+ (im Folgenden: Sh1) genutzt. Mit Projektänderung vom 10. März 2022 passte die Stiftung Kraft & Wasser die Betriebszeiten an. Mit Gesamtentscheid vom
- Januar 2025 erteilte die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) für das Vorhaben die Konzession und Baubewilligung unter Bedin- gungen und Auflagen. Zusammen mit dem Gesamtentscheid wurden auch die erforderlichen weiteren Bewilligungen erteilt (u.a. Wasserentnahmebe- willigung und Rodungsbewilligung) bzw. eröffnet (Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 3 B. Gegen den Gesamtentscheid haben Aqua Viva, der Grimselverein, die Stif- tung Landschaftsschutz Schweiz und der Verein Schattenhalb 4 am 10. Fe- bruar 2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Es seien der Gesamtentscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vorn 9. Januar 2025 betreffend das projektierte Was- serkraftwerk Schattenhalb 2 sowie die Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 5. Mai 2023 zum Bauvor- haben ausserhalb des Baugebiets (Instandsetzung bestehende Kraftwerkszentrale Schattenhalb 2), aufzuheben. Es seien die Kon- zessionserteilung und die Baubewilligung für das vorgenannte Pro- jekt zu verweigern.
- Es seien lediglich der Museumsbetrieb und ein Kraftwerksbetrieb zu Demonstrationszwecken (ohne Stromproduktion) mit ca. 90 l/s unter Einhaltung der für das Wasserkraftwerk Schattenhalb 3 angeordne- ten Restwassermengen zu bewilligen.
- Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der nachfolgenden Be- gründung zur Ergänzung des Sachverhalts sowie des Umwelt- und Restwasserberichts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz bzw. der zuständigen Behörde zurückzuweisen. 3.1 Eventualiter seien die Mindestdotationsmenge des nötigen Über- schusswassers wesentlich zu erhöhen und die Tagesspanne sowie die saisonale Phase mit dieser Mindestdotation zu verlängern. 3.2 Eventualiter sei die Sicherheit der bestehenden Druckleitung des stillgelegten Wasserkraftwerks Schattenhalb 2 durch eine unabhän- gige Fachperson abklären zu lassen. 3.3 Eventualiter seien die zuständigen kantonalen Behörden (allenfalls die BKW Energie AG) anzuweisen, beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ein Plangenehmigungsgesuch zur Verlegung der Hochspannungsfreileitung in die bestehende Druckleitung des stillgelegten Wasserkraftwerks Schattenhalb 2 einzureichen. 3.4 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, angemes- sene ökologische Ersatzmassnahmen und landschaftliche Aus- gleichsmassnahmen auszuarbeiten und umzusetzen.» Zudem stellen sie folgende Verfahrensanträge: «4. Es sei die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ein- zuladen, ein fakultatives Gutachten zu den Auswirkungen des Pro- jekts Kraftwerk Schattenhalb 2 auf die Gewässerlandschaft des Rei- chenbachfalls unter Berücksichtigung der geplanten Erhöhung der Ausbauwassermenge für das Kraftwerk Schattenhalb 3 zu erstatten.
- Es sei das BAFU einzuladen, zu den landschaftlichen und gewäs- serökologischen Auswirkungen des angefochtenen Projekts unter Berücksichtigung des richtplanerischen Schutzstatus’ des Reichen- bachfalls und der geplanten Erhöhung der Ausbauwassermenge für das Kraftwerk Schattenhalb 3 Stellung zu nehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 4
- Es seien zum Wasserkraftwerk Schattenhalb 3 von der Vorinstanz (bzw. vom zuständigen Amt) die Akten zum Konzessionsgesuch der BKW Energie AG vom 26. Mai 2020 betreffend Konzessionsände- rung (Erhöhung der Ausbauwassermenge) sowie die Akten zum Konzessionierungs- und Baubewilligungsverfahren in den Jahren 2004-2007 beizuziehen.
- Zudem sei von der Vorinstanz die Auskunft einzuholen, ob betref- fend das Wasserkraftwerk Schattenhalb 3 zur bereits erfolgten er- höhten Wasserentnahme (rund 3'050 l/s anstelle von 2'800 l/s) durch die BKW Energie AG das nötige einstufige Konzessionsände- rungsverfahren mit UVP durchgeführt worden ist. Falls dies gegeben ist, seien die Akten zum Verfahren beizuziehen.
- Es seien die hängigen Verfahren zur Erteilung der Konzession und der Baubewilligung für das Wasserkraftwerk Schattenhalb 2 mit dem Verfahren zur Anpassung der Konzession für das Wasserkraftwerk Schattenhalb 3 eng zu koordinieren. 8.1 Es seien die dazu nötigen Verfahrensschritte anzuordnen. 8.2 Insbesondere sei zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen, dass das Konzessionserteilungsverfahren für das Wasserkraftwerk Schattenhalb 2 in das laufende Verfahren und in die Umweltverträg- lichkeitsprüfung zur Erhöhung der konzedierten Ausbauwasser- menge für das Wasserkraftwerk Schattenhalb 3 einzubeziehen ist. 8.3 Zusätzlich sei zu prüfen, ob die bestehende Schutz- und Nutzungs- planung für das Wasserkraftwerk Schattenhalb 3 anzupassen ist.
- Es sei den Beschwerdeführenden Akteneinsicht zu gewähren in - die Messresultate und Herleitung des aktuellen Q347 durch die Beschwerdegegnerin, - die Masterarbeit ‹Einfluss der Wasserführung auf das Erschei- nungsbild und die Akustik von Wasserfällen› von Liliana Demar- chi von 2012, - den Unterschutzstellungsvertrag vom 23. Februar 2017 zwi- schen der kantonalen Denkmalpflege und der Stiftung Kraft & Wasser betreffend das Kraftwerk Schattenhalb 2, - den Brief der kantonalen Denkmalpflege vom 15. November 2018 an die Stiftung Kraft & Wasser betreffend Unterstützung für das Kraftwerk Schattenhalb, - den Regierungsratsbeschluss Nr. 186/2020 vom 16. Februar 2020 betreffend Beitrag aus dem Lotteriefonds, - allfällig vorhandene Akten zum Konzessionsänderungsverfahren betreffend die erfolgte Erhöhung der Wasserentnahme von 2'800 l/s auf 3'050 l/s für das Wasserkraftwerk Schattenhalb 3. […]» Die Stiftung Kraft & Wasser beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Gleichzeitig hat sie (beweisantrags- gemäss) verschiedene Unterlagen zu den Akten gereicht. Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 (sinngemäss) ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemischte Gemeinde Schattenhalb hat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 5 mit Eingabe vom 10. März 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet. Zu den Eingaben der Stiftung Kraft & Wasser und des Kantons Bern haben Aqua Viva, der Grimselverein, die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und der Verein Schattenhalb 4 mit Replik vom 11. Juni 2025 Stellung genommen und zusätzlich Einsicht verlangt in die Präsentation bzw. Fotos zum Reichen- bachfall, die der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Land- schaftsbilder (OLK) anlässlich eines Orientierungsbesuchs vom Januar 2022 vorgelegt worden waren. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 hat der Instruktionsrichter Aqua Viva, dem Grimselverein, der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und dem Verein Schattenhalb 4 die mit Rechtsbegehren 9 Lemmata 1-5 und mit Replik (act. 8 Rz. 12) geforderte Akteneinsicht gewährt. Den Kanton Bern hat er er- sucht, sich zum Vorbringen zu äussern, wonach die zulässige Ausbauwas- sermenge beim Kraftwerk Sh3 überschritten werde (Rechtsbegehren 7; vgl. auch Rechtsbegehren 9 Lemma 6). Weiter hat er die Statuten des Vereins Schattenhalb 4 eingefordert und die Stiftung Kraft & Wasser bzw. den Kanton Bern ersucht, zusätzliche Unterlagen zur Begehung der OLK vom Mai 2017 einzureichen. Mit Duplik vom 19. Juli 2025 hat die Stiftung Kraft & Wasser zur Replik Stel- lung genommen. Der Kanton Bern hat sich mit Duplik vom 22. August 2025 geäussert und die Fotos zur Begehung der OLK vom Mai 2017 eingereicht. Der Verein Schattenhalb 4 hat mit Eingabe vom 25. Juli 2025 seine Statuten übermittelt. Die Gemischte Gemeinde Schattenhalb hat mit Eingabe vom
- Juli 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 24. September 2025 hat der Instruktionsrichter den Kan- ton Bern nochmals aufgefordert, sich zur angeblichen Überschreitung der zulässigen Ausbauwassermenge beim Kraftwerk Sh3 zu äussern. Gleichzei- tig hat er die Fotos zur Begehung der OLK vom Mai 2017 den übrigen Ver- fahrensbeteiligten zugestellt. Die Anträge auf Edition der Akten betreffend das Kraftwerk Sh3 und auf weitergehende Koordination der Verfahren (Rechtsbegehren 6 und 8) hat er abgewiesen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 hat sich der Kanton Bern zum Vorbringen betreffend Ausbauwasser- menge beim Kraftwerk Sh3 geäussert. Am 30. Oktober 2025 haben Aqua Viva, der Grimselverein, die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 6 Verein Schattenhalb 4 zu den Dupliken Stellung genommen. Die Gemischte Gemeinde Schattenhalb hat mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingaben vom 21. November 2025, vom 27. November 2025 bzw. vom
- Dezember 2025 haben die Stiftung Kraft & Wasser, der Kanton Bern sowie Aqua Viva, der Grimselverein, die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und der Verein Schattenhalb 4 Schlussbemerkungen eingereicht. Letztere stellen folgende verfahrensrechtliche Anträge: «1. Die Beschwerdegegnerin 1 […] sei gestützt auf die Aussagen in Ziff. 4.10.2 (auf S. 45) des eingereichten Umweltberichts vom 10. Au- gust 2020 zur Edition allfällig vorhandener Schriftstücke (z.B. Mail- korrespondenz) zu verpflichten, aus denen sich ergibt, dass die BKW Energie AG für den Betrieb des WKW Sh3 häufig eine (behördlich tolerierte?) Wassermenge von 3'050 l/s nutzt.
- Das AWA sei aufzufordern, die Betriebsdaten der BKW Energie AG zu den für das WKW Sh3 genutzten bzw. turbinierten Wassermengen in den vergangenen Jahren einzusehen und zu analysieren und dem Gericht die Ergebnisse mitzuteilen, insbesondere, ob die konzedierte Ausbauwassermenge von 2'800 l/s von der BKW Energie AG jeder- zeit eingehalten oder zeitweise überschritten worden ist (gegebenen- falls wann und in welchem Umfang?).
- Zudem sei das AWA aufzufordern, darzulegen, ob und in welchem Verfahren die BKW Energie AG bzw. ihre Vorgängerin für den Einbau einer Turbine mit einem Schluckvermögen von 3'360 l/s anstelle der konzedierten 2'800 l/s eine rechtsgültige Baubewilligung eingeholt und erhalten hat.
- Den Beschwerdeführenden sei die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.» Die Gemischte Gemeinde Schattenhalb hat sich nicht mehr geäussert. Die Beschwerdeführenden haben mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. Dezem- ber 2025 erneut Stellung genommen. Erwägungen:
- Eintreten 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 7 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Aqua Viva und die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz sind von Bun- desrechts wegen zur Beschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat- schutz [NHG; SR 451] sowie Art. 1 und Anhang Ziff. 1 und 13 der Verord- nung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umwelt- schutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Or- ganisationen [VBO; SR 814.076]). Die (von keiner Seite in Frage gestellte) Legitimation des Grimselvereins und des Vereins Schattenhalb 4 ergibt sich aus kantonalem Recht (Art. 46 Abs. 1 des Wassernutzungsgesetzes vom
- November 1997 [WNG; BSG 752.41] i.V.m. Art. 40 Abs. 5 und 2 sowie Art. 35a Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]; vgl. auch Art. 10 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 [KoG; BSG 724.1]; VGE 2013/103/104 vom 22.12.2015 E. 1.2). 1.3 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach einzutreten. 1.4 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand begrenzt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid, das sog. An- fechtungsobjekt (vorne Bst. A). Dieses gibt den Rahmen des Streitgegen- stands vor. Innerhalb dieses Rahmens können die Parteien in ihren Rechts- mitteleingaben mit Beschwerdeanträgen und Beschwerdebegründung den Streitgegenstand bezeichnen (sog. Dispositionsmaxime; BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5). Soweit Begehren hingegen nicht das An- fechtungsobjekt betreffen, liegen sie ausserhalb des Streitgegenstands und fehlt es an einer Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1). – Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aussch- liesslich die von der BVD erteilte Konzession und Baubewilligung zur Wie- derinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2. Über die bestehende Konzession vom 29. März 2006 für das Kraftwerk Sh3 (vgl. Tagblatt des Grossen Rates Märzsession 2006, Beschluss S. 564 sowie Beilage Nr. 8 S. 3 ff. [im Folgen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 8 den: Konzession Sh3]) sowie das Gesuch der BKW Energie AG (BKW) um Erhöhung der nutzbaren Wassermenge beim Kraftwerk Sh3 hatte die BVD nicht zu entscheiden. Das Ausbauvorhaben Sh3 ist Gegenstand eines eige- nen Verfahrens, das vor Verwaltungsgericht hängig ist (Verfahren 100.2025.435; vgl. hinten E. 2.5). Soweit die Beschwerdeführenden verlan- gen, beim Kraftwerk Sh3 sei im Zusammenhang mit dem beantragten Aus- bau eine höhere Restwasserabgabe anzuordnen (vgl. Replik, act. 8 Rz. 10), liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (zur Koordination der beiden Vorhaben vgl. hinten E. 3). Soweit die Beschwerdeführenden weiter rügen, die zulässige Ausbauwas- sermenge beim Kraftwerk Sh3 werde überschritten (konkret: durch Nutzung von Wassermengen bis zu 3'050 l/s statt 2'800 l/s) und in diesem Zusam- menhang verschiedene Beweisanträge stellen (Schlussbemerkungen Be- schwerdeführenden, act. 22; vorne Bst. B), ist Folgendes zu beachten: Im Umweltbericht vom 10. August 2020 (Akten BVD 5A pag. 140 ff. [im Folgen- den: Umweltbericht]) wird zwar in der Tat bemerkt, die heute konzessionierte Ausbauwassermenge von 2'800 l/s habe «rechtlich einen Bereich von + 10 %, der ausgereizt werden [dürfe]», wobei die BKW diesen Bereich «ak- tuell» ausnutze und «häufig rund 3'050 l/s (gemäss Aussage BKW) für das Sh3 [nutze]» (Ziff. 4.10.2). Die Aufsicht über die im Kanton Bern konzessio- nierten Wassernutzungsanlagen übt indes die zuständige Stelle der BVD aus – mithin das AWA (vgl. Art. 22 WNG; Art. 10 Abs. 1 Bst. h der Verord- nung vom 19. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der BVD [Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191]). Das AWA untersteht als Teil der Kantonsverwaltung der (Ober-)Aufsicht des Re- gierungsrats (Art. 2 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Organisationsge- setz, OrG; BSG 152.01]). Das Verwaltungsgericht ist also nicht zuständig, über allfällige Pflichtverletzungen einer Konzessionärin im Rahmen der Was- serkraftnutzung oder Versäumnisse der dafür zuständigen Aufsichtsbehörde zu befinden. Die Beweisanträge der Beschwerdeführenden in diesem Punkt sind deshalb abzuweisen (vgl. vorne Bst. B zu den Anträgen 1-4 in Schluss- bemerkungen Beschwerdeführende betreffend Edition von Schriftstücken, Aufforderung des AWA zur Einholung von Betriebsdaten von der BKW, Ab- klärungen zur eingebauten Turbine beim Kraftwerk Sh3 und Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den entsprechenden Unterlagen, act. 22). Nach An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 9 gaben des AWA liegen sodann keine Hinweise auf eine Verletzung der gel- tenden Bestimmungen der Konzession Sh3 vor (vgl. Stellungnahme Kanton Bern vom 21.10.2025, act. 16). Entsprechend ist dafür auch kein Konzessi- onsänderungsverfahren durchgeführt worden bzw. hängig. Damit besteht von vornherein kein Raum, entsprechende (gar nicht existierende) Akten bei- zuziehen und Einsicht darin zu gewähren (wie dies die Beschwerdeführen- den mit Rechtsbegehren 7 und 9 Lemma 6 beantragen). Folglich kann offen- bleiben, ob die Information über ein diesbezüglich laufendes bzw. durchge- führtes Konzessionsänderungsverfahren hier überhaupt relevant wäre, zu- mal auch die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen, welche Bedeutung die behauptete erhöhte Wasserentnahme von 3'050 l/s für die Beurteilung der Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 hätte. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
- Grundlagen, Ausgangslage 2.1 Die Nutzung des öffentlichen Wassers zur Erzeugung von Wasser- kraft ist ein Regalrecht des Kantons (Art. 76 Abs. 4 der Bundesverfassung [BV; SR 101]); Art. 52 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte [Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80]; Art. 3 Abs. 1 WNG). Die Übertragung der Nutzungsbefugnis auf Dritte zwecks Erzeugung von Energie bedarf einer Konzession desjenigen Kantons, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 WRG; Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 WNG). Das Verfahren für die Verleihung wird unter Vorbehalt der Bestimmungen des WRG durch die Kantone geregelt (Art. 60 Abs. 1 WRG). Für Wasser- kraftwerke, die – wie hier – eine maximal mögliche Leistung ab Generator von ein bis drei Megawatt (MW) haben, erteilt die BVD die Konzession (Art. 14 Abs. 1 Bst. b WNG). Für Wasserkraftanlagen, die nicht der Umwelt- verträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen und für welche die BVD kein zwei- stufiges Verfahren angeordnet hat, ist ein einstufiges Verfahren durchzu- führen (vgl. Art. 10a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 10 Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] i.V.m. Art. 1 und An- hang Ziff. 21.3 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011] sowie Art. 19 und Art. 20 WNG); mithin ist mit der Konzession auch über allenfalls erforderliche bauliche Massnahmen zu befinden. Eine Konzession kann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegen- den öffentlichen Interessen entgegenstehen. Auf die Erteilung einer Konzes- sion besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch (Art. 11 Abs. 2 und 3 WNG). Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefähr- den und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinn von Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 BauG). Nach Art. 29 Bst. a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist zudem eine Wasserentnahmebewilligung erforderlich, wenn einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnommen wird. Diese kann – abgese- hen von hier nicht interessierenden geringfügigen Entnahmen (Art. 30 Bst. b und c GSchG) – nur erteilt werden, wenn die nach Art. 31 ff. GSchG ermit- telte Mindestrestwassermenge gewährleistet ist. Art. 31 GSchG setzt die Einhaltung einer Mindestrestwassermenge voraus. Diese wird in Abhängig- keit von der Abflussmenge Q347 definiert. Das ist jene Abflussmenge, die – gemittelt über zehn Jahre – durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und durch Stauung, Entnahme oder Zulei- tung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 Bst. h GSchG). Die BKW hat basierend auf digitalisierten Werten der Jahre 2013, 2014, 2021, 2022 und digitale 1h-Werte der Jahre 2015-2020 die aktuelle Abflussmenge Q347 herleiten lassen (vgl. Kurzbericht vom 27.9.2024, Beilage zur Beschwer- deantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6). Der Bericht zeigt auf, dass die ak- tuelle Abflussmenge Q347 neu 350 I/s beträgt; das ist tiefer als die im Rest- wasserbericht verwendete Abflussmenge Q347 von 380 l/s (vgl. Umweltbe- richt Ziff. 4.10.1). Die Beschwerdegegnerin 1 hat diesen Bericht bei der Vor- instanz eingereicht und gleichzeitig auf die Herabsetzung der Abflussmenge Q347 verzichtet; deshalb ist die Abflussmenge Q347 von 380 l/s für die Rest- wasserbestimmung massgebend. Die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG beträgt somit 226,8 l/s (vgl. angefochtener Entscheid Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 11 E. 3.7.2 und 3.7.3). Nach Abs. 2 von Art. 31 GSchG muss die nach Abs. 1 berechnete Restwassermenge unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, so etwa zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften (Bst. c) und zur Gewährleistung der für die freie Fischwanderung erforderli- chen Wassertiefe (Bst. d). In einem weiteren Schritt ist die Mindestrestwas- sermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als sich dies auf- grund einer Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt. 2.2 Das Wasser des Reichenbachs wird seit anfangs des vergangenen Jahrhunderts zur Stromproduktion genutzt. Derzeit sind am Reichenbach die Kraftwerke Sh1 und Sh3 der BKW in Betrieb. Das Kraftwerk Sh3 darf gestützt auf die laufende Konzession eine Wassermenge von maximal 2'800 l/s nut- zen (vgl. Konzession Sh3 E. 3.3). Es entnimmt das Wasser des Reichen- bachs beim Stauweiher Zwirgi. Das gefasste Wasser wird durch eine Druck- leitung ins Tal geleitet und in der Zentrale Sh3 verarbeitet. Unterhalb des Stauweihers liegt der Reichenbachfall, der im kantonalen Richtplan als zu schützender Wasserfall bezeichnet ist (vgl. Richtplan 2030, Massnahmen- blatt C_20, Rückseite, Richtplankarte sowie Richtplan-Informationssystem, einsehbar unter: , Rubriken «Kantonaler Richtplan/Inhalt des Richtplans» bzw. «Kantonaler Richtplan/Übersicht»). Der Wasserfall ist durch die Reichenbachfallbahn im Sommerhalbjahr touris- tisch erschlossen. Unterhalb des Reichenbachfalls fasst das in den Jahren 2015/2016 gesamthaft erneuerte Kraftwerk Sh1 das Wasser des Reichen- bachs; über eine Druckleitung fliesst das Wasser anschliessend zur Zentrale im Talboden des Haslitals und wird dort turbiniert. Das streitbetroffene Kraft- werk Sh2 ging im Jahr 1926 in Betrieb und wurde im Jahr 2010 stillgelegt, als das Kraftwerk Sh3 in Betrieb genommen wurde. Es nutzte das Wasser zwischen dem Stauweiher Zwirgi oberhalb des grossen Reichenbachfalls und der Fassung des Kraftwerks Sh1 (sog. Restwasserstrecke 1; zum Gan- zen Technischer Bericht vom 12.8.2020 [revidiert am 22.12.2020], Akten BVD 5A pag. 30 ff. [im Folgenden: Technischer Bericht] Ziff. 2, 4.3 und 5.5 und Abbildung 14 «Situation Kraftwerke am Reichenbach» [nachfolgende Abbildung 1, in Ziff. 6] sowie Abbildung 2 «Hydraulisches Schema der Kraft- werke [Sh1, Sh2 und Sh3] mit Restwassermengen» [hiernach Abbildung 2, in Anhang H Ziff. 2.2.2.7]). Die nachfolgenden beiden Abbildungen zeigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 12 die Wasserkraftnutzung am Reichenbach unterhalb der Stauanlage bzw. Wasserfassung Zwirgi auf: Abbildung 1: Situation Kraftwerke am Reichenbach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 13 Abbildung 2: Hydraulisches Schema der Kraftwerke Schattenhalb 1, 2 und 3 mit Restwassermengen Die Zentrale und die Druckleitung des Kraftwerks Sh2 wurden nach der Still- legung nicht zurückgebaut. Das Kraftwerksgebäude mit Turbinenanlage (zwei Peltonmaschinengruppen) und Ausstattung steht seit 2017 unter Denkmalschutz und ist im Bauinventar als schützenswert eingestuft (vgl. Bauinventar, einsehbar unter: , Rubriken «The- men/Denkmalpflege/Baudenkmäler im Kanton Bern/Bauinventar/Bauinven- tar online»; Unterschutzstellungsvertrag vom 23.2.2017 zwischen der Stif- tung Kraft & Wasser und dem Kanton Bern, Beilage zur Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6; Technischer Bericht Ziff. 2 und 6.1). 2.3 Die Beschwerdegegnerin plant, das historische Kraftwerk Sh2 wieder in Betrieb zu nehmen, wobei eine Mehrfachnutzung geplant ist: Zum einen soll die historische Kraftwerksanlage als Anschauungsobjekt der Öffentlich- keit zugänglich gemacht werden. Dafür soll die Betriebsfähigkeit der Kraft- werkstechnik wiederhergestellt werden. Zum andern soll an abflussstarken Tagen das Überschusswasser, d.h. jenes Wasser, welches das Kraftwerk Sh3 nicht abarbeiten kann, zur Stromproduktion genutzt werden (vgl. Tech- nischer Bericht Ziff. 2, 3 und 6.4). Das Wasser soll – wie ursprünglich – beim Stauweiher Zwirgi gefasst, danach über die Druckleitung des Kraftwerks Sh3 in die Druckleitung des Kraftwerks Sh2 fliessen und in der Zentrale Sh2 tur- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 14 biniert werden. Die Wasserrückgabe soll unterhalb des Reichenbachfalls in den Oberwasserkanal des bestehenden Kraftwerks Sh1 erfolgen (vgl. E. 2.2 hiervor; Technischer Bericht Ziff. 6). Durch die Weitergabe des Wassers in den Oberwasserkanal des Kraftwerks Sh1 beeinflusst die Wiederaufnahme des Betriebs des Kraftwerks Sh2 den Betrieb des Kraftwerks Sh1 grundsätz- lich nicht. Die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 muss aber auf die bestehende Nutzung des Wassers des Reichenbachs durch das Kraftwerk Sh3 abgestimmt werden. Das Kraftwerk Sh2 soll nur das Überschusswasser zur Stromproduktion nutzen; dabei sollen mindestens die für Sh3 geltenden Restwasserbestimmungen eingehalten werden (vgl. E. 2.4 hiernach). Für die Wiederinbetriebnahme sind folgende baulichen Massnahmen an den Anla- gen Sh2 und Sh3 vorgesehen (Instandsetzungsarbeiten bzw. Erneuerungen; vgl. Technischer Bericht Ziff. 6.2; Plan «Übersicht der Massnahmen» vom 23.1.2017, Akten BVD 5A pag. 138): - Anpassungen bei der Überleitung des Wassers aus dem Reichenbach in den Stauweiher Zwirgi – falls die erforderliche Überleitmenge mit betrieb- lichen Optimierungen nicht erreicht werden kann (Massnahme 1). Die Be- willigungen (Wasserbaupolizei, Fischerei) für diesen Eingriff werden im Rahmen des Konzessionsgesuchs bereits (pro forma) eingeholt; - Erneuerung des Anschlusses bei der Abzweigung aus der Druckleitung des Wasserkraftwerks Sh3 in die Druckleitung des Kraftwerks Sh2; die ursprünglich eingebaute Drosselklappe kann nach einer Revision wieder zum Einsatz kommen (Massnahme 2); - Abdichtung des unteren Stollenportals durch eine Betonvormauerung und druckdichter Verschluss eines Fensters in der Stollenwand (Mass- nahme 3); - Ersatz der alten Druckleitung im untersten Leitungsabschnitt (Mass- nahme 4). Dafür ist eine temporäre Rodung erforderlich; - Neue Wasserrückgabeleitung in den Oberwasserkanal des Kraftwerks Sh1 (Massnahme 5); Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 15 - Instandstellung des bestehenden Zentralengebäudes mit Ertüchtigung des bestehenden historischen Wasserkraftwerks und des Netzanschlus- ses (Massnahme 6). Die maximal nutzbare Wassermenge beim Kraftwerk Sh2 beträgt 1'400 l/s, vorgegeben durch die beiden vorhandenen Maschinengruppen. Es wird eine durchschnittliche Jahresproduktion von ca. 3 GWh erwartet; damit können etwa 660 Haushalte mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von je- weils 4500 kWh versorgt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.4 f.; Technischer Bericht Ziff. 3.2, u.a. mit dem Hinweis, bei der ermittelten Er- wartung einer durchschnittlichen Jahresproduktion von ca. 3 GWh sei eine allfällige Erhöhung der Ausbauwassermenge der Anlage Sh3 bereits berück- sichtigt). Während des Betriebs der Reichenbachfallbahn ist zusätzlich der Betrieb einer oder beider Maschinengruppen ohne Last (d.h. ohne Strompro- duktion) vorgesehen. Beide Maschinen zusammen beanspruchen für den Leerlaufbetrieb ca. 90 l/s (vgl. Technischer Bericht Ziff. 5.5). Nach der Wie- derinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 soll dieses in Form eines Museums der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (vgl. Technischer Bericht Ziff. 6.4). Die BVD hat die Wasserkraftkonzession unter der Bedingung er- teilt, dass der Museumsbetrieb spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Wasserkraftwerks eröffnet wird (wobei diese Frist auf begründetes Ge- such hin einmalig verlängert werden kann) und das Museum danach für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. angefochtener Entscheid Dispositiv- Ziff. 4.3). 2.4 Die Wasserentnahme beim Stauweiher Zwirgi hat Einfluss auf das Erscheinungsbild des Reichenbachfalls, der sich in der Restwasserstrecke 1 befindet (vgl. Abbildung 2). Die Dotation des Wasserfalls leitet sich haupt- sächlich aus landschaftsästhetischen Überlegungen ab. Für den Gewässer- abschnitt, in dem sich der Reichenbachfall befindet, gilt (aktuell; vgl. zum Ausbauvorhaben Sh3 E. 2.5 hiernach) folgende verbindliche Restwasserre- gelung für das Kraftwerk Sh3 (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.3.5, 4.6.2 und 4.10; Technischer Bericht Ziff. 5.4.1; Konzession Sh3 Dispositiv-Ziff. 24.3; ange- fochtener Entscheid E. 3.7.1 und 3.7.3 f.): - Auf eine Restwasserdotierung des Reichenbachs vom 1. Oktober bis
- April darf verzichtet werden (Mehrnutzen), da eine am 25. Mai 2005 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 16 vom Bundesrat genehmigte Schutz- und Nutzungsplanung (SNP) vorliegt (Ausnahme nach Art. 32 Bst. c GSchG). - Vom 1. Mai bis 30. September hat die Dotation aus dem Stauweiher Zwirgi mindestens 135 l/s zu betragen. Die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG von 226,8 l/s (vgl. vorne E. 2.1) ist herabge- setzt, da es sich beim betroffenen Gewässerabschnitt um ein Nichtfisch- gewässer handelt (Ausnahme nach Art. 32 Bst. b GSchG). - Während der Betriebszeit der Reichenbachfallbahn im Sommer (Mitte Mai bis Mitte Oktober) muss der Reichenbachfall tagsüber während mindes- tens 10 Stunden mit 850 l/s dotiert werden, um der Bedeutung des Was- serfalls als Landschaftselement Rechnung zu tragen (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. a GSchG). Durch die angestrebte Wiederinbetriebnahme der historischen Anlage Sh2 werden diese Restwassermengen nicht geschmälert. Vielmehr soll das Was- ser des Reichenbachs vom 15. Mai bis 15. Oktober tagsüber zwischen 8.00 und 20.00 Uhr (also während 12 Stunden) nur zur Stromproduktion genutzt werden, wenn der Reichenbachfall mit mindestens 2'100 l/s dotiert wird; da- mit soll dem Erscheinungsbild des Reichenbachfalls in Dimension und Aus- prägung während dessen touristischen Nutzung zusätzlich Rechnung getra- gen werden. Der Betrieb zu Demonstrationszwecken ohne Last mit ca. 90 l/s soll bereits bei Einhaltung der Restwassermenge von 850 l/s gestattet sein (angefochtener Entscheid E. 3.7.4). Der Betrieb von Sh2 wird aber Einfluss auf die Überfallsituation bei der Fassung Zwirgi haben, d.h. wenn der Zufluss grösser ist als die Ausbauwassermenge beim Kraftwerk Sh3 (2'800 l/s) und die vorgeschriebenen Restwassermengen (vgl. etwa Umweltbericht Ziff. 4.10.4 3. Abs.). Die Beschwerdegegnerin zeigt auf (durch eine histori- sche Simulation auf der Basis einer hydrologisch repräsentativen fünfjähri- gen Messreihe der Zuflussmengen des Reichenbachs zur Fassung Zwirgi, die von den Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird), dass solche Situationen mit der aktuellen Nutzung durch Sh3 regel- mässig von Ende April bis Mitte September eintreten. Mit der Nutzung des Überfallwassers (also der überschüssigen Wassermenge in einer Überfallsi- tuation) durch das Kraftwerk Sh2 verschiebt sich der Beginn der Überfallsi- tuation in der Restwasserstrecke (gemittelt über 5 Jahre) auf den 10. Mai. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 17 Vom 10. Mai bis 14. Mai treten die Überfallsituationen nach wie vor auf, sie sind aber eingeschränkt durch die zusätzliche Wasserentnahme von 1'400 l/s. Die Verlängerung der Phase ohne Überfallwasser bzw. mit be- schränkter Überfallwassermenge von Ende April bis Mitte Mai ist insofern relevant, als in dieser Periode die Mindestrestwassermenge auf 135 l/s fest- gesetzt ist; mithin ist tagsüber noch keine erhöhte Restwassermenge abzu- geben (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2 und 3.7.1, Dispositiv- Ziff. 4.4.10 f.; Technischer Bericht Ziff. 5.5; vgl. auch Umweltbericht Ziff. 2.2, 4.6.2 und 4.10.4; zum Ganzen auch hinten E. 7.4.1). 2.5 Da der Reichenbach mehr Wasser führt als ursprünglich bei Projek- tierung des Kraftwerks Sh3 angenommen, hat die BKW mit Konzessionsge- such vom 26. Mai 2020 bzw. Projektänderung vom 27. September 2021 bzw. 3. März 2023 beantragt, die maximal nutzbare Wassermenge (Ausbau- wassermenge) beim Kraftwerk Sh3 auf 3'360 l/s zu erhöhen. Vom 15. Mai bis 15. Oktober soll eine Erhöhung der Ausbauwassermenge allerdings nur zulässig sein, wenn tagsüber (während mindestens 10 Stunden) eine Rest- wassermenge von 1'500 l/s eingehalten wird. Der Grosse Rat hat der Kon- zessionsänderung mit Beschluss vom 5. Juni 2025 zugestimmt (vgl. Be- schluss des Grossen Rates vom 5.6.2025 über die Konzessionsänderung für das Kraftwerk Schattenhalb 3 [Geschäfts-Nr. 2024.BVD.6754], insb. E. 1.2 und 3.7.1). Dieser Beschluss ist mit Beschwerde vom 29. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht angefochten worden (Verfahren 100.2025.435). Wenn neben der Reaktivierung von Sh2 auch die Ausbauwassermenge beim Kraftwerk Sh3 erhöht wird, reduzieren sich die Überfallmengen und -situationen von Ende April bis Mitte Mai zusätzlich; mithin verschiebt sich der Beginn der Überfallsituation in der Restwasserstrecke (gemittelt über 5 Jahre) auf den 15. Mai (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.4; vgl. hinten E. 7.4.1). 2.6 Zu den landschaftlichen Auswirkungen der (Ausbau-)Vorhaben Sh2 und Sh3 auf den Reichenbachfall hat das AWA die OLK konsultiert. Diese hatte die Landschaftsverträglichkeit des (ursprünglichen) Vorhabens Sh2 in Bezug auf das Erscheinungsbild und die Wahrnehmung des Reichenbach- falls zunächst verneint; ein Betrieb des historischen Kraftwerks Sh2 sei nur landschaftsverträglich, wenn er auf wenige Tage pro Jahr bloss zu Demon- strationszwecken ohne Last beschränkt werde. Die OLK stützte sich dabei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 18 u.a. auf Eindrücke und Fotos, die sie an ihrer Begehung vom 22. Mai 2017 gewonnen bzw. gemacht hat (vgl. Bericht der OLK vom 29.4.2021 zum ur- sprünglichen Projekt, Akten BVD 5B pag. 411 ff. [im Folgenden: OLK-Bericht zum ursprünglichen Projekt]; Fotos in der Beilage zur Duplik Kanton Bern, act. 14A). Daraufhin fand am 27. Januar 2022 ein Orientierungsbesuch beim AWA statt. Die Beschwerdegegnerin 1 und die BKW präsentierten der OLK bei dieser Gelegenheit Fotos zu den Auswirkungen verschiedener Abfluss- mengen (850 l/s, 1'400 l/s, 3'300 l/s) auf den Reichenbachfall, die an Dotati- onsversuchen am 22. Juni 2021 von Mitarbeitenden der BKW erstellt worden waren (vgl. Präsentation in der Beilage zur Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11A; Schlussbemerkungen Beschwerdegegnerin 1, act. 20 S. 2). Ge- stützt auf die neuen Erkenntnisse aus dem Orientierungsbesuch und die Pro- jektänderung der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. März 2022 hat die OLK ei- nen neuen Bericht verfasst (Bericht der OLK vom 1.12.2022 zur Projektän- derung, Akten BVD 5B pag. 464 ff. [nachfolgend: OLK-Bericht zur Projektän- derung] S. 1). Zur Frage, ob die Projektänderung Sh2 isoliert betrachtet, d.h. ohne Berücksichtigung des Ausbauvorhabens Sh3, im Hinblick auf den richt- planerischen Schutzstatus des Reichenbachfalls aus landschaftlicher Optik zu einer im Vergleich zur heutigen Situation wesentlichen Beeinträchtigung des Wasserfalls führt, äusserte sich die OLK wie folgt (OLK-Bericht zur Pro- jektänderung S. 4): «Die Projektänderung der Stiftung Wasser & Kraft – mit der geplanten Entnahme ab einer Restwassermenge von 2'100 l/s zwischen 8h und 20h – führt dazu, dass tagsüber keine wesentliche Beeinträchtigung des Reichenbachfalls festgestellt werden kann.» Zu den Auswirkungen des (angepassten) Ausbauvorhabens Sh3 (Erhöhung der Ausbauwassermenge von 2'800 auf 3'360 l/s ab einer Restwassermenge von 1'500 l/s) führte sie aus (OLK-Bericht zur Projektänderung S. 3): «Die von der Gesuchstellerin (BKW) am 27.9.2022 eingereichte Ergän- zung zum Konzessionsänderungsgesuch vom Mai 2022 [Projekt Sh3 gemäss Projektänderung: Erhöhung Ausbauwassermenge zwischen 8.00 und 18.00 Uhr erst ab einer Restwassermenge von 1'500 l/s] ver- bessert die Situation und wird – gemäss oben erwähnten Fotodokumen- tation – zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Reichenbachfalls führen.» Die Auswirkungen des Vorhabens Sh2 in Kombination mit dem Ausbauvor- haben Sh3 schätzte die OLK wie folgt ein (OLK-Bericht zur Projektänderung S. 4): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 19 «Gegenüber der isoliert betrachteten Projektänderung Sh2 (Entnahme zwischen 8.00 und 20.00 Uhr erst ab einer Restwassermenge von 2'100 l/s) führt diese Kombination mit dem […] angepassten Projekt Sh3 (Er- höhung Ausbauwassermenge zwischen 8.00 und 18.00 Uhr erst ab ei- ner Restwassermenge von 1'500 l/s) zu einer grösseren Beeinträchti- gung des Reichenbachfalls, wird aber von der OLK-Gruppe Oberland als eine für das Landschaftsbild verträgliche Lösung betrachtet.» Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR), wel- ches das Vorhaben Sh2 als kantonale Fachstelle im Bereich Landschaft be- urteilt, hat gestützt darauf beantragt, das Vorhaben Sh2 gemäss Projektän- derung zu bewilligen (vgl. Fachbericht AGR vom 5.1.2023, Akten BVD 5B pag. 468 ff.). Weiter hat das AGR mit Verfügung vom 5. Mai 2023 dem Pro- jekt die für das Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets erforderliche Aus- nahmebewilligung erteilt (act. 1A Anhang bzw. Akten BVD 5B pag. 481 ff.). Daraufhin beantragte das AWA, es sei die ersuchte Wasserentnahmebewil- ligung unter Einhaltung einer Restwassermenge von 2'100 l/s von Mitte Mai bis Mitte Oktober tagsüber von 8.00 bis 20.00 Uhr zu erteilen (vgl. Gesamt- beurteilung zur Wasserentnahme des AWA vom 7.7.2023, Akten BVD 5B pag. 489 ff. S. 4). 2.7 Die BVD hat mit Gesamtentscheid vom 9. Januar 2025 die Wasser- kraftkonzession für die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 und die Baubewilligung für die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten bzw. Erneue- rungen erteilt (vorne Bst. A). Die Beschwerdeführenden widersetzen sich ei- nem Betrieb zu Demonstrationszwecken (ohne Stromproduktion) nicht (vgl. Rechtsbegehren 2; Beschwerde Rz. 47; vgl. auch Replik, act. 8 Rz. 6). Sie sind aber mit der Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 zu Strompro- duktionszwecken nicht einverstanden bzw. erachten die Erteilung der Kon- zession und Baubewilligung aus mehreren Gründen als unzulässig: Zunächst rügen sie, das Vorhaben Sh2 sei ungenügend mit dem Ausbau- vorhaben Sh3 koordiniert worden. Die Anlagen würden zusammen eine Ge- samtanlage bilden, weshalb das Vorhaben in die Umweltverträglichkeitsprü- fung für das Ausbauvorhaben Sh3 hätte einbezogen werden müssen (vgl. hinten E. 3). Die Wiederinbetriebnahme verletze weiter die Auflagen in der Konzession und Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3, wonach die Hoch- spannungsleitung nach der Stilllegung des Kraftwerks Sh2 in die Drucklei- tung verlegt werden müsse. In diesem Zusammenhang sei die Unterschutz- stellung der Kraftwerksanlage Sh2 problematisch, zumal damit die Verle- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 20 gung der Hochspannungsleitung in die Druckleitung faktisch verunmöglicht werde (vgl. hinten E. 4). In umweltrechtlicher Hinsicht machen die Beschwer- deführenden geltend, die Bedeutung des Reichenbachfalls als Landschafts- element sei im Umweltbericht bzw. Restwasserbericht nicht ausreichend berücksichtigt worden; die Vorinstanz habe die Auswirkungen der zusätzli- chen Wasserentnahme durch das Kraftwerk Sh2 auf das Erscheinungsbild des Wasserfalls deshalb falsch beurteilt. Für den Fall der Konzessionsertei- lung müsse die Mindestrestwassermenge wesentlich erhöht werden. Auch sei die Restwasserabgabe auf die saisonalen Betriebszeiten der Reichen- bachfallbahn und die Tageshelle im Sommer abzustimmen (vgl. hinten E. 6 f.). Zudem beanstanden die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz den Betrieb zu Demonstrationszwecken (ohne Stromproduktion) nicht als schonendere Alternative geprüft habe. Die Wiederinbetriebnahme des Kraft- werks Sh2 zu Stromproduktionszwecken sei auch nicht mit dem Stiftungs- zweck der Beschwerdegegnerin 1 zu vereinbaren (vgl. hinten E. 8). Die Be- schwerdeführenden stellen ferner in Frage, ob die Voraussetzungen für die vorgesehenen forstlichen Eingriffe gegeben seien (vgl. hinten E. 9). Für den Fall der Konzessionserteilung fordern die Beschwerdeführenden sodann an- gemessene ökologische Ersatzmassnahmen, da die Erhebungen zu den Ar- ten und Lebensräumen unzureichend seien; dies führe zu einer falschen Bi- lanzierung der Eingriffe. Überdies werde im Konzessionsgesuch wie im an- gefochtenen Entscheid von einem falschen Ausgangszustand ausgegangen. Es seien deshalb auch landschaftliche Ausgleichsmassnahmen auszuarbei- ten und umzusetzen (vgl. hinten E. 10). Schliesslich beanstanden die Be- schwerdeführenden die Gesamtinteressenabwägung der Vorinstanz; diese sei aus den genannten Gründen rechtsfehlerhaft bzw. zu wiederholen (vgl. hinten E. 11). Demgegenüber sind die Beschwerdegegnerin 1 und der Kan- ton Bern nach wie vor der Meinung, die Wasserkraftkonzession und Baube- willigung könnten erteilt werden. Auch die Gemeinde spricht sich nicht gegen die Erteilung der Konzession aus (vorne Bst. B). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 21
- Koordination mit dem Ausbauvorhaben Kraftwerk Sh3 Strittig ist zunächst, ob das Vorhaben Sh2 mit dem Ausbauvorhaben Sh3 genügend abgestimmt worden ist. Insbesondere fragt sich, ob die beiden ge- trennt geführten Verfahren nicht formell hätten koordiniert werden müssen. 3.1 Die Kraftwerke Sh2 und Sh3 nutzen beide das beim Stauweiher Zwirgi gefasste Wasser des Reichenbachs; dadurch haben sie teilweise die gleiche Restwasserstrecke (vgl. vorne E. 2.2). Mit der Wiederinbetrieb- nahme des Kraftwerks Sh2 sollen gewisse Anlageteile des Kraftwerks Sh3 (Wasserfassung, Überleitung, Druckleitung) gemeinsam genutzt werden, was bauliche Anpassungen bei den Schnittstellen notwendig macht (vgl. vorne E. 2.3). Weiter bestehen betriebliche Zusammenhänge zwischen den beiden Kraftwerken. So sollen die Abzweigung aus der Druckleitung des Kraftwerks Sh3 in die Druckleitung Sh2 sowie die Drosselklappe Sh2 aus Sicherheitsgründen betrieblich unter die Aufsicht des Kraftwerks Sh3 gestellt werden. Aus diesem Grund soll auch die Freigabe für den Betrieb und die Turbinenregelung (Durchflussregelung) für das Kraftwerk Sh2 durch die Leit- technik des Kraftwerks Sh3 erfolgen (vgl. Vereinbarung vom 19.1.2021 zwi- schen der BKW und der Beschwerdegegnerin 1 über Betrieb und Haftung des Wasserkraftwerks Sh2 in Abhängigkeit der Werke Sh1 und Sh3, Akten BVD 5A pag. 133 ff. Ziff. 4 und 5, sowie Technischer Bericht, Beurteilung Systemsicherheit der hydraulischen Anlageteile und übergeordnetes Be- triebs- und Steuerungskonzept vom 29.1.2020, Akten BVD 5A pag. 199 ff. [im Folgenden: Technischer Bericht Systemsicherheit, Betriebs- und Steue- rungskonzept] Ziff. 5.3.4.3). Die baulichen und betrieblichen Anpassungen beim Kraftwerk Sh3 sind unabhängig vom Ausbauvorhaben Sh3 erforderlich (vgl. Vereinbarung vom 19.1.2021 zwischen der BKW und der Beschwerde- gegnerin 1 über Betrieb und Haftung des Wasserkraftwerks Sh2 in Abhän- gigkeit der Werke Sh1 und Sh3, Akten BVD 5A pag. 133 ff. Ziff. 1). 3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, das Vorhaben Sh2 könne unabhängig vom Ausbauvorhaben Sh3 realisiert werden, da es sich nicht um ein gemein- sames Projekt handle und auch keine Wechselwirkungen bestehen würden. Die Umsetzung des einen Vorhabens hänge nicht davon ab, ob das andere tatsächlich konzessioniert und verwirklicht werde. Die Kraftwerke würden keine betriebliche Einheit bilden und es bestehe keine gemeinsame Organi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 22 sation. Die beiden Vorhaben würden sich zudem in der Zielsetzung unter- scheiden, da mit der Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 nebst der Stromproduktion insbesondere denkmalpflegerische Interessen verfolgt würden. Somit bestehe kein hinreichend enger räumlicher, zeitlicher und funktionaler Zusammenhang der Vorhaben Sh2 und Sh3, dass die beiden zusammen hätten beurteilt werden müssen. Das gewählte Vorgehen sei nicht rechtswidrig (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.10). In seiner Be- schwerdeantwort führt der Kanton Bern ergänzend aus, eine Vereinbarung zwischen den Betreiberinnen der Kraftwerke Sh2 und Sh3 regle den Betrieb und die Haftung unabhängig vom Ausgang der beiden Vorhaben und ent- flechte somit einen allfälligen funktionalen Zusammenhang vollständig. Die beiden Gesuche seien zudem zu deutlich unterschiedlichen Zeitpunkten ein- gereicht worden. Dennoch sei das Ausbauvorhaben Sh3 im Rahmen des Verfahrens Sh2 berücksichtigt und die Kombination der beiden Vorhaben im Umweltbericht behandelt sowie von den Fachstellen beurteilt worden (act. 5 Ziff. 9). 3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Kraftwerke seien aus Sicht des Gewässer-, Landschafts- und Naturschutzes räumlich eng mitein- ander verbunden, zumal sie teilweise denselben Gewässerabschnitt – ins- besondere den Reichenbachfall – betreffen würden. Die Wasserführung des Reichenbachfalls werde durch beide Kraftwerke beeinflusst. Die Restwas- servorgaben für das Kraftwerk Sh3 seien entsprechend auch beim Betrieb des Kraftwerks Sh2 einzuhalten. Zudem bestehe eine erhebliche funktionale Verflechtung bzw. Abhängigkeit zwischen der geplanten Wiederinbetrieb- nahme des Kraftwerks Sh2 und dem bestehenden Kraftwerk bzw. dem Aus- bauprojekt Sh3, was sich aus dem Technischen Bericht und der Vereinba- rung zwischen den Kraftwerksbetreiberinnen ergebe. In zeitlicher Hinsicht seien sodann für beide Kraftwerksprojekte Verfahren hängig. Die Kraftwerke Sh2 und Sh3 würden deshalb eine Gesamtanlage bilden. Das Vorhaben Sh2 habe folglich in die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend das Ausbau- vorhaben Sh3 «einbezogen» werden müssen, auch wenn es selber nicht der UVP-Pflicht unterliege (vgl. Beschwerde Rz. 73 ff.; vgl. auch Rechtsbegeh- ren 8, 8.1 und 8.2). Die Beschwerdegegnerin 1 macht dagegen geltend, die enge Koordination der Verfahren sei gegeben. Die Wasserentnahmen beider Kraftwerke seien in den Berechnungsmodellen vollständig aufgenommen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 23 und in die landschaftsästhetische Beurteilung eingeflossen. Auch zeitlich würden die Verfahren parallel laufen, sodass ein gesamtheitlicher Blick auf beide Vorhaben ermöglicht werde (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerde- gegnerin 1, act. 6 S. 2; vgl. auch Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 1). 3.4 Zunächst ist zu prüfen, ob bei den Kraftwerken Sh2 und Sh3 von ei- ner Gesamtanlage auszugehen ist; mithin stellt sich die Frage, ob sich die UVP-Pflicht für das Ausbauvorhaben Sh3 auch auf das Kraftwerk Sh2 er- streckt. Das umweltrechtliche Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise, das Art. 8 USG wie auch Art. 29 ff. GSchG zugrunde liegt, verlangt eine ge- samthafte Beurteilung der umweltrechtlichen Auswirkungen aller Anlagen (in ihrem Zusammenwirken), die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funk- tionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Daraus wird gefol- gert, dass die UVP-Pflicht sich auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinn bilden (vgl. BGE 146 II 36 E. 3.4, 142 II 517 E. 3.3). Die Erfordernisse des räumlichen und des funktionalen Zusammenhangs für die Annahme einer Gesamtanlage gelten kumulativ. Für die Annahme eines engen funktionalen Zusammenhangs müssen sich die einzelnen Teile derart ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden oder bilden könnten. Der Einheitscharakter von verschiedenen Vorhaben, die von unterschiedlichen Bauherrschaften errichtet werden, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, da das USG keine planerische, sondern nur eine projektbezogene UVP kennt. Gemeinsame umwelt- und planungsrechtliche Vorgaben der Behörden genügen nicht. Eine Gesamtanlage kann in der Regel nur ange- nommen werden, wenn zwei (oder mehrere) Einzelanlagen zumindest in Teilbereichen zusammenwirken, und zwar über das durch behördliche Auf- lagen Gebotene hinaus. Gehören die Einzelanlagen demselben Eigentü- mer/Betreiber bzw. derselben Eigentümerin/Betreiberin oder besteht eine gemeinsame Organisation oder Planung, so kann ein funktionaler Zusam- menhang eher angenommen werden. Umgekehrt kann ein gemeinschaftli- ches Auftreten oder Zusammenwirken ein Indiz für eine gemeinschaftliche Zwecksetzung und Koordination der Einheiten sein. In zeitlicher Hinsicht sind in die UVP alle Teilvorhaben einzubeziehen, die in relativ rasch aufeinander Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 24 folgenden Etappen verwirklicht werden sollen (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 36 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). 3.5 Hier ist der räumliche Zusammenhang zwischen den Kraftwerken Sh2 und Sh3 ohne weiteres zu bejahen (vgl. vorne E. 2.2). Auch ein zeitlicher Zusammenhang ist erkennbar, denn die Konzessionsgesuche für die Wie- derinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 und die Konzessionserweiterung Sh3 wurden im Zeitraum von einem Jahr gestellt (vgl. vorne Bst. A und E. 2.5). Der Grund für die Konzessionsgesuche war bei beiden Vorhaben wohl das in den letzten Jahren neu bewertete Potenzial des Überschusswas- sers beim Reichenbach (vgl. vorne E. 2.5 sowie Technischer Bericht Ziff. 2). Die Behörden haben das Ausbauvorhaben Sh3 im Konzessionsverfahren für das Kraftwerk Sh2 denn auch berücksichtigt (z.B. betreffend die Auswirkun- gen auf das Erscheinungsbild des Reichenbachfalls; vgl. dazu vorne E. 2.6). Weiter ist mit den baulichen und betrieblichen Schnittstellen ein gewisser funktionaler Zusammenhang gegeben (vgl. vorne E. 2.3 und 3.1). Dieser ist nach dem Ausgeführten allerdings nicht derart, dass von einer Gesamtan- lage auszugehen ist, denn die beiden Wasserkraftwerke sind ansonsten or- ganisatorisch (unterschiedliche Betreiberinnen, kein gemeinsames Auftre- ten), betrieblich (Betrieb des Kraftwerks Sh2 nur bei Volllast des Kraftwerks Sh3) und betreffend Zwecksetzung entflechtet. Die Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der BKW und die betrieblichen Massnahmen betreffen ferner das Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander (vgl. Art. 32 WRG, insb. Abs. 3) und die Sicherheit der Stauanlage Zwirgi (Tech- nischer Bericht Systemsicherheit, Betriebs- und Steuerungskonzept Ziff. 5.3.4.3). Das Zusammenwirken zwischen den beiden Kraftwerken grün- det also auf der Umsetzung von gesetzlichen Bestimmungen; Gleiches gilt für die einzuhaltenden Mindestrestwassermengen, die umweltrechtlich be- gründet sind (vgl. dazu vorne E. 2.1 und 2.4). Die UVP-Pflicht für das Aus- bauvorhaben Sh3 erstreckte sich somit nicht auf das Vorhaben Sh2 und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das gewählte Vorgehen (eige- nes Konzessionsverfahren für das Kraftwerk Sh2 mit Umweltbericht) ge- schützt hat. Der von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang angeführte Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum- planung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) ist im Übrigen hier nicht ein- schlägig. Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn es sich um ein einzelnes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 25 Vorhaben handelt, das Verfügungen mehrerer Behörden benötigt. Das ist hier nicht der Fall. Bei den (Ausbau-)vorhaben Sh2 und Sh3 handelt es sich vielmehr um verschiedene, voneinander getrennte Wassernutzungsprojekte (vgl. Arnold Marti, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 25a N. 21 und 23). 3.6 Von der UVP-Pflicht für eine Kombination von Anlagen zu unterschei- den ist die Frage, ob die umweltrechtlichen Auswirkungen einer räumlich und funktional eng verbundenen anderen Anlage bei der Beurteilung eines Vor- habens beachtet worden sind (vgl. Griffel/Rausch, in Kommentar USG, Er- gänzungsband zur 2. Auflage, 2011, Art. 10a N. 23). Denn nach Art. 8 USG sind Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zu- sammenwirken zu beurteilen. Folglich ist zu prüfen, ob die bestehenden bzw. künftigen Auswirkungen des (Ausbau-)Vorhabens Sh3 genügend berück- sichtigt worden sind. Im Vordergrund stehen dabei der Einfluss der Wasser- nutzung auf das Erscheinungsbild des Reichenbachfalls, der sich auf der ge- meinsamen Restwasserstrecke befindet. Dazu ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Auswirkungen auf die gemeinsame Restwasserstrecke sowie auf den Beginn und das Ende der Überfallsituatio- nen für verschiedene Varianten (Ausbau Sh3 [Variante IST neu], Reaktivie- rung Anlage Sh2 ohne bzw. mit Ausbau Sh3 [Variante 1 bzw. 2]), ausgehend von der bestehenden Nutzung durch das Kraftwerk Sh3 (Variante IST), ge- prüft hat (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.2, 4.10.3 und 4.10.4). Ebenso hat sie die Auswirkungen des Vorhabens Sh2 mit und ohne Ausbau Sh3 auf die Wirkung des Reichenbachfalls als Landschaftselement aufgezeigt (vgl. Um- weltbericht Ziff. 4.6.2 und 4.10.3). Damit hat sie den bestehenden und zukünftigen Umweltauswirkungen des Kraftwerks Sh3 im Umweltbericht genügend Rechnung getragen. Sodann hat die OLK den Einfluss des Vor- habens Sh2 in Kombination mit dem Ausbauvorhaben Sh3 auf den Reichen- bachfall als Landschaftselement geprüft, worauf sich wiederum die kantona- len Fachstellen und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gestützt haben (vgl. vorne E. 2.6 sowie hinten E. 7.5). Auch die Vorinstanz hat die Beeinträchti- gungen durch die (Ausbau-)Vorhaben Sh2 und Sh3 in ihrem Zusammenwir- ken berücksichtigt (vgl. hinten E. 11.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 26 3.7 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der fehlenden gesamtheit- lichen Betrachtung bzw. Koordination zwischen dem Projekt zur Wiederinbe- triebnahme des Kraftwerks Sh2 und dem Ausbauvorhaben Sh3 als unbe- gründet. Die Anträge der Beschwerdeführenden auf Edition der Akten betref- fend das Kraftwerk Sh3 und weitergehende Koordination der Verfahren wer- den abgewiesen (vgl. Rechtsbegehren 6 und 8; vgl. auch Beschwerde Rz. 81). Die Auswirkungen der erhöhten Ausbauwassermenge beim Ausbau des Kraftwerks Sh3 sind – soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens Sh2 relevant sind – im Folgenden zu berücksichtigen (vgl. zur Landschaftsver- träglichkeit insb. hinten E. 7.4.1 f.).
- Konformität mit der Konzession für das Kraftwerk Sh3 Zu prüfen ist weiter, ob die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 un- zulässig ist, da es bei Inbetriebnahme des Kraftwerks Sh3 stillgelegt wurde. Ferner stellt sich die Frage, wie es sich mit der damals beabsichtigten Ver- legung der Hochspannungsleitung in die stillgelegte Druckleitung verhält. 4.1 Mit Inbetriebnahme des Kraftwerks Sh3 ist die Stilllegung und der Rückbau des Kraftwerks Sh2 wie folgt geregelt worden (Konzession Sh3 Dispositiv-Ziff. 22.2, vgl. auch Dispositiv-Ziff. 24.7): «Die Anlage Schattenhalb 2 ist ausser Betrieb zu nehmen. Die Drucklei- tung und das Zentralengebäude können bestehen bleiben, soweit sie sich für eine Umnutzung im Energiebereich eignen. Die übrigen Bauteile sind abzubrechen. Die Einzelheiten der Umnutzung und des Rückbaus sind im Baubewilligungsverfahren zu regeln.» Eine entsprechende Anordnung findet sich auch in der Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3 (vgl. Gesamtentscheid vom 16.4.2007, Akten BVD 5C pag. 725 ff. Dispositiv-Ziff. 3.5): «Ausser dem Zentralengebäude und der Druckleitung sind alle sichtba- ren Bauteile des WKW Schattenhalb 2 schonend zu entfernen und zurückzubauen und anschliessend landschaftsverträglich zu gestalten.» Zur Stilllegung des Kraftwerks Sh2 und zur Verlegung der Hochspannungs- leitung in die stillgelegte Druckleitung ergibt sich aus der Begründung zur Baubewilligung zudem Folgendes (Gesamtentscheid vom 16.4.2007, Akten BVD 5C pag. 725 ff. E. 4.1; vgl. auch Konzession Sh3 E. 16). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 27 «Das Zentralengebäude und die Druckleitung der stillzulegenden Kraft- werkanlage Schattenhalb 2 können weiter genutzt werden. Die übrigen Anlageteile sind abzubrechen. […] In die stillgelegte erdverlegte Druckleitung soll die darüber führende Hochspannungsfreileitung umgelegt werden. […] Die Umlegung der Leitung ist Gegenstand eines gesonderten Plange- nehmigungsverfahrens des ESTI. Das Gesuch wird nach Kontaktnahme mit dem Grundeigentümer eingereicht. Die weiteren nicht mehr benötigten Bauteile und umweltgefährdenden Stoffe werden schonend entfernt und fachgerecht entsorgt. Die Vorkeh- ren für die Stilllegung des WKW Schattenhalb 2 sind genügend konkre- tisiert und entsprechend zu vollziehen.» 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, zwar habe zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession für das Kraftwerk Sh3 die Absicht bestanden, das Kraftwerk Sh2 stillzulegen. Dies stehe einer Konzession für die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 aber nicht entgegen. Der Rückbau der Anlageteile sei ordnungsgemäss umgesetzt worden. Der Abbruch der Freileitung und deren Verlegung in die Druckleitung seien weder im Konzessions- noch im Baube- willigungsverfahren für das Kraftwerk Sh3 verfügt worden. Den Akten sei zu- dem kein Hinweis zu entnehmen, dass der Abbruch der Freileitung und de- ren Verlegung in die Druckleitung eine Ersatzmassnahme für das Vorhaben Sh3 dargestellt hätten oder in die Interessenabwägung eingeflossen wären. Die Wiederinbetriebnahme der alten Druckleitung widerspreche der Konzes- sion und Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3 deshalb nicht (angefochtener Entscheid E. 3.3; vgl. auch Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 8). 4.3 Die Beschwerdeführenden sind dagegen der Ansicht, der Rückbau des Kraftwerks Sh2 sowie die Verlegung der Hochspannungsleitung in den Druckleitungsstollen des Kraftwerks Sh2 seien Ersatzmassnahmen für den Bau und Betrieb des Kraftwerks Sh3 gewesen. Die geplante Umnutzung der stillgelegten Anlage von Sh2 zugunsten einer gewinnorientierten Strompro- duktion verstosse gegen die Auflagen in der Konzession und Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3. Aus diesen Gründen hätten die Behörden das Kon- zessionsgesuch von Amtes wegen zurückweisen müssen. Aus den Begrün- dungen zur Konzession und zur Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3 gehe sodann klar hervor, dass die Verlegung der Hochspannungsleitung hätte um- gesetzt werden sollen. Entsprechend beantragen sie, die kantonalen Behör- den (allenfalls die BKW) seien anzuweisen, beim Eidgenössischen Stark- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 28 strominspektorat (ESTI) ein Plangenehmigungsgesuch zur Verlegung der Hochspannungsleitung in die bestehende Druckleitung einzureichen (vgl. Beschwerde Rz. 49 ff.; Rechtsbegehren 3.3). Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, eine Verlegung der Freileitung in die Druckleitung sei aus denk- malschützerischen Gründen ausgeschlossen; dafür könnten die Felsstollen zur Verfügung gestellt werden. Die Ausführungen in der Baubewilligung zur Nutzung der Druckleitung sei als technische Möglichkeit zu verstehen, nicht als Ersatzmassnahme (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 1; Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 1; Schlussbemerkun- gen Beschwerdegegnerin 1, act. 20 S. 1). 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Auflagen und Bedingungen in der Konzession und Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3 für die Beschwerde- gegnerin 1 nicht verbindlich sind, zumal sie nicht Partei der entsprechenden Verfahren war (vgl. BVR 2023 S. 109 E. 2.2 mit Hinweisen). Ihr können die daraus resultierenden Pflichten also nicht entgegengehalten werden (weder direkt noch indirekt als Rechtsnachfolgerin der EWR Energie AG als vorma- lige Konzessionärin, die mittlerweile vollständig in die BKW integriert ist). Weiter ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, über eine allfällige Pflichtverletzung bei der Umsetzung von Auflagen bezüglich der Stilllegung des Kraftwerks Sh2 zu befinden (vgl. vorne E. 1.4). Selbst wenn mit den Be- schwerdeführenden davon auszugehen wäre, dass die Stilllegung nicht ord- nungsgemäss erfolgt wäre (vgl. Beschwerde Rz. 53, jedoch ohne Angabe konkreter Anhaltspunkte), hätte für die Vorinstanz kein Anlass bestanden, das Konzessionsgesuch infolge bisheriger Anordnungen zurück- oder abzu- weisen. So hilft der Verweis der Beschwerdeführenden auf Art. 30 WNG (vgl. Beschwerde Rz. 50) nicht weiter: Nach Art. 30 Abs. 1 WNG haben die Nutzungsberechtigten beim Ende des Nutzungsrechts auf ihre Kosten alle Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung oder zum Abbruch des Werkes sowie zur Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes nötig sind. Nach Abs. 2 verfügt die zuständige Stelle der BVD die erforderlichen Mass- nahmen. Hier sind Massnahmen zur Stilllegung angeordnet worden (Ab- bruch der übrigen Anlageteile); das Zentralengebäude und die Druckleitung durften ausdrücklich bestehen bleiben. Die Verlegung der Hochspannungs- leitung gehört nicht zu den Stilllegungsmassnahmen (vgl. vorne E. 4.1). Die Anordnung von Massnahmen bei der Stilllegung eines Wasserkraftwerks hat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 29 zum Zweck, dass nicht mehr benutzte Anlagen gesichert werden. Weiter soll der vorherige Gewässerzustand wiederhergestellt werden (vgl. Art. 66 WRG und Art. 30 WNG; vgl. auch Michael Merker, in Brigitta Kratz et. al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016, Art. 66 N. 4 und 8). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der betroffene Gewässerabschnitt nicht mehr genutzt bzw. das stillgelegte Kraftwerk nicht mehr betrieben werden darf. Deshalb schreibt Art. 30 WNG den Behörden auch nicht vor, dass die stillgelegte Anlage restlos entfernt werden muss. Der Kanton kann vielmehr das Wassernutzungsrecht erneut vergeben, wenn eine dafür beantragte Konzession und ein allfälliges Baugesuch den aktuellen gesetzlichen Anfor- derungen entsprechen. Die Rüge, wonach die Stilllegung des Kraftwerks Sh2 heute einer Wiederinbetriebnahme entgegensteht, erweist sich als un- begründet. 4.5 Zur geltend gemachten Pflicht für die Verlegung der Hochspannungs- leitung in den Druckleitungsstollen des Kraftwerks Sh2 ergibt sich Folgen- des: Nach dem Gesagten wäre eine solche Pflicht für die Beschwerdegeg- nerin 1 nicht verbindlich und eine allfällige Pflichtverletzung in diesem Zu- sammenhang nicht vom Verwaltungsgericht zu beurteilen (vgl. E. 4.4 hier- vor). Eine verbindliche Anordnung scheint sich aber aus der Konzession und Baubewilligung ohnehin nicht zu ergeben, zumal die Verlegung der Hoch- spannungsleitung einzig in der Begründung zu den erwähnten Entscheiden enthalten ist (vgl. vorne E. 4.1). Begründung und Dispositiv eines Verwal- tungsakts sind aber klar auseinanderzuhalten; mithin rechtfertigt sich ein Rückgriff auf die Begründung zur Auslegung des Dispositivs nur, wenn die- ses auslegungsbedürftig ist (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 10). Das ist hier nicht Fall, denn die Verlegung der Hochspannungsleitung ist weder in der Konzession (vgl. Dispositiv-Ziff. 22.2) noch in der Baubewilligung betreffend das Kraftwerk Sh3 im Dispositiv geregelt; es fehlt deshalb eine entspre- chende Anordnung, die der Auslegung zugänglich wäre. Dabei kann offen- bleiben, ob es eine Rolle spielt, dass die Verlegung der Hochspannungslei- tung bei den kompensatorischen Massnahmen nicht genannt wird (Konzes- sion Sh3 Dispositiv-Ziff. 24.4; vgl. Schlussbemerkungen Beschwerdegegne- rin 1, act. 20 S. 1 sowie Stellungnahme Beschwerdeführende vom 17.12.2025, act. 24 Rz. 3). Im Übrigen spricht auch der Wortlaut der Begrün- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 30 dung gegen eine Pflicht zur Verlegung der Hochspannungsleitung bzw. zur Einleitung eines entsprechenden Plangenehmigungsverfahrens, zumal da- mit lediglich die Absicht kundgetan wird, die Freileitung zu verlegen. 4.6 Nach dem Gesagten besteht auch kein Raum, die Unterschutzstel- lung der Kraftwerksanlage Sh2 gemäss Vertrag vom 23. Februar 2017 nachträglich in Frage zu stellen und als problematisch anzusehen, wie die Beschwerdeführenden dies tun (vgl. Beschwerde Rz. 56; Replik, act. 8 Rz. 4; Stellungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 2 ff.; Stellungnahme Beschwerdeführende vom 17.12.2025, act. 24 Rz. 4), selbst wenn die Unterschutzstellung einer Verlegung der Hochspan- nungsleitung in den Druckleitungsstollen entgegenstehen sollte. Auch kann die Frage offenbleiben, ob die Druckleitung unter Denkmalschutz steht (vgl. Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 1; Stellungnahme Beschwerde- führende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 3; Schlussbemerkungen Beschwerde- gegnerin 1, act. 20 S. 1; Stellungnahme Beschwerdeführende vom 17.12.2025, act. 24 Rz. 4). Die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden zum Denkmalschutz sind sodann unbegründet: Ihre allgemein gehaltenen Einwände, wonach durch den geplanten Ersatz der Technik, insbesondere durch den Einbau eines neuen Leit- und Fernsteuerungssystems bzw. Neu- bau der Transformatoren, das Kraftwerk seinen historischen Wert verliere (vgl. Beschwerde Rz. 57), berührt die grundsätzliche Herausforderung für die Tätigkeit von Denkmalpflegebehörden, einen sachgerechten Ausgleich zu finden zwischen historischem Erhalt durch Bewahrung der Originalsub- stanz einerseits und der zeitgemässen Erneuerung (hier v.a. auch zur be- triebssicheren Nutzbarmachung) ohne Zerstörung des Denkmalcharakters andererseits. Nichts deutet darauf, dass sich die Kantonale Denkmalpflege (KDP) dabei unter den gegebenen Prämissen nicht in Kenntnis der massge- benden Umstände und Projektcharakteristika für einen betriebsfähigen Ein- satz des Kraftwerks Sh2 ausgesprochen hätte; ohne Weiteres als nachvoll- ziehbar und schlüssig erweist sich namentlich die Feststellung, der «Denk- malwert einer Anlage in Betrieb [sei] ungleich höher zu werten als eine [rein] museale Nutzung» (vgl. auch die Feststellung gemäss Präsentation in der Beilage zur Duplik Beschwerdegegnerin 1 [act.11A] zum Thema «Bedeu- tung des historischen Kraftwerks [Sh2]», wonach sich das Kraftwerk Sh2 «besonders durch den Erhaltungszustand und die bereits vorhandene Besu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 31 cherinfrastruktur besonders als Museumskraftwerk [eigne]» und für «die Ver- mittlung und den Wissenserhalt [...] die Betriebsfähigkeit von besonderer Be- deutung [sei]»). Anhaltspunkte dafür, dass sich die KDP mit dem konkreten Wasserkraftprojekt und seinen Auswirkungen auf die bestehende Anlage von 1926 nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt hätte, sind entge- gen der diesbezüglichen, nicht stichhaltigen Kritik der Beschwerdeführenden (Replik, act. 8 Rz. 9) keine ersichtlich: Das Projekt wurde mit der KDP vor- besprochen. Die Denkmalpflege hat die geplanten baulichen Massnahmen an den technischen Installationen und in der Kraftwerkzentrale anschlies- send im Konzessions- und Baubewilligungsverfahren aus denkmalpflegeri- scher Sicht geprüft und allesamt als vertretbar eingestuft. Die Restaurierung des Wasserkraftwerks ist sodann durch die KDP zu begleiten (vgl. Amtsbe- richt der KDP vom 1.4.2021, Akten BVD 5B pag. 392 f.; angefochtener Ent- scheid Dispositiv-Ziff. 5.3.13; vgl. auch Beschwerdeantwort Beschwerde- gegnerin 1, act. 6 S. 4; Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 2). Die Be- schwerdeführenden bringen nichts vor, was die Fachmeinung der KDP in Frage stellen würde. Weder für die Vorinstanz noch für das Verwaltungsge- richt bestand bzw. besteht ein Anlass, von der Fachmeinung der KDP abzu- weichen (vgl. zur Bedeutung von Fachberichten hinten E. 5.6). 4.7 Zusammenfassend stehen weder gesetzliche Bestimmungen zur Stilllegung von Wasserkraftanlagen noch individuell-konkrete Anordnungen zum Rückbau des Kraftwerks Sh2 (Nebenbestimmung in der Konzession und Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3) einer Wiederinbetriebnahme ent- gegen. Die Rügen betreffend Konformität mit der Konzession Sh3 erweisen sich als unbegründet. Namentlich rechtfertigt es sich nicht, die kantonalen Behörden anzuweisen, beim ESTI ein Plangenehmigungsgesuch zur Verle- gung der Hochspannungsleitung in den Druckleitungsstollen Sh2 einzurei- chen. Der dahingehende Eventualantrag ist abzuweisen (Rechtsbegeh- ren 3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 32
- Landschaftsschutz; Grundlagen Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob der angefoch- tene Entscheid auf die Anliegen des Landschaftsschutzes ausreichend Rücksicht nimmt. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die für das Kraft- werk Sh2 festgelegte Restwasserregelung (saisonal und nach Tageszeit ab- gestufte Restwassermengen, vgl. vorne E. 2.4) der Bedeutung des Reichen- bachfalls als Landschaftselement nicht gerecht werde. Unter dem Titel der Interessenabwägung von Art. 33 GSchG, dem Schutz des landschaftlichen Bildes nach Art. 22 WRG und der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 39 WRG fordern sie, es sei lediglich der Betrieb zu Demonstrationszwecken (ohne Stromproduktion) zu bewilligen. Diese Alternative sei von den Behör- den zu Unrecht nicht geprüft worden. Für den Fall der Konzessionserteilung sei die Restwassermenge wesentlich zu erhöhen und die Tagesspanne so- wie die saisonale Phase mit dieser Dotationsmenge zu verlängern (vgl. Be- schwerde Rz. 58, 95 ff. und 119 f.; Rechtsbegehren 1, 2 und 3.1). Dass die aktuellen Werte zur Abflussmenge Q347 falsch hergeleitet oder gestützt dar- auf die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 GSchG rechtsfehlerhaft fest- gelegt worden seien (aktuell 226,8 l/s, vgl. vorne E. 2.1), machen die Be- schwerdeführenden – auch nachdem ihnen antragsgemäss Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gewährt wurde (vgl. vorne Bst. B) – nicht gel- tend. 5.2 Im Zusammenhang mit den Restwassermengen kritisieren die Be- schwerdeführenden auch die SNP für das Kraftwerk Sh3 (vgl. vorne E. 2.4). Der Bundesrat habe es «unverständlicherweise» zugelassen, auf eine Win- terdotation komplett zu verzichten. Auch erachten sie den Ausgleich durch die damals angeordneten Mehrschutzmassnahmen als ungenügend. In der damaligen SNP hätte mindestens der verbindliche Verzicht auf eine andere mögliche Wassernutzung festgelegt werden müssen. Sie beantragen, die Anpassung der SNP zu prüfen (vgl. Beschwerde Rz. 47 f.; Rechtsbegeh- ren 8.3). Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, mit der Wiederinbetrieb- nahme des Kraftwerks Sh2 erfolge kein Mehrnutzen. Daher seien keine zu- sätzlichen Mehrschutzmassnahmen erforderlich. Folglich müsse auch die geltende SNP nicht angepasst werden. Dies werde auch vom BAFU gestützt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 33 (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.7.3; Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 4). Dazu ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführenden üben Kritik an einer genehmigten SNP für die Was- serkraftnutzung im bestehenden Kraftwerk Sh3, ohne aber aufzuzeigen, warum der Verzicht auf die Winterdotation und die damals angeordneten Mehrschutzmassnahmen im Zusammenhang mit der Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 in Frage zu stellen bzw. weitere Mehrschutzmassnah- men anzuordnen sind. Für das Verwaltungsgericht besteht deshalb kein An- lass (auch angesichts der Stellungnahme des BAFU), eine Anpassung der vom Bundesrat im Jahr 2005 genehmigten SNP hier von Amtes wegen zu prüfen. Dass es sich beim betroffenen Gewässerabschnitt um ein Nichtfisch- gewässer handelt (vgl. vorne E. 2.4), stellen die Beschwerdeführenden so- dann nicht in Frage. 5.3 Im Bereich des Landschaftsschutzes bei der Wasserkraftnutzung sind insbesondere Art. 22 WRG und Art. 33 Abs. 3 Bst. a GSchG zu beach- ten (vgl. BGE 140 II 262 E. 5.2; BGer 1A.151/2002 vom 22.1.2003 E. 5.1). Nach Art. 22 WRG sind Naturschönheiten zu schonen und da, wo das allge- meine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1). Zu- dem sind die Wasserwerke so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören (Abs. 2). Die Bestimmung wird konkreti- siert durch die Vorschriften zum Mindestrestwasser. Nach Art. 33 Abs. 1 GSchG erhöht die Behörde die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vor- gesehene Wasserentnahme ergibt (vgl. bereits vorne E. 2.1, auch zum Fol- genden). Dabei stellt die Bedeutung des Gewässers als Landschaftselement einen Gesichtspunkt gegen die Wasserentnahme dar, der neben anderen Interessen für und gegen die Wasserentnahme zu berücksichtigen ist (Art. 33 Abs. 3 Bst. a GSchG). Weiter zu berücksichtigen ist Art. 3 Abs. 1 NHG, wonach der Bund sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesauf- gaben dafür sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, ge- schichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhal- ten bleiben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört nicht nur die Bewilligung eines Wasserkraftwerks aufgrund der Restwasserfestlegung gemäss Art. 29 ff. GSchG zu den Bundesaufgaben (vgl. BGer 1C_401/2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 34 vom 1.3.2022 E. 1; vgl. auch BGer 1C_482/2012 vom 14.5.2014, in URP 2014 S. 637 E. 3.4), sondern auch das Erteilen einer Rodungsbewilli- gung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG; BGE 139 II 271 E. 9.2). Art. 6 NHG, wo- nach Objekte von nationaler Bedeutung ungeschmälert zu erhalten, jeden- falls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Er- satzmassnahmen grösstmöglich zu schonen sind, ist hier im Übrigen nicht einschlägig, da das Kraftwerksvorhaben keine Objekte von nationaler Be- deutung berührt (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.1 S. 32). 5.4 Art. 33 GSchG sieht als einzige Massnahme die Erhöhung der Min- destrestwassermenge aufgrund einer Interessenabwägung vor. Wenn der notwendige Schutz der Gewässer mit anderen Massnahmen sichergestellt werden kann, kommen solche Massnahmen statt einer Erhöhung der Min- destrestwassermenge grundsätzlich ebenfalls in Betracht. Einen Verzicht auf eine Wasserentnahme rechtfertigt sich allein gestützt auf diese Bestimmung dagegen nicht. Allerdings können der Schutz des landschaftlichen Bildes gemäss Art. 22 WRG und die umfassende Interessenabwägung nach Art. 39 WRG über eine blosse Erhöhung der Mindestrestwassermenge hinaus den Verzicht auf die Fassung eines Fliessgewässers gebieten (vgl. BGE 140 II 262 E. 5.2; BGer 1A.151/2002 vom 22.1.2003, in URP 2003 S. 235 E. 5.1; Veronika Huber-Wälchli, Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kom- mentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 33 N. 45 f.; zur Gesamtinteressenabwägung hinten E. 11). 5.5 Bei der Interessenabwägung ist schrittweise vorzugehen: Die betrof- fenen Interessen sind vollständig zu ermitteln, zu beurteilen und im Ent- scheid möglichst umfassend zu berücksichtigen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei die Sachverhaltsabklärung bzw. die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Veronika Huber-Wälchli, a.a.O., Art. 33 N. 10 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl. 2022, Rz. 615 und 619). Ob eine Interessenabwägung richtig durchgeführt wurde, ist eine Rechtsfrage, auch wenn im Abwägungsvorgang Sachverhaltsfragen zu beurteilen sind (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 33). Rechtsfehlerhaft ist eine Interessenabwägung namentlich, wenn die Behörde die Interessenabwägung ganz oder teilweise unterlässt, die berühr- ten Interessen fehlerhaft ermittelt (z.B. als Folge einer mangelhaften Sach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 35 verhaltsfeststellung) oder die Bedeutung der Interessen im konkreten Fall verkennt (also einzelnen Interessen zu wenig oder zu viel Gewicht beimisst) sowie, wenn das Abwägungsergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. BGE 145 II 70 E. 3.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 617 ff.). 5.6 Im Umweltrecht bilden meistens Einschätzungen der Fachstellen zu den Projektauswirkungen die Grundlage für die Interessenabwägung. Zwar ist das Verwaltungsgericht aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswür- digung nicht an Amts- bzw. Fachberichte gebunden. In Fachfragen übt es aber eine gewisse Zurückhaltung aus. Es weicht von Stellungnahmen von Umweltschutzfachstellen deshalb nicht ohne triftige Gründe ab. Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (vgl. BVR 2017 S. 556 E. 5.2, 2009 S. 129 E. 7.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 36, 38 und 55; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 14 und 20; neuerdings Beat Dold, Der Amtsbericht im öffentlichen Verfahrensrecht, in ZBl 2025 S. 231 ff., 247 f.). Zu den landschaftlichen Aus- wirkungen der (Ausbau-)Vorhaben Sh2 und Sh3 auf den Reichenbachfall hat das AWA die OLK als kantonale Fachkommission konsultiert (vgl. vorne E. 2.6). Die Fachmeinung der OLK ist für die Behörden ebenfalls nicht ver- bindlich und es gilt diesbezüglich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Liegen Berichte der OLK vor, räumt ihnen das Verwaltungsgericht aber re- gelmässig einen erheblichen Stellenwert ein und auferlegt sich bei ihrer Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BVR 2009 S. 328 E. 5.7; VGE 2016/1 vom 16.2.2016 [bestätigt durch BGer 1C_23/2017 vom 3.10.2017] E. 7.6 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 58). 5.7 Im Folgenden ist entsprechend den in der Beschwerde vorgebrach- ten Rügen zum Landschaftsschutz zu prüfen, ob die Erteilung der Konzes- sion die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen über die Mindestrest- wassermenge und die dem Landschaftsschutz dienende Vorschrift von Art. 22 WRG respektiert sowie einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG standhält. In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz das landschaftliche Interesse am Reichenbachfall richtig ermittelt hat (vgl. E. 6 hiernach). Weiter stellt sich die Frage, ob die Restwasserregelung aufgrund der Bedeutung des Reichenbachfalls als Landschaftselement angepasst werden muss (vgl. hinten E. 7). Unter dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 36 Titel des Schonungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 NHG ist ferner zu erörtern, ob der Betrieb nur zu Demonstrationszwecken als Alternative hätte geprüft wer- den müssen (vgl. hinten E. 8). Ob aufgrund überwiegender entgegenstehen- der Interessen auf die Wasserentnahme zu Stromproduktionszwecken zu verzichten ist, ist schliesslich eine Frage der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 39 WRG, die – nach der Erörterung der Voraussetzungen für forst- liche Eingriffe (E. 9) und von Ersatzmassnahmen (E. 10) – am Schluss zu überprüfen ist (vgl. hinten E. 11).
- Landschaftsschutz; Sachverhaltsfeststellung Zunächst ist strittig, ob das landschaftliche Interesse am Reichenbachfall und die Auswirkungen der zusätzlichen Wasserentnahme auf dessen Er- scheinungsbild vollständig und richtig ermittelt worden sind. 6.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsmaxime). Die Sachverhaltsfest- stellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände (Tatsachen), die für die Rechtsanwendung massgebend sind, d.h. die Behörde erhebt den rechtserheblichen Sachverhalt. Unvoll- ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände bzw. Beweismittel erhoben hat. Un- richtig ist sie, wenn die Behörde auf einen aktenwidrigen oder nach den Be- weisregeln nicht erhärteten Sachumstand abgestellt, die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweis- verfahren einbezogen hat (BVR 2022 S. 139 E. 5.1, 2008 S. 352 E. 3.2, 2004 S. 446 E. 4.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 30 i.V.m. Art. 66 N. 32). 6.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Abklärungen zu den Auswir- kungen einer zusätzlichen Wasserentnahme auf den Reichenbachfall seien gestützt auf veraltete Fotos aus den Jahren 2002-2004 erfolgt (vgl. Be- schwerde Rz. 10 und 25 ff.). Weiter sei der Umweltbericht unvollständig bzw. fehlerhaft: So habe die Beschwerdegegnerin 1 nicht dargelegt, wie sich das Erscheinungsbild des Wasserfalls durch die Vergrösserung und Verände- rung des Felslochs gewandelt habe (vgl. Beschwerde Rz. 63; vgl. auch Stel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 37 lungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 8). Bei der landschaftsästhetischen Beurteilung werde der Wasserfall neben der Rest- wasserstrecke, der Druckleitung und dem Kraftwerk nicht aufgezählt (vgl. Beschwerde Rz. 44; vermutlich bezüglich der folgenden Aussage unter Ziff. 4.6.1 auf S. 31 im Umweltbericht: «Die Landschaftsbildqualität des be- troffenen Perimeters [Restwasserstrecke, Druckleitung, Kraftwerk] ist trotz der Beeinträchtigung durch die bereits bestehende Wasserkraftnutzung und Erschliessung als insgesamt hoch einzustufen»). Auch sei die Tabelle 7 im Umweltbericht fehlerhaft. Diese Tabelle zeige auf, welchen Einfluss die zu- sätzlich geplante Wasserentnahme durch das Kraftwerk Sh2 (mit und ohne Ausbauvorhaben Sh3) auf die Anzahl Stunden im Jahr habe, an welchen ein bestimmter Abfluss in der Restwasserstrecke erreicht oder überschritten werde. In der Tabelle werde fälschlicherweise die Differenz zur Variante IST neu (Sh3 = 3'350 l/s) statt zur Variante IST (Sh3 = 2'800 l/s) aufgezeigt, wo- durch die Auswirkungen auf den Reichenbachfall als weniger gravierend er- scheinen würden (vgl. Beschwerde Rz. 67). Schliesslich sei der richtplaneri- sche Schutzstatus des Reichenbachfalls im Umweltbericht ungenau darge- stellt («schützenswerter Wasserfall» statt «zu schützender Wasserfall»; vgl. Beschwerde Rz. 45). 6.3 Zu den veralteten Fotos ergibt sich aus den Akten, dass die Be- schwerdegegnerin 1 im Umweltbericht (Ziff. 4.6.2) und im Technischen Be- richt (Ziff. 5.4.1) zwar die Fotos aus dem Umweltverträglichkeitsbericht für das Kraftwerk Sh3 aus dem Jahr 2004 abbildet. Die OLK hat das Projekt aber gestützt auf ihre Fotos der Begehung vom 22. Mai 2017 und aufgrund von Fotos von verschiedenen Dotationsversuchen aus dem Jahr 2021 ge- prüft (vgl. vorne E. 2.6). Daher erübrigt sich eine Ergänzung des Techni- schen Berichtes und des Umweltberichts unter Beizug einer Expertin/eines Experten für Wasserfälle und ist eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des OLK-Berichts nicht angezeigt. Die entsprechenden Anträge werden abge- wiesen (vgl. Beschwerde Rz. 30, 33 und Replik, act. 8 Rz. 12). Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt insofern mangelhaft abgeklärt und damit gegen den Gehör- sanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 21 VRPG) verstossen, als sie – unter Ver- weis auf die Amtsberichte – davon abgesehen habe, den Umweltbericht und Technischen Bericht überarbeiten und aktualisieren zu lassen, ohne selbst Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 38 die offenen Fragen zu prüfen (so aber Beschwerde Rz. 26 und 32). Ebenso wenig wird dem Antrag stattgegeben, es seien die Akten zum Konzessions- und Baubewilligungsverfahren für das Kraftwerk Sh3 aus den Jahren 2004- 2007 (insb. die Untersuchungen und Fotos aus dem Umweltverträglichkeits- bericht) beizuziehen (vgl. Rechtsbegehren 6), sind doch die für das vorlie- gende Verfahren wesentlichen Informationen und Fotos in den Unterlagen zum Konzessionsgesuch für das Kraftwerk Sh2 bereits enthalten bzw. auf- grund der neueren Fotos nicht mehr relevant. Auf den aktuellen Fotos sind auch die Veränderungen des Wasserfalls durch das Felsloch ersichtlich. Die OLK hat diese Veränderungen also durchaus berücksichtigt, als sie die Pro- jektänderung geprüft hat (vgl. vorne E. 2.6; vgl. auch Schlussbemerkungen Kanton Bern vom 27.11.2025, act. 21 S. 1). Auch insofern erübrigen sich weitere Abklärungen bzw. Ergänzungen des Umweltberichts (vgl. Stellung- nahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 8). Die Beschwer- degegnerin 1 weist im Übrigen darauf hin, dass ihr der Einfluss des «Lochs» bekannt gewesen sei; deshalb solle die Nutzung des Überfallwassers auch erst unter Einhaltung einer Restwassermenge von 2'100 l/s erfolgen und nicht bereits bei 850 l/s (vgl. Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 2; Schlussbemerkungen Beschwerdegegnerin 1, act. 20 S. 2). Soweit die Be- schwerdeführenden schliesslich Kritik an den schematischen Darstellungen in der Präsentation vom 27. Januar 2022 üben (vgl. Stellungnahme Be- schwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 13), ist festzuhalten, dass die rote Kurve auf den schematischen Darstellungen die Höhe der Abflüsse verteilt über 365 Tage zeigt; mithin sollen nicht nur die Abflüsse während der Bahnbetriebssaison dargestellt werden, wie die Beschwerdeführenden mei- nen. Auch ist weder ersichtlich, inwiefern diese Darstellung (wie sie sich in ähnlicher Weise auch etwa im Technischen Bericht findet; vgl. Ziff. 5.3 Abb. 3) fehlerhaft sein könnte, noch ist dargetan, inwieweit allfällige Fehler hier überhaupt relevant sein könnten. Analog verhält es sich entgegen den Beschwerdeführenden mit nicht ersichtlichen Unvollkommenheiten in den Ti- teln der schematischen Darstellungen. Fehler in diesen Darstellungen sind demnach keine auszumachen (vgl. Präsentation in der Beilage zur Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11A S. 10 f.). 6.4 Was die landschaftsästhetische Beurteilung durch die Beschwerde- gegnerin 1 betrifft, geht aus Ziffer 4.6 des Umweltberichts zu Natur und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 39 Landschaft hervor, dass die Restwasserstrecke den Reichenbachfall um- fasst und die Projektauswirkungen auf den Wasserfall sowie dessen Bedeu- tung berücksichtigt wurden (vgl. etwa folgende Aussagen im Umweltbericht: «Besonders prägend sind die Wasserfälle des Rychenbachs […], wovon der grosse Reichenbachfall der oberste, markanteste – und berühmteste – ist» [Ziff. 4.6.1 S. 27]; «Der grosse Reichenbachfall ist der prägende Blickfang weit über den Betrachtungsperimeter hinaus. Das natürliche Schauspiel gehört zur Region und schafft Identität. Das bekannte Naturschauspiel ist für das Haslital von grosser touristischer Bedeutung» [Ziff. 4.6.1 S. 28]; der grosse Reichenbachfall ist «der grösste und in seiner Ausprägung und Di- mension eindrücklichste Fall in der Kaskade der Reichenbachfälle. Die Vita- lität, Kraft und das Tosen des Falles kommen bei hoher Wasserführung ein- drücklich zur Geltung. […] Der Reichenbachfall ist somit Teil einer Restwas- serstrecke, was besonders während Zeiten eingeschränkter Wassermengen [Herbst – Frühling] dessen natürliche Ausprägung und Charakter beeinträch- tigt» [Ziff. 4.6.1 S. 29]). Damit ist der Wasserfall sehr wohl in die landschafts- ästhetische Beurteilung eingeflossen, auch wenn er im anschliessenden Fa- zit nicht ausdrücklich genannt wird (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.1 S. 31); sol- ches ist aber auch nicht notwendig, zumal der Reichenbachfall unmissver- ständlich zur Restwasserstrecke gehört. Die Rüge ist deshalb unbegründet. Gleiches gilt für die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwer- degegnerin 1 den Wert des Wasserfalls als weitherum sicht- und hörbares, Identität stiftendes Naturobjekt im Haslital ausgeblendet habe (vgl. Replik, act. 8 Rz. 5). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf grundsätzlich nachvollziehbare und schlüssige Fachmeinungen der Sichtbarkeit des Wasserfalls und dessen Wert für die Region hinlänglich Rechnung getragen. 6.5 Zum richtplanerischen Schutzstatus ergibt sich, dass dieser auf Seite 30 des Umweltberichts (Ziff. 4.6.1) mit Verweis auf das Massnahmen- blatt C_20 zwar (wie von den Beschwerdeführenden zutreffend erkannt) fäl- schlicherweise als «schützenswerter Wasserfall» bezeichnet wird anstatt als «zu schützender Wasserfall» (vgl. Richtplan 2030, Massnahmenblatt C_20, Rückseite, Richtplankarte sowie Richtplan-Informationssystem, einsehbar unter: , Rubriken «Kantonaler Richtplan/Inhalt des Richtplans» bzw. «Kantonaler Richtplan/Übersicht»). An anderer Stelle Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 40 wird der Reichenbachfall mit Verweis auf das Massnahmenblatt aber korrekt als «zu schützender Wasserfall» aufgeführt (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.1; vgl. auch Ziff. 4.6.1, gleich anschliessend an den Satz mit dem eingangs dieser Erwägung zitierten Passus, wo der Reichenbachfall als «zu schützender Wasserfall» bezeichnet wird). Im Übrigen hat der Fehler auf Seite 30 des Umweltberichts (Ziff. 4.6.1) keine Folgen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. hinten E. 7). Gleich verhält es sich mit dem Fehler in der Tabelle 7 des Umweltberichts. Die Spalte «Differenz Var 1 zu IST neu» trägt zwar den falschen Titel; durch einfaches Nachrechnen ist aber zu er- kennen, dass es sich um die Differenz zwischen der Variante 1 und dem IST- Zustand (ohne Ausbauvorhaben Sh3) handelt. Dass die Vorinstanz oder die Fachstellen die Auswirkungen des Vorhabens Sh2 auf den Reichenbachfall deshalb falsch beurteilt hätten, ist nicht erkennbar (vgl. hinten E. 7). 6.6 Zusammenfassend haben die Vorinstanz sowie die Amtsstellen bzw. die OLK die Auswirkungen des Wassernutzungsvorhabens auf das Erschei- nungsbild des Reichenbachfalls aufgrund ausreichend aktueller Fotos beur- teilt. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden betreffend Män- gel im Umweltbericht erweisen sich als unbegründet bzw. sind folgenlos. Der Vorinstanz sind mithin insofern keine Fehler in der Ermittlung des Sachver- halts für die Interessenabwägung im Bereich des Landschaftsschutzes vor- zuwerfen, zumal ihr – wie sich nachfolgend ergibt (vgl. insb. hinten E. 7.4 ff.) – auch nicht vorgeworfen werden kann, rechtsfehlerhaft entschieden zu ha- ben, wenn sie sich auf die aktenkundigen landschaftsästhetischen Beurtei- lungen der OLK und anderen Fachbehörden abgestützt hat. Damit erübrigt sich die Rückweisung für weitere Abklärungen; der dahingehende Eventual- antrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 3).
- Landschaftsschutz; Regelung der Restwassermenge Weiter ist zu untersuchen, ob die Restwasserregelung aufgrund der Bedeu- tung des Reichenbachfalls als Landschaftselement anzupassen ist. 7.1 Die Vorinstanz hat erwogen, das Wasser des Reichenbachs dürfe aufgrund der Bedeutung des Reichenbachfalls als Landschaftselement vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 41
- Mai bis 15. Oktober zwischen 8.00 und 20.00 Uhr nur genutzt werden, wenn der Reichenbachfall mit mindestens 2'100 l/s dotiert werde. Selbst der Kraftwerksbetrieb zu Demonstrationszwecken ohne Last (ohne Strompro- duktion) solle gemäss Projektänderung nur dann erfolgen, wenn die Rest- wassermenge von 850 l/s nicht unterschritten werde und das Wasserkraft- werk Sh3 in Volllast laufe. Es würden somit keine zusätzlichen Tage mit einer Restwassermenge von 850 l/s gegenüber der bestehenden Konzession Sh3 auftreten, weshalb die OLK das Vorhaben aus landschaftlicher Sicht als ver- träglich erachtet habe – selbst in Kombination mit der beantragten Konzes- sionsänderung für das Kraftwerk Sh3. Das AGR habe gestützt darauf bean- tragt, das Vorhaben gemäss Projektänderung zu bewilligen. Eine Erhöhung der Mindestrestwassermengen ergebe sich daraus nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.7.4; vgl. auch Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 3 und 7). Zur saisonalen Restwasserabgabe hat die Vorinstanz ausgeführt, diese sei in der Konzession für das Kraftwerk Sh3 anhand der Betriebszeit der Reichenbachfallbahn mit einer gewissen Unschärfe (Mitte Mai bis Mitte Oktober) festgelegt worden. Um Klarheit zu schaffen, müsse diese Zeit- spanne mit Datum präzisiert werden. Da die Betriebszeiten der Reichen- bachfallbahn mit der Konzession für das Kraftwerk Sh2 nicht festgelegt wer- den könnten, solle sich die Abgabe der Restwassermenge künftig auf die lokale bzw. touristische Nutzung des Wasserfalls unabhängig vom Betrieb der Reichenbachfallbahn stützen (angefochtener Entscheid E. 3.7.1). Zur Anpassung der Restwasserabgabe an das Tageslicht hat die Vorinstanz er- wogen, die Dotation sei mit dem vorgesehenen Zeitraum (8.00 bis 20.00 Uhr) bereits von den Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn entkoppelt worden. Dadurch werde auch dem Bedürfnis derjenigen Personen Rechnung getra- gen, die sich unabhängig von den Bahnbetriebs- bzw. -öffnungszeiten im Umfeld des Reichenbachfalls befinden würden (angefochtener Entscheid E. 3.7.4). Die Vorinstanz hat deshalb die Konzession für die Wiederinbetrieb- nahme des Kraftwerks Sh2 zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer maximalen Nutzwassermenge von 1'400 l/s erteilt und die Restwasser- menge vom 15. Mai bis 15. Oktober tagsüber, d.h. von 8.00 bis 20.00 Uhr – wie beantragt – auf 2'100 l/s festgelegt (vgl. vorne Bst. A und E. 2.4). 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die von der Vor- instanz vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 42 deutung des Reichenbachfalls als herausragendes Landschaftselement, sei- nem richtplanerischen Schutzstatus und seiner kulturhistorischen sowie tou- ristischen Bedeutung nicht gerecht werde. Der Reichenbachfall dürfe für die Stromproduktion keinesfalls noch weiter geschmälert werden. Im Einzelnen bringen die Beschwerdeführenden zunächst vor, die Änderungen im akusti- schen und visuellen Erscheinungsbild des Wasserfalls seien wesentlich be- deutender als von der Beschwerdegegnerin 1 dargestellt und von den «amt- lichen Fachstellen» akzeptiert. In diesem Zusammenhang weisen sie darauf hin, dass die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 Auswirkungen auf das Überschusswasser habe; dieses werde durch die zusätzliche Wasse- rentnahme um 1'400 l/s geringer ausfallen. Die Anzahl Stunden mit einem Abfluss von über 850 l/s würden je nach Konstellation (Reaktivierung Sh2 mit oder ohne Ausbau Sh3) deutlich, solche mit einem Abfluss von über 2'150 l/s leicht bis sehr stark abnehmen (mit Verweis auf Tabelle 7 in Ziff. 4.10.4 des Umweltberichts). Dies sei insbesondere vom 1. Mai bis am
- Mai von Bedeutung, da in dieser Periode die Mindestrestwassermenge auf 135 I/s festgesetzt sei. Weiter hätten «die Behörden» die Schutzwürdig- keit des Reichenbachfalls gemäss Richtplan missachtet. Sie fordern mit ih- rem Hauptbegehren, dass lediglich der Betrieb zu Demonstrationszwecken zu bewilligen sei, dies reiche für den geplanten Museumsbetrieb aus. Für den Fall der Konzessionserteilung sei wenigstens die Restwassermenge deutlich zu erhöhen (auf 2'700 l/s). Die Tageszeitspanne der erhöhten Rest- wasserabgabe sei an die Tageshelle anzupassen (von 6.00 bis 22.00 Uhr). Die saisonale Zeitspanne sei um einen Monat zu verlängern (15. April bis
- Oktober), zumal Überschusssituationen teilweise schon ab Mitte April auftreten würden (Eventualbegehren). In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Reichenbachfallbahn bereits ab Anfang Mai betrieben werde; eine Restwasserabgabe von 2'100 l/s müsse gemäss Konzession aber erst ab Mitte Mai erfolgen (vgl. Beschwerde Rz. 45, 61 f., 64 ff., 96 ff. und 119 f.; Replik, act. 8 Rz. 13; Rechtsbegehren 1, 2 und 3.1). 7.3 Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet nicht, dass die Bedeutung des Reichenbachfalls hoch sei. Daher habe sie ein angepasstes, reduziertes Wassernutzungskonzept für das Kraftwerk Sh2 erarbeitet; dieses sei auf die maximale Schonung des Wasserfalls ausgerichtet. Sie weist darauf hin, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 43 der Schutz des Landschaftsbilds auf der menschlichen Wahrnehmung ba- siere. Hier sei die reduzierte Dotation des Reichenbachfalls «in der Nacht» vertretbar, da das Gebiet nach Betriebsschluss der Reichenbachfallbahn um 17.30 Uhr kaum mehr aufgesucht werde und die Sichtbarkeit des Wasser- falls mit zunehmender Dunkelheit abnehme (vgl. Beschwerdeantwort Be- schwerdegegnerin 1, act. 6 S. 2 f.; Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 1 f.). 7.4 Zur Beurteilung der Auswirkungen einer zusätzlichen Wasserent- nahme durch das Kraftwerk Sh2 auf das Erscheinungsbild des Reichenbach- falls hat sich die Vorinstanz auf den Bericht der OLK gestützt (vgl. vorne E. 2.6 und 7.1). In diesem ist die OLK zum Schluss gekommen, die Wieder- inbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 – mit der geplanten Entnahme ab einer Restwassermenge von 2'100 l/s zwischen 8.00 und 20.00 Uhr – habe keine wesentliche Beeinträchtigung des Reichenbachfalls zur Folge. Die Kombina- tion mit dem Ausbauvorhaben Sh3 führe zwar zu einer grösseren Beein- trächtigung, werde aber als eine für das Landschaftsbild verträgliche Lösung betrachtet (vgl. vorne E. 2.6). Die Fachmeinung der OLK ist für die Behörden nicht verbindlich, ihr kommt aber grundsätzlich ein erhöhter Stellenwert zu (vgl. vorne E. 5.6). 7.4.1 Um die Fachmeinung der OLK zu würdigen, sind die wesentlichen Auswirkungen des streitbetroffenen Vorhabens aufzuzeigen; soweit für die Beurteilung des Vorhabens Sh2 relevant, ist dabei auch das Ausbauvorha- ben Sh3 mit einzubeziehen (vgl. vorne E. 3.6 f.). Das Kraftwerk Sh2 soll – nebst den Demonstrationszwecken – auch zur Stromproduktion wieder in Betrieb genommen werden, soweit das Wasser nicht durch das Kraftwerk Sh3 beansprucht wird. Es ist dafür also auf sogenannte Überfallsituationen an abflussstarken Tagen angewiesen. Die Stromproduktion kann mithin erst einsetzen, wenn der Zufluss grösser ist als die Summe der Ausbauwasser- menge und der vorgeschriebenen Restwasserdotationsmengen (vgl. vorne E. 2.4). Der IST-Zustand bei den Überfallsituationen präsentiert sich nach den Berechnungen der Beschwerdegegnerin 1 wie folgt (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.4): - Mitte April/anfangs Mai bis Mitte September: Überfallsituationen treten ab Mitte April aufgrund von Regen- oder Schneeschmelzphasen teilweise Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 44 und ab Mai regelmässig (bis durchgehend; wegen Schneeschmelze) auf. Die Monatsmittel der Überfallwassermengen nehmen bis zum September stetig ab (ab 12. September kein Überfall mehr). - Mitte Oktober bis Mitte April/anfangs Mai: In dieser Phase fliesst (bis auf wenige Ausnahmen: seltene Starkniederschläge, extreme Wärmeein- brüche oder eine Kombination aus beidem) kein Wasser in der Restwas- serstrecke, in der sich der Reichenbachfall befindet. Das Kraftwerk Sh2 könnte vorwiegend von Mitte April bis anfangs September in Betrieb sein (Umweltbericht Ziff. 4.10.4). In dieser Phase würde sich der Abfluss beim Reichenbachfall also um die Ausbauwassermenge von 1400 l/s reduzieren. Wird zusätzlich die Ausbauwassermenge beim Kraft- werk Sh3 erhöht, reduziert sich die Überfallmenge bei der Wasserfassung Zwirgi um weitere 560 l/s (3'360 l/s – 2'800 l/s); allerdings würde die erhöhte Ausbauwassermenge durch das Kraftwerk Sh3 vom 15. Mai bis 15. Oktober während des Tages erst genutzt, falls 1'500 l/s in die Restwasserstrecke ab- gegeben werden können. Das Kraftwerk Sh2 darf das Wasser in der Phase vom 15. Mai bis 15. Oktober in jedem Fall erst dann zur Stromproduktion turbinieren, wenn eine Restwassermenge von 2'100 l/s sichergestellt ist, also unabhängig davon, ob das Ausbauvorhaben Sh3 realisiert wird oder nicht (vgl. vorne E. 2.3 ff.). Konkret hat das Kraftwerk Sh2 (Variante 1, d.h. ohne Ausbauvorhaben Sh3) folgende Auswirkungen auf die Überfallsituationen im Vergleich zum IST-Zustand, wobei für die landschaftsästhetische Beurtei- lung auch die jeweils in den verschiedenen Phasen geltenden Restwasser- mengen zu beachten sind (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.3 und 4.10.4 insb. Tabellen 5 und 6; zu den Restwassermengen auch vorne E. 2.4): - Vom 1. Mai bis 9. Mai: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Rest- wassermenge von 135 l/s [wie bisher]). - Vom 10. Mai bis 14. Mai: Überfallsituationen treten nach wie vor auf, sie sind aber eingeschränkt durch die zusätzliche Wasserentnahme von 1'400 l/s (bei einer Restwassermenge von 135 l/s [wie bisher]). - Vom 15. Mai bis 27. August: Überfallsituationen treten nach wie vor auf, sie sind aber eingeschränkt durch die zusätzliche Wasserentnahme von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 45 1'400 l/s (bei einer Restwassermenge von 2'100 l/s [neu] gegenüber ak- tuell 850 l/s). - Vom 28. August bis 12. September: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Restwassermenge von 2'100 l/s [neu] gegenüber aktuell 850 l/s). Unter Berücksichtigung des Ausbauvorhabens Sh3 (Variante 2, d.h. Vorha- ben Sh2 mit Ausbauvorhaben Sh3) verändern sich die Überfallsituationen und Restwassermengen gegenüber dem IST-Zustand wie folgt (vgl. Umwelt- bericht Ziff. 4.10.3 und 4.10.4 insb. Tabellen 5 und 6; zu den Restwasser- mengen bzw. zum Ausbauvorhaben auch vorne E. 2.4 bzw. 2.5): - Vom 1. Mai bis 14. Mai: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Restwassermenge von 135 l/s [wie bisher]). - Vom 15. Mai bis 25. August: Überfallsituationen treten nach wie vor auf, sie sind aber eingeschränkt durch die zusätzliche Wasserentnahme von 1'960 l/s (bei einer Restwassermenge von 1'500 l/s [neu; Betrieb Sh3 mit erhöhter Ausbauwassermenge] bzw. 2'100 l/s [neu; garantierte Restwas- sermenge beim Betrieb Sh2, unabhängig von der Realisierung des Aus- bauvorhabens Sh3] gegenüber aktuell 850 l/s). - Vom 26. August bis 12. September: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Restwassermenge von 1'500 l/s [neu; Betrieb Sh3 mit erhöhter Ausbauwassermenge] bzw. 2'100 l/s [neu; garantierte Restwassermenge beim Betrieb Sh2, unabhängig von der Realisierung des Ausbauvorha- bens Sh3] gegenüber aktuell 850 l/s). 7.4.2 Nach dem Gesagten bleibt die für die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 erforderliche Wasserentnahme beim Stauweiher Zwirgi nicht ohne Einfluss auf den Reichenbachfall. Im Vergleich zur heutigen Situation verschiebt sich der Beginn bzw. das Ende der Überfallsituationen aber nur um einige Tage (vom 1. Mai auf den 10. Mai bzw. vom 12. September auf den 28. August sowie unter Berücksichtigung des Ausbauvorhabens Sh3 vom 1. Mai auf den 15. Mai bzw. vom 12. September auf den 26. August); dabei sind die Auswirkungen auf den Wasserfall insbesondere anfangs Mai sichtbar, wenn noch keine erhöhte Restwassermenge abgegeben wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 46 (135 l/s statt 2'100 l/s ab 15. Mai). Ab dem 10. Mai bzw. 15. Mai (bei Reali- sierung des Ausbauvorhabens Sh3) wird der Überfallabfluss durch die zu- sätzliche Wasserentnahme von 1'400 l/s bzw. 1'960 l/s (bei Realisierung des Ausbauvorhabens Sh3) beeinflusst; die Überfallsituationen werden aber nicht völlig unterbunden. Sodann ist der Einfluss ab dem 15. Mai insofern zu relativieren, als während des Zeitraums, in dem der Wasserfall touristisch von Interesse ist (vgl. dazu hinten E. 7.8), das Kraftwerk Sh2 in jedem Fall (d.h. auch bei Realisierung des Ausbauvorhaben Sh3) nur betrieben werden darf, wenn eine Restwassermenge von 2'100 l/s sichergestellt ist – im Ver- gleich zur geltenden Restwassermenge von 850 l/s. Diese (neu einzuhal- tende) Restwassermenge geht deutlich über die nach Art. 31 GSchG erfor- derliche Mindestrestwassermenge (226,8 l/s; vgl. vorne E. 2.1 und 5.1) hin- aus, gerade aus dem Grund, dem Reichenbachfall als Landschaftselement Rechnung zu tragen (vgl. vorne E. 2.4). So hat die Beschwerdegegnerin 1 die Restwassermenge von 2'100 l/s vorgeschlagen, da der Wasserfall dann deutlich mächtiger wirke (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.2; Technischer Bericht Ziff. 5.4.1). Diese Einschätzung wird bestätigt durch die in der Präsentation vom 27. Januar 2022 enthaltenen Fotos des Wasserfalls bei Abflussmengen von 850 l/s, 1'400 l/s und 3'300 l/s, die auch der OLK vorlagen (vgl. vorne E. 2.6). Auch die Beschwerdeführenden anerkennen, dass der Wasserfall bereits bei einer Abflussmenge ab 1'400 l/s mächtiger erscheint (vgl. Stel- lungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 12). Somit ist die Beurteilung der OLK nachvollziehbar, wonach das Kraftwerk Sh2 zu kei- ner wesentlichen Beeinträchtigung führt bzw. selbst in Kombination mit dem Ausbauvorhaben Sh3 als eine für das Landschaftsbild verträgliche Lösung betrachtet wird (vorne E. 2.6). Dabei ist der Ausbau von Sh3 (zusätzliche Wasserentnahme von 560 l/s) für die Beurteilung des Vorhabens Sh2 – wie dargelegt (vgl. E. 7.4.1 hiervor) – insbesondere für den Zeitraum von Mitte April bis Mitte Mai relevant. Ab dem 15. Mai ist beim Betrieb des Kraftwerks Sh2 tagsüber eine Restwassermenge von 2'100 l/s garantiert. Ob das Aus- bauvorhaben Sh3 mit der tagsüber vorgesehenen Restwassermenge von 1'500 l/s zwischen dem 15. Mai und dem 15. Oktober bewilligungsfähig ist, ist damit allerdings noch nicht gesagt, sondern im vor Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren zu beurteilen (Verfahren 100.2025.435). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 47 7.4.3 Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz oder das AGR hätten veranlassen müssen, im hier zu beurteilenden Fall von der Einschätzung der OLK abzuweichen: So ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Beurteilung der OLK zur Landschaftsverträglichkeit des Kraftwerks Sh2 auf unzureichenden oder falschen tatsächlichen Verhältnissen beruhen würde. Die Kommission hat die Auswirkungen des Vorhaben Sh2 gestützt auf neuere Fotos und die (vollständigen bzw. grundsätzlich richtigen) Unter- lagen zum Konzessionsgesuch beurteilt (vgl. vorne E. 2.6). Die entsprechen- den Unterlagen enthielten insbesondere auch Informationen zu den Auswir- kungen des Vorhabens Sh2 (mit und ohne Ausbauvorhaben Sh3) auf den Umfang und die Dauer der Überfallsituationen (vgl. vorne E. 7.4.1). Die nicht weiter substanziierte Vermutung der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz oder die kantonalen Fachstellen das Ausmass der Änderungen auf das Erscheinungsbild des Wasserfalls unterschätzt hätten, bestätigt sich somit nicht. Anders, als die Beschwerdeführenden meinen, bestehen auch keine Widersprüche zwischen dem OLK-Bericht zur Projektänderung und deren Beurteilung zum ursprünglichen Vorhaben Sh2 (vgl. Beschwerde Rz. 104 ff.). Zwar äusserte sich die OLK anfänglich ablehnend zum Vorha- ben. Ihre damalige Beurteilung beruhte aber im Wesentlichen auf Fotos ihrer Begehung vom Mai 2017. Der Reichenbachfall wurde anlässlich der Bege- hung nicht mit verschiedenen Wassermengen dotiert. Am Tag der Begehung waren namentlich die zu prüfenden Auswirkungen auf den Wasserfall durch Restwassermengen von 2'100 l/s gar nicht sichtbar (vgl. Foto des Reichen- bachfalls in der Nahansicht, act. 14A; vgl. auch Schlussbemerkungen Be- schwerdegegnerin 1, act. 20 S. 2); dies anerkennen im Übrigen auch die Be- schwerdeführenden, wenn sie ausführen, dass auf dem Foto aus dem Jahr 2017 der grösste Teil des Wassers den Weg durch das Loch genommen habe und erst bei einer grösseren Abflussmenge (ab 1'400 l/s) Wasser nicht durch das Loch, sondern links davon direkt hinunterfliesse (vgl. Stellung- nahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 12 und 16). Die Auswirkungen grösserer Abflussmengen auf das Erscheinungsbild des Rei- chenbachfalls wurden der OLK erst später aufgrund von Fotos vom Wasser- fall mit verschiedenen Abflussmengen aufgezeigt (850 l/s, 1'400 l/s, 3'300 l/s). Gestützt darauf hat die OLK ihren Bericht zur Projektänderung ver- fasst (vgl. vorne E. 2.6). Die OLK hat die Wiederinbetriebnahme des Kraft- werks Sh2 – entgegen den Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 48 Rz. 107) – mithin nicht (allein) deshalb positiv beurteilt, weil mit der Projek- tänderung die Zeitspanne mit einer Restwassermenge von 2'100 l/s um zwei Stunden verlängert wurde, sondern auch (oder sogar primär) wegen den neuen Erkenntnissen, die sie aus den Fotos zu den verschiedenen Abfluss- mengen beim Reichenbachfall gewinnen konnte. Wenn die Beschwerde- führenden in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit der OLK in Frage stellen (vgl. Beschwerde Rz. 107; Stellungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 11), ist dies deshalb unbegründet. Ihre Befürchtung, die OLK sei wohl nur unter dem «Druck» des AGR zum Schluss gekommen, das Nutzungsvorhaben gemäss Projektänderung führe tagsüber zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Reichenbachfalls (bzw. sei unter Mit- berücksichtigung des Ausbauprojekts Sh3 für das Landschaftsbild verträg- lich), erweist sich namentlich deshalb als reine Mutmassung, weil die OLK durchaus mit der gebotenen Objektivität (und keineswegs einseitig zu Guns- ten des Wassernutzungsprojekts) an die Sache herangetreten ist, was sich u.a. an ihrer Feststellung zeigt, dass das Engagement der Stiftung zur Erhal- tung des historischen Kraftwerks als Kulturgut zwar «geschätzt» werde, «aber der Respekt vor der Natur und der sorgfältige Umgang mit dem Land- schaftsraum rund um den Reichenbachfall […] hier oberste Priorität [habe]» (OLK-Bericht zur Projektänderung S. 3). Ein entsprechendes Ablehnungsbe- gehren gegen die ganze Kommission als solche wäre ohnehin unzulässig, gegenüber den Mitgliedern der OLK ungenügend substanziiert und wohl ver- spätet (vgl. dazu Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 8, 9 und 55; vgl. auch VGE 2017/51 vom 1.5.2018 E. 5.2.3). Damit rechtfertigt sich die Einholung eines fakultativen Gutachtens bei der ENHK nicht. Der entsprechende Be- weisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde Rz. 108; Rechtsbegehren 4). 7.5 Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter die Stellungnahme des BAFU. Dieses habe sich (bisher) nicht mit heiklen Fragen zum Gewäs- ser- und Landschaftsschutz betreffend das Kraftwerk Sh2 befasst und aus- serdem fälschlicherweise angenommen, es würden keine zusätzlichen Tage mit einer Restwassermenge von mindestens 850 l/s auftreten. Sie beantra- gen daher, das BAFU sei einzuladen, zu den landschaftlichen und gewäs- serökologischen Auswirkungen des Projekts Sh2 unter Berücksichtigung des richtplanerischen Schutzstatus des Reichenbachfalls und der geplanten Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 49 höhung der Ausbauwassermenge für das Kraftwerk Sh3 (nochmals) Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde Rz. 109; Rechtsbegehren 5). Die erwähnten Vorbehalte der Beschwerdeführenden bestätigen sich nicht: Das BAFU stützt sich in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 auf die (aktuali- sierte) Gesamtbeurteilung zur Wasserentnahme des AWA, welches sich sei- nerseits auf den OLK-Bericht zur Projektänderung und den Fachbericht des AGR stützt (vgl. Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 2, 3 und 5; Gesamtbeurteilung zur Wasserentnahme des AWA vom 7.7.2023, Akten BVD 5B pag. 489 ff. S. 1 und 4). Die Einschät- zung der OLK zur Landschaftsverträglichkeit der Wasserentnahme durch das Kraftwerk Sh2 ist – wie soeben ausgeführt – nicht zu beanstanden. Es ist also nicht so, dass sich das BAFU nicht mit den Auswirkungen einer Wie- derinbetriebnahme des bestehenden (historischen) Wasserkraftwerks Sh2 auf das Landschaftsbild (ohne oder mit dem Ausbauvorhaben des Kraft- werks Sh3) auseinandergesetzt hätte. Sodann bezieht sich die von den Be- schwerdeführenden kritisierte Aussage des BAFU, wonach keine zusätzlichen Tage mit einer Restwassermenge von mindestens 850 l/s auf- treten würden, klarerweise auf die für das Kraftwerk Sh2 vorgesehene Rest- wasserregelung vom 15. Mai bis 15. Oktober (vgl. Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 3). Die Stellungnahme BAFU erweist sich diesbezüglich nicht als falsch. Der Beweisantrag auf (nochma- lige) Stellungnahme des BAFU wird daher abgewiesen (vgl. Rechtsbegeh- ren 5). 7.6 Zur Schutzwürdigkeit des Reichenbachfalls gemäss Richtplan ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Vorinstanz hat den Reichenbachfall kor- rekt als «zu schützenden Wasserfall» bezeichnet (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3.4). Auch die OLK hat den richtplanerischen Schutzstatus bei ihrer Beurteilung berücksichtigt (vgl. OLK-Bericht zur Projektänderung S. 4). Für das Verwaltungsgericht bestehen deshalb keine Anhaltspunkte, dass die Behörden die Schutzwürdigkeit des Reichenbachfalls missachtet hätten. Dass der Wasserfall «zu schützen» ist, bedeutet überdies nicht, dass die Wasserführung des Reichenbachfalls nicht weiter geschmälert werden darf (vgl. VGE 21292 vom 31.5.2002 E. 7b [Giessbach; teilweise bestätigt durch BGer 1A.151/2002 vom 22.1.2003, in URP 2003 S. 235 E. 4.1 und 5.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 50 7.7 Als Zwischenfazit steht fest, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Vorhabens aus landschaftlicher Sicht auf die Einschätzung der OLK stützen durfte. Auch für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass da- von abzuweichen. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG die landschaftlichen Auswirkungen der Wiederinbetrieb- nahme des bestehenden (historischen) Wasserkraftwerks Sh2 auf den Rei- chenbachfall (ohne oder mit dem Ausbauvorhaben des Kraftwerks Sh3) un- terschätzt bzw. falsch beurteilt oder dessen richtplanerischen Schutzstatus missachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mindestrestwassermenge im Rahmen der Interessenab- wägung nach Art. 33 GSchG grundsätzlich auf 2'100 l/s festgelegt und nicht erhöht hat. Zu prüfen bleibt, ob die Restwasserabgabe saisonal bzw. an die Tageszeit angepasst werden muss. 7.8 Zur saisonalen Restwasserabgabe ergibt sich Folgendes: Nach Art. 54 Abs. 1 Bst. b WRG legt eine Konzession den Umfang des verliehenen Nutzungsrechts mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotier- wassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung fest. Daraus folgt, dass die Restwasserabgabe im Konzessionsentscheid klar geregelt werden muss. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Zeitraum der erhöhten Restwasserabgabe von 2'100 l/s mit genauen Daten (15. Mai bis 15. Oktober) festgelegt hat. Damit wird grundsätzlich eine Übereinstimmung mit den saisonalen Betriebszeiten der von der Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) betriebenen Reichenbachfallbahn angestrebt (weil der landschaftsästhetische Wert des Reichenbachfalls nicht nur, aber schwerge- wichtig mit dessen touristischen «Nutzung» steht und fällt und der Tourismus wiederum direkt an den Bahnbetrieb gekoppelt ist). Würde die Restwasser- abgaberegelung nicht kalendarisch bzw. zeitlich, sondern (gleich einem Ver- weis) allein in direkte Abhängigkeit zu den saisonal jeweils von der KWO festgelegten Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn gesetzt, so wäre dies zu unklar, und zwar nicht nur für die Konzessionärin, sondern auch aus land- schaftsschützerischer Sicht. Denn der Betrieb der Reichenbachfallbahn kann nicht nur verlängert, sondern auch verkürzt werden oder während einer Saison gar ganz ausfallen, z.B. wegen eines Defekts oder Revisionsarbei- ten. Im konkreten Fall hat sich die Vorinstanz an der lokalen bzw. touristi- schen Nutzung des Wasserfalls orientiert. Dafür hat sie sich auf die bisher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 51 geltende Regelung für das Kraftwerk Sh3 gestützt (Restwasserabgabe von Mitte Mai bis Mitte Oktober; vgl. vorne E. 2.4). Von der OLK und den Fach- stellen ist diese Zeitspanne berücksichtigt und die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 als landschaftsverträglich eingestuft worden; eine saiso- nale Ausweitung der erhöhten Restwassermenge von 2'100 l/s haben sie nicht gefordert – trotz Einfluss des Vorhabens Sh2 (mit und ohne Ausbau- vorhaben Sh3) auf die Überfallsituationen von Mitte April bis Mitte Mai (vgl. Fachbericht AGR vom 5.1.2023, Akten BVD 5B pag. 468 ff. S. 1; Stellung- nahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff., S. 5; vgl. auch vorne E. 7.4.1 f.). Es ist zwar möglich, dass die Reichenbachfallbahn bereits vor dem 15. Mai und damit bereits zu einem Zeitpunkt betrieben wird, in dem der Wasserfall noch nicht mit 2'100 l/s dotiert wird und die Überfallsituationen durch den Kraftwerksbetrieb von Sh2 beeinflusst sind (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.4 S. 50; vgl. auch Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 4). Dies ergibt sich aber zwangsläufig dadurch, dass die saisonale Restwasserabgabe (richtigerweise) vom Betrieb der Reichen- bachfallbahn entkoppelt wird. Dass die Restwasserabgabe gering von den saisonalen Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn abweichen kann, muss der Vorinstanz sowie den Fachstellen bewusst gewesen sein. Selbst eine (gestützt auf die bisherigen Erfahrungen erwartungsgemäss bloss geringfü- gige) Abweichung ändert aber nichts daran, dass die festgelegte Zeitspanne vom 15. Mai bis 15. Oktober vorwiegend der touristischen Nutzung des Was- serfalls entspricht. Die frühere Inbetriebnahme der Reichenbachfallbahn in den Jahren 2025 und voraussichtlich 2026 (vgl. Betriebszeiten der Reichen- bachfallbahn, einsehbar unter: , Rubriken «Bahnen/Reichenbachfall-Bahn») veranlasst das Verwaltungsgericht daher nicht, die von der Vorinstanz festgelegten Daten in Frage zu stellen. 7.9 Bezüglich der Anpassung der Restwasserabgabe an das Tageslicht gilt zu beachten, dass der Reichenbachfall als Landschaftselement nicht um seiner selbst willen, sondern im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die Betrachtenden geschützt ist. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern diese landschaftsästhetische und touristische Bedeutung durch die Wasserentnahme betroffen ist (vgl. BGer 1A.151/2002 vom 22.1.2003, in URP 2003 S. 235 E. 4.5.1 a.E.; vgl. auch Veronika Huber-Wälchli, a.a.O., Art. 33 N. 32). Hier wird der Wasserfall vorwiegend während den Betriebs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 52 zeiten der Reichenbachfallbahn besucht, d.h. im Sommer zwischen 9.00 und 17.30 Uhr (vgl. Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn, einsehbar unter: , Rubriken «Bahnen/Reichenbachfall-Bahn»). Dass sich davor und danach Personen beim Reichenbachfall aufhalten könnten, hat die Beschwerdegegnerin 1 mit der erhöhten Restwasserabgabe zwi- schen 8.00 bis 20.00 Uhr berücksichtigt. Ausserhalb dieser Zeiten dürften sich nur wenige Menschen in der Umgebung des Wasserfalls befinden. Eine Ausrichtung an der Tageshelle rechtfertigt sich aus landschaftsästhetischer und touristischer Sicht deshalb nicht. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 7.10 Zusammenfassend ist allein aus Gründen des Landschaftsschutzes weder eine Erhöhung der Restwassermenge noch deren zeitliche Ausdeh- nung erforderlich. Den dahingehenden Eventualanträgen kann nicht entspro- chen werden (vgl. Rechtsbegehren 3.1). Ob die umfassende Interessenab- wägung nach Art. 33 GSchG sowie nach Art. 39 WRG zu einem anderen Ergebnis führt bzw. über eine blosse Erhöhung der Mindestrestwasser- menge hinaus gar den Verzicht auf die Wasserentnahme zu Stromprodukti- onszwecken gebietet, bleibt zu prüfen (vgl. E. 11).
- Kraftwerksbetrieb nur zur Demonstration Es stellt sich ferner die Frage, ob der Betrieb zu Demonstrationszwecken als Alternative hätte geprüft werden müssen oder aufgrund des Stiftungszwecks sogar den äusseren Rahmen einer Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 darstellt. 8.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden, der Museumsbetrieb mit Kraftwerksbetrieb zu Demonstrationszwecken sei nicht in den Unterlagen zum Konzessionsgesuch aufgeführt und von den Behörden nicht als Alter- native geprüft worden, obwohl dadurch eine weitere Schmälerung des Rei- chenbachfalls sowie die forstlichen Eingriffe vermieden werden könnten (vgl. Beschwerde Rz. 58, 95 und 117). Dazu ergibt sich Folgendes: 8.1.1 Der Reichenbachfall ist im Richtplan als «zu schützender Wasserfall» aufgeführt (vgl. vorne E. 2.2); er und die Druckleitung liegen zudem im Wald- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 53 gebiet «Reichenbach – Im Wald», das im kantonalen Waldnaturinventar (WNI) verzeichnet ist (Nr. 786020; vgl. Geoportal des Kantons Bern, Wald- naturinventar, einsehbar unter: , Rubriken «Geopor- tal/Karten/Angebot an Karten»). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung können Landschaften von regionaler oder lokaler Bedeutung die Prü- fung von Varianten rechtfertigen; dies ergibt sich aus Art. 3 NHG (vgl. vorne E. 5.2) sowie aus dem Erfordernis der Standortgebundenheit, wenn (wie hier) eine Rodung erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Bundesgeset- zes vom 4. Oktober 1991 über den Wald [WaG; SR 921.0]). In Landschaften von regionaler oder lokaler Bedeutung ist aber nicht zwingend eine Varian- tenstudie geboten; vielmehr hängt dies von der Intensität der Beeinträchti- gung und den Vor- und Nachteilen möglicher Alternativen ab. Die Behörde ist nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; andere Varianten können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung aus- geschieden werden (zum Ganzen BGE 139 II 499 E. 7.3.1; vgl. auch Recht- sprechung zur (Sonder-)Nutzungsplanung: BGer 1C_567/2020 und 1C_568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 5.1, 5.2 und 5.4, 1C_528/2018 und 1C_530/2018 vom 17.10.2019, in URP 2020 S. 190 E. 4.1, 1C_648/2013 vom 4.2.2014, in URP 2014 S. 309 E. 4.1; Peter M. Kel- ler, in Abt/Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 5 N. 18). 8.1.2 Hier ist der Standort durch das bestehende historische Kraftwerk vor- gegeben; hinsichtlich der (temporären) Rodung kommt deshalb ein anderer Standort nicht in Frage. Weiter kann die Wasserentnahme lediglich zu De- monstrationszwecken nicht als ernsthaft in Betracht fallende Variante be- zeichnet werden, zumal es sich dabei betrieblich und wirtschaftlich um ein völlig anderes Projekt handelt (Wasserentnahme von 90 l/s für den Betrieb zu Demonstrationszwecken gegenüber einer Wasserentnahme von 1'400 l/s bzw. 1'310 l/s für den Betrieb zu Stromproduktionszwecken). Die Beschwer- degegnerin 1 bestreitet denn auch, dass ein reiner Museumsbetrieb wirt- schaftlich tragbar wäre (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 4). Damit hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie den Be- trieb nur zu Demonstrationszwecken nicht näher geprüft hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 54 8.2 Strittig ist auch, ob die Bewilligung des Betriebs zu Stromproduktions- zwecken den Stiftungszweck verletzt. 8.2.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Begehren, wonach ledig- lich der Betrieb zu Demonstrationszwecken zu bewilligen sei, auch damit, dass der Betrieb zwecks Stromproduktion den Stiftungszweck verletze. Der Stiftungszweck sehe lediglich vor, historische Wasserkraftanlagen zu erhal- ten und deren Betriebsfähigkeit zu fördern; eine renditeorientierte Strompro- duktion falle damit ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin 1 plane zwar einen Museumsbetrieb; dieser sei aber stark eingeschränkt und von unter- geordneter Bedeutung (vgl. Beschwerde Rz. 15 ff.; Rechtsbegehren 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin 1 bringt in diesem Zusammenhang vor, der Mehrwert für die Besucherinnen und Besucher der Kraftwerksanlage liege gerade im Erlebnis der in Betrieb stehenden historischen Maschinen. Allein ein Produktionsbetrieb mit Stromverkauf vermöge die Kosten für den Muse- umsbetrieb mittel- und langfristig zu decken und somit dem technisch-histo- rischen Kulturgut eine Zukunft als öffentliches Anschauungsobjekt zu sichern (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 4). Der Kanton Bern macht geltend, der Museumsbetrieb sei wesentlicher Bestandteil der Konzession und von bedeutendem Gewicht. Die Konzession sei unter der Bedingung erteilt worden, dass das Museum spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Wasserkraftwerks eröffnet werde und ab diesem Zeit- punkt für die Öffentlichkeit zugänglich sei (vgl. Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 4). 8.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass es Sache der kantonalen Stiftungsauf- sicht wäre, gegen die Stiftung aufsichtsrechtlich vorzugehen, sollte diese Handlungen vornehmen, die nicht mit dem Stiftungszweck vereinbar sind. Dafür ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Es rechtfertigt sich auch nicht, die zivilrechtliche Aufsichtsfrage im Konzessions- und Baubewilli- gungsverfahren vorfrageweise zu prüfen (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 2 N. 4a). Eine Ver- letzung des Stiftungszwecks ist aber ohnehin nicht erkennbar. Die Be- schwerdegegnerin 1 bezweckt den Erhalt von historischen Wasserkraftanla- gen. Sie fördert deren Instandsetzung, Betriebsfähigkeit und die öffentliche Präsentation als technikhistorische Anschauungsobjekte (vgl. Auszug Han- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 55 delsregister, einsehbar unter: ). Diesen Zweck ver- folgt die Beschwerdegegnerin 1 mit der Reaktivierung des Kraftwerks Sh2 mit Museumsbetrieb (vgl. vorne E. 2.3; Technischer Bericht Ziff. 6.4). Dass sie dabei auch eine renditeorientierte Stromproduktion anstrebt, um die Kos- ten für die Ausstellung zu decken und den Denkmalwert der Anlage zu stei- gern sowie zu erhalten, ist nachvollziehbar und wird von der Denkmalpflege unterstützt (vgl. vorne E. 4.6). Der Museumsbetrieb ist während der Konzes- sionsdauer sodann durch entsprechende Bedingungen gesichert (vgl. ange- fochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 4.1.1 und 4.3). Auch wenn im heutigen Zeitpunkt weder die genauen Öffnungszeiten noch andere Modalitäten vor- bestimmt sind, deutet nichts darauf hin, dass der Museumsbetrieb nicht auch tatsächlich verwirklicht werden sollte. So gleicht der vorgesehene Museums- betrieb (insb. Besichtigung an publizierten Besuchstagen) dem Besuchskon- zept, wie es von anderen Wasserkraftwerken in der Region bekannt ist (vgl. Führungen bei den Anlagen der KWO, einsehbar unter: <www.grimsel- welt.ch>, Rubriken «Führungen»; vgl. zum Ganzen Technischer Bericht Ziff. 6.4, u.a. mit dem vergleichenden Hinweis auf «Tage der offenen Tür» anderer technischer Anlagen). Damit steht der Stiftungszweck einem Kraft- werksbetrieb mit Stromproduktion nicht entgegen.
- Temporäre Rodung und Waldniederhaltung Umstritten ist weiter, ob die Voraussetzungen für die forstlichen Eingriffe ge- geben sind. 9.1 Die Beschwerdeführenden bezweifeln, ob für die vorgesehene tem- poräre Rodung wichtige Gründe gegeben seien (vgl. Beschwerde Rz. 95). Dazu ergibt sich Folgendes: Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) sind Rodun- gen verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf nach Abs. 2 nur erteilt wer- den, wenn der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhal- tung überwiegen. Für die Erteilung einer Rodungsbewilligung verlangt das Gesetz damit eine Interessenabwägung. Es sind die Interessen an der Er- richtung eines bestimmten Werks als Nutzungsinteressen den Interessen an Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 56 der Walderhaltung als Schutzinteressen gegenüberzustellen (Peter M. Kel- ler, a.a.O., Art. 5 N. 12). – Hier steht das Interesse, das historische Wasser- kraftwerk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und Strom aus Wasser- kraft zu produzieren, dem Interesse an der Walderhaltung gegenüber. Zu Letzterem ergibt sich aus dem Amtsbericht des Amtes für Wald und Natur- gefahren des Kantons Bern (AWN), dass es sich beim betroffenen Wald mehrheitlich um Gebüschwald aus Weiden handle, der für die bestehende Leitung niedergehalten werde. Der Wald sei als Objektschutzwald des Bun- des klassiert, welcher eine Schutzfunktion gegen Steinschlag und Hangmu- ren habe. Durch die bestehende Bestandesstruktur sei sein Beitrag zum Er- halt der Schutzfunktion aber eher marginal. Nach Wiederaufforstung könne der Bestand diese Funktion in gleicher Form wie vor dem Eingriff erfüllen. Das AWN ist deshalb zum Schluss gekommen, das Interesse an der Bewah- rung der Geschichte der Wasserkraft mit deren Bereitstellung für die Öffent- lichkeit und der zusätzlichen Energienutzung überwiege das Interesse an der Walderhaltung, welches nur temporär beeinträchtigt werde (vgl. Amtsbericht AWN vom 21.8.2023, Akten BVD 5B pag. 503 ff., 506). Die Ausführungen des AWN sind nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, weshalb davon abzuweichen wäre und inwiefern sich die Vorinstanz nicht darauf hätte stützen dürfen (vgl. vorne E. 5.6). Dass die wei- teren Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a-c WaG nicht erfüllt wären, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. zur Standortgebundenheit vorne E. 8.2). 9.2 Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, der Eingriff durch die geplante Waldniederhaltung bedeute einen unschönen, dauerhaften Ein- griff in das Objekt des WNI (vgl. Beschwerde Rz. 95). Diesbezüglich ist zu beachten, dass Waldniederhaltungen keine Rodungen im Sinn von Art. 4 WaG sind. Es handelt sich dabei um eine nachteilige Nutzung, die aus wich- tigen Gründen von den zuständigen (kantonalen) Behörden bewilligt werden kann (Art. 16 WaG; vgl. auch Peter M. Keller, a.a.O., Art. 4 N. 24). Zuständig im Kanton Bern ist das AWN (vgl. Art. 16 Abs. 2 WaG i.V.m. Art. 48 des Kan- tonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 [KWaG; BSG 921.11] und Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisa- tionsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]). Das AWN hat die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 57 willigung für die Waldniederhaltung in Aussicht gestellt. Sie werde jedoch erst erteilt, wenn die Rodungsbewilligung rechtskräftig sei (vgl. Amtsbericht AWN vom 21.8.2023, Akten BVD 5B pag. 503 ff., 507). Die Vorinstanz hat dies als Hinweis im Gesamtentscheid vom 9. Januar 2025 aufgenommen (angefochtener Entscheid E. 3.9.11). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was dieses Vorgehen als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt. 9.3 Damit erweisen sich die Rügen zu den forstlichen Eingriffen als un- begründet.
- Ersatzmassnahmen Zu prüfen ist sodann, ob gestützt auf eine (ergänzende) Bilanzierung der Ein- griffe des Kraftwerkprojekts Ersatzmassnahmen auszuarbeiten und umzu- setzen sind. 10.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Erhebungen zu den im Projektperimeter vorkommenden geschützten, gefährdeten bzw. prio- ritären Arten (Pflanzen und Tiere) und zu den Lebensräumen seien ungenü- gend. Die entsprechenden Erhebungen seien durchzuführen und darauf ba- sierend sei eine Bilanzierung der Eingriffe nachzuholen. In der Folge seien angemessene Ersatzmassnahmen auszuarbeiten und umzusetzen (vgl. Be- schwerde Rz. 35 ff., 39 f., 122 und 124; Rechtsbegehren 3.4). Weiter brin- gen sie vor, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid von einem fal- schen Ausgangszustand ausgegangen. Es sei die Angelegenheit so zu be- trachten, als gäbe es die alte Anlage nicht; mithin habe die Beschwerdegeg- nerin 1 auch für die Eingriffe durch alle bestehenden Anlagen (Zentralenge- bäude, Druckleitung und weitere nicht rückgebaute Anlagenteile) Ersatz zu leisten (vgl. Beschwerde Rz. 83 f. und 123 f.). Zum Ausgangszustand führt der Kanton Bern in seiner Beschwerdeantwort aus, damit sei der vom Vor- haben noch nicht beeinflusste Zustand mit seinen natürlichen Standortmerk- malen und seinen bestehenden Vorbelastungen gemeint, also der heutige Zustand und nicht der Zustand aus dem Jahr 1926 (vgl. Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 11). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 58 10.2 Zu den angeblich ungenügenden Erhebungen der Arten und Lebens- räume ergibt sich vorab Folgendes: Die Beschwerdegegnerin 1 hat zusätzli- che Abklärungen vorgenommen. Diese hat das ANF beurteilt und am 2. Au- gust 2023 einen positiven Amtsbericht abgegeben; Vorbehalte bezüglich zu- sätzlicher Erhebungen hat das Amt nicht geäussert (vgl. Akten BVD 5B pag. 498 ff., insbes. pag. 499). Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass zusätzliche Erhebungen nicht notwendig und auch keine Ersatzmassnah- men auszuarbeiten oder anzuordnen waren. Eine Rückweisung an die Vor- instanz für weitere Abklärungen erübrigt sich damit; dem dahingehenden Eventualantrag der Beschwerdeführenden kann nicht entsprochen werden (vgl. Rechtsbegehren 3; vgl. auch Beschwerde Rz. 91). 10.3 Zum Ausgangszustand ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 10b Abs. 1 USG muss, wer eine Anlage planen, errichten oder ändern will, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, der zuständigen Behörde ei- nen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Bericht enthält u.a. Angaben zum Ausgangszustand (Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG). Hier war zwar keine Umwelt- verträglichkeitsprüfung notwendig, der Ausgangszustand wurde aber im Um- weltbericht dargestellt. Dabei wurden die (noch) bestehenden Anlagen des Kraftwerks Sh2 berücksichtigt, ebenso die bereits bestehende Nutzung des Wassers des Reichenbachs zur Stromerzeugung (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.1 f.). Im Umweltbericht wird also davon ausgegangen, der heutige Zustand bilde den massgebenden Ausgangszustand. Die Beschwerde- führenden sind dagegen der Ansicht, der Zustand vor dem Bau des Kraft- werks Sh2 im Jahr 1926 sei wesentlich. Sie berufen sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2000 zum Wasserkraftwerk Lungern (BGer 1A.59/1995 E. 3c/aa), das UVP-Handbuch des BAFU 2009 (einseh- bar unter: , Rubriken «Themen/Umweltverträglich- keitsprüfung/Rechtsetzung und Vollzug/Vollzugshilfen/UVP-Handbuch» [im Folgenden: UVP-Handbuch]) und ein Rechtsgutachten von Peter M. Keller vom 5. April 2016 (einsehbar unter: , Rubriken «The- men/Umweltrecht/Rechtsgutachten/UVP und Raumplanung»). Diese Hin- weise sind allerdings nicht zielführend bzw. – soweit den Ausgangszustand bei Konzessionserneuerungen betreffend – überholt (vgl. Bericht der UREK-N vom 30.4.2019 zur parlamentarischen Initiative «Ausbau der Was- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 59 serkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Um- weltverträglichkeitsprüfung», in BBl 2019 5575 [im Folgenden: Bericht UREK-N], 5583). Der Ausgangszustand meint im Allgemeinen den vom Vor- haben noch nicht beeinflussten Umweltzustand mit seinen natürlichen Standortmerkmalen vor dem Bau einer Anlage und seinen bestehenden Vor- belastungen; mithin ist bei neuen Konzessionen der IST-Zustand massge- bend (vgl. Bericht UREK-N 5579 f., 5584 und 5587; vgl. auch UVP-Hand- buch Modul 5 S. 21). Bei neuen Konzessionen für die Wiederinbetriebnahme – wie hier – sind die bestehenden Vorbelastungen (kein unbeeinflusster Um- weltzustand) also zu berücksichtigen und ist nicht auf den historischen Zu- stand vor dem Bau der Anlage abzustellen. Insofern ist die Situation nicht anders zu beurteilen als der Fall einer Konzessionserneuerung, wo seit der letzten Änderung von Art. 58a Abs. 5 WRG (in Kraft seit 1.7.2020) der Zu- stand im Zeitpunkt der Einreichung des Konzessionserneuerungsgesuchs massgebend ist, und nur neue Auswirkungen kompensiert werden müssen (vgl. Bericht UREK-N 5587 f.). Die Vorinstanz ist also nicht von einem fal- schen Ausgangszustand ausgegangen. Es können aus diesem Grund keine zusätzlichen Umweltschutzmassnahmen gefordert werden. Die Rüge er- weist sich als unbegründet; der dahingehende Eventualantrag ist abzuwei- sen (vgl. Rechtsbegehren 3.4).
- Gesamtinteressenabwägung In der Folge ist die Gesamtinteressenabwägung der Vorinstanz zu überprü- fen. 11.1 Im Rahmen des Verfahrens zur Verleihung von Wasserrechten hat die Konzessionsbehörde nach Art. 39 WRG und Art. 33 GSchG eine umfas- sende Interessenabwägung vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung nach Art. 39 WRG sind alle wesentlichen Fragen des Vorhabens zu klären. Miteinzubeziehen sind das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen, hier insbesondere der Schutz der Landschaft (vgl. BGE 140 II 262 E. 4.4). Art. 33 GSchG ver- langt, dass die Behörde bei der Festlegung der Restwassermengen eine Ab- wägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 60 vornimmt. Zu berücksichtigende Interessen sind einerseits die in Art. 33 Abs. 2 und 3 GSchG namentlich genannten. Andererseits sind auch rele- vante weitere öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. Ve- ronika Huber-Wälchli, a.a.O., Art. 33 N. 8, 29 und 43 f.; vorne E. 2.1 und 5.3). 11.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung er- wogen, mit der Reaktivierung des Kraftwerks Sh2 könne ein historisches Wasserkraftwerk, welches unter Denkmalschutz stehe, der breiten Öffent- lichkeit zugänglich gemacht werden. Die KDP beurteile den Wert eines Was- serkraftwerks in Betrieb als ungleich höher als eine rein museale Nutzung ohne Wasserkraft. Der betriebsfähige Einsatz des Kraftwerks Sh2 werde deshalb von der Denkmalpflege unterstützt und sei aus diesem Grund auch von öffentlichem Interesse. Zudem könnten Synergien mit der ebenfalls im kantonalen Bauinventar als schützenswert eingestuften Reichenbachfall- bahn von grossem touristischem Interesse genutzt werden. Weiter bestehe an der Stromproduktion aus erneuerbaren Energiequellen wie der Wasser- kraft ein erhebliches öffentliches Interesse, auch wenn die Mehrproduktion relativ gering sei. Das Wasserkraftwerk produziere nämlich nicht nur am Tag, wenn meist schon genügend elektrische Energie vorhanden sei, sondern insbesondere auch nachts, wenn beispielsweise Photovoltaikanlagen keinen Strom liefern würden. Der Zubau dieser Energie entspreche Art. 2 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0), wonach die Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft weiter auszubauen sei. Die Re- aktivierung des Wasserkraftwerks Sh2 entspreche ausserdem der Zielset- zung des Richtplans des Kantons Bern, die Wasserkraftnutzung in den dafür geeigneten Gewässern auszubauen; aus Wasserkraftwerken solle bis 2035 eine Mehrproduktion von mindestens 300 GWh pro Jahr erreicht werden (Massnahme C_20). Als Interesse gegen die Wasserkraftnutzung nennt die Vorinstanz den Landschaftsschutz. Die vorgesehene Wasserentnahme für das Kraftwerk Sh2 beeinflusse das Landschaftsbild während der touristi- schen Hauptsaison tagsüber aber nicht wesentlich. Die nächtliche Beein- trächtigung des Landschaftsbilds während der Hauptsaison ab 20.00 Uhr sei aufgrund der abnehmenden abendlichen Lichtverhältnisse ebenfalls nicht wesentlich und das Interesse an einem höheren nächtlichen Geräuschpegel von untergeordneter Bedeutung. Insgesamt würden deshalb die denkmal- pflegerischen und in geringem Ausmass auch die energiewirtschaftlichen In- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 61 teressen diejenigen des Landschaftsschutzes überwiegen (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 3.11). 11.3 Die Beschwerdeführenden kritisieren zunächst das Vorgehen der Vorinstanz bei der Gesamtinteressenabwägung. Diese habe das Vorhaben Sh2 isoliert betrachtet und das Ausbauprojekt Sh3 fälschlicherweise nicht einbezogen (vgl. Beschwerde Rz. 12 und 118). Zudem habe sich die Vor- instanz nicht ausreichend mit den Argumenten der Einsprechenden ausein- andergesetzt und primär auf die Einschätzungen der Ämter verwiesen (vgl. Beschwerde Rz. 115). Diese Rügen erweisen sich als unbegründet: Wie vorne ausgeführt, sind die Auswirkungen des (Ausbau-)Vorhabens Sh3 im Umweltbericht betreffend das Vorhaben Sh2 dargelegt, von der OLK geprüft und damit auch von der Vorinstanz (gestützt auf die Fachberichte der kanto- nalen Fachstellen bzw. die Stellungnahme des BAFU) genügend berücksich- tigt worden (vgl. vorne E. 3.6). Auch die Argumente der Einsprechenden hat die Vorinstanz im Gesamtentscheid beachtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 [Koordination mit Sh3], 3.4 [Richtplan], 3.5 [Nachhaltigkeitsbeurtei- lung], 3.7.4 [Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG], 3.8 [Infrastruktur]). Zwar hat die Vorinstanz in der Folge insbesondere die Einschätzungen der Fachstellen zitiert; daraus ergibt sich aber ohne weiteres, dass sie den Ar- gumenten der Einsprechenden nicht folgen konnte. Soweit die Beschwerde- führenden diesbezüglich (sinngemäss) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist dies also unbegründet; mithin genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 21 ff. bzw. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG; statt vieler BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). 11.4 Zur Gewichtung der Interessen, die für und gegen eine Wasserent- nahme sprechen, bringen die Beschwerdeführenden weiter Folgendes vor: Das denkmalpflegerische Interesse sei von der Vorinstanz gestützt auf den problematischen und oberflächlichen Bericht der KDP einseitig und zu stark gewichtet worden; es bestehe kein denkmalpflegerisches Interesse an der Stromproduktion im erneuerten Kraftwerk Sh2. Aus kulturhistorischer Sicht sei vielmehr der Reichenbachfall mit den alten Kraftwerksanlagen zu schüt- zen. Der Museumsbetrieb sei bescheiden und in der Region bestünden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 62 genügend Besichtigungsprogramme für Stromproduktionsanlagen (z.B. Grimselwelt; vgl. Beschwerde Rz. 115; Replik, act. 8 Rz. 6). Auch das Inter- esse an der Produktion erneuerbarer Energie werde überbewertet, sei doch die Stromproduktion vernachlässigbar (lediglich 3 GWh/Jahr, d.h. 1 % des Zielwertes der kantonalen Wassernutzungsstrategie bis 2035 bzw. ca. 0,007 % des Zielwertes gemäss der Energiestrategie 2050) und ohnehin praktisch auf das Sommerhalbjahr beschränkt (vgl. Beschwerde Rz. 11 f., 116; Replik, act. 8 Rz. 11). Das landschaftliche Interesse am Reichenbach- fall sei dagegen zu tief gewichtet worden, denn die Auswirkungen des Vor- habens Sh2 seien gestützt auf veraltete Sachverhaltsgrundlagen verharm- lost und beschönigend dargestellt und der richtplanerische Schutzstatus des Wasserfalls verkannt worden (vgl. Beschwerde Rz. 117). 11.5 Zur Einstufung des denkmalpflegerischen Interesses an der Wieder- inbetriebnahme des historischen Kraftwerks Sh2 hat sich die Vorinstanz auf die Einschätzung der KDP gestützt. Diese hat den Denkmalwert einer Anlage in Betrieb als ungleich höher bewertet als eine rein museale Nutzung ohne Wasserkraft. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den betriebsfähigen Einsatz des Kraftwerks Sh2 als von öffentli- chem Interesse angesehen hat. Soweit die Beschwerdeführenden (wieder- holt) Kritik am Bericht der KDP üben, kann auf das bereits Ausgeführte ver- wiesen werden (vgl. vorne E. 4.6). Der Museumsbetrieb ist zudem nicht bloss von untergeordneter Bedeutung (vgl. vorne E. 2.3) und mit der Besich- tigung von weiteren (modernen) Kraftwerken in der Region Oberhasli nicht vergleichbar (vgl. etwa Angebot an Führungen der KWO, einsehbar unter: , Rubriken «Führungen»). Dass die erwartete Strom- produktion des Kraftwerks Sh2 verhältnismässig gering ist und das Kraftwerk nur im Sommerhalbjahr bei Überschusswasser betrieben werden soll, hat die Vorinstanz im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung beachtet, indem sie das energiewirtschaftliche Interesse an der Energieproduktion «in geringem Ausmass» gewichtet und berücksichtigt hat (vgl. vorne E. 11.2). Inwiefern die Vorinstanz das Interesse an der Stromproduktion überbewertet hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Trotz der verhältnismässig geringen Mehr- produktion ist das Interesse an der Stromproduktion dennoch nicht vernach- lässigbar (vgl. auch vorne E. 2.3). Dass es sich beim Kraftwerk Sh2 um ein Kleinwasserkraftwerk handelt, ändert daran nichts. Auch die Kleinwasser- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 63 kraft soll zum Ausbau beitragen, der mit der Energiestrategie 2050 und gemäss kantonalem Richtplan (Massnahme C_20) verfolgt wird (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3.6 und 3.11; Zweckmässigkeitsprüfung des BFE vom 19.4.2021, Akten BVD 5B pag. 399 ff. S. 2 f.; Art. 2 Abs. 2 EnG). Was die Einordnung des landschaftlichen Interesses am Reichenbachfall betrifft, wiederholen die Beschwerdeführenden ihre Einwände, die Auswirkungen seien gestützt auf veraltete Sachverhaltsgrundlagen beurteilt und der richt- planerische Schutzstatus des Wasserfalls sei verkannt worden (vgl. E. 11.4 hiervor). Diese Rügen haben sich als unbegründet erwiesen; es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorne E. 6). Mit der Vorin- stanz ist festzuhalten, dass die Auswirkungen der Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 auf das Erscheinungsbild des Reichenbachfalls nicht wesentlich sind; dies liegt auch darin begründet, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 zum Schutz der Landschaft eine erhöhte Restwassermenge von 2'100 l/s beantragt hat während der Zeit, in welcher der Wasserfall touristisch genutzt wird. Für die Interessenabwägung entscheidend ist auch, dass der natürliche Wasserabfluss beim Reichenbachfall bereits durch die beste- hende Wasserkraftnutzung beeinflusst ist. Die zusätzliche Beeinträchtigung durch das Kraftwerk Sh2 ist nicht wesentlich und selbst in Kombination mit dem Ausbauvorhaben Sh3 als für das Landschaftsbild verträglich zu be- trachten (vgl. vorne E. 7.4.1 f.). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Interessen, welche für oder gegen eine Wasserentnahme sprechen, weder verkannt noch rechtsfehler- haft bewertet. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden erwei- sen sich als unbegründet. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, überwie- gen das denkmalpflegerische Interesse an der Wiederinbetriebnahme des historischen Kraftwerks Sh2 und das Interesse an der Stromproduktion, das landschaftliche Interesse am Erhalt des (bereits beeinflussten) Erschei- nungsbilds des Reichenbachfalls (vgl. vorne E. 11.2). Die Gesamtinteres- senabwägung hält damit der Rechtskontrolle stand. Es rechtfertigt sich dar- auf basierend insbesondere nicht, die Restwassermengen zu erhöhen oder die Reaktivierung des Kraftwerks Sh2 auf einen rein musealen Betrieb zu beschränken (vgl. Rechtsbegehren 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 64
- Sicherheit Druckleitung Umstritten ist schliesslich, ob die Sicherheit der bestehenden Druckleitung des Kraftwerks Sh2 genügend überprüft worden ist. 12.1 Die Beschwerdeführenden verlangen in diesem Zusammenhang eine aktuelle Untersuchung durch eine unabhängige Fachperson (Beschwerde Rz. 121, vgl. auch Rechtsbegehren 3.2). Für den Fall der Konzessionsertei- lung seien Ultraschallmessungen zur Ermittlung der Rohrdicken unbedingt erforderlich; dies gelte auch, falls die Druckleitung bloss für einen Museums- betrieb reaktiviert werden sollte (vgl. Replik, act. 8 Rz. 1). Die Beschwerde- gegnerin 1 entgegnet, die geforderte Sicherheitsprüfung der Druckleitung sei durch eine unabhängige Fachperson erfolgt. Die Ergebnisse der Sicherheits- prüfung würden in Zusammenarbeit mit Experten umgesetzt (vgl. Beschwer- deantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 1; Duplik Beschwerdegegne- rin 1, act. 11 S. 1). 12.2 Aus den Akten ergibt sich, dass eine Überprüfung der Systemsicher- heit der hydraulischen Anlageteile durchgeführt wurde (vgl. Technischer Be- richt, Systemsicherheit, Betriebs- und Steuerungskonzept; vgl. auch vorne E. 3.1). In diesem Zug wurde auch der Handlungsbedarf an der bestehenden Druckleitung eruiert (insb. Technischer Bericht, Systemsicherheit, Betriebs- und Steuerungskonzept Ziff. 4.1.2 [Zustand Druckleitung Sh2], 4.1.3 [Sicher- heit Druckleitung Sh2], 4.1.4 [Empfehlungen bauliche Sicherheitsmassnah- men], 4.1.5 [Empfehlungen betriebliche Sicherheitsmassnahmen], 4.1.6 [Empfehlungen organisatorische Sicherheitsmassnahmen]). Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach aktuelle Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien, als unbegründet. Es erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Untersuchungen der Sicherheit der bestehenden Druckleitung durch eine unabhängige Fachperson (vgl. Rechtsbegehren 3.2). 12.3 Im Rahmen der Sicherheitsprüfung hat die von der Beschwerdegeg- nerin 1 beauftragte Fachperson empfohlen, Ultraschallmessungen zur Er- mittlung der Rohrdicken durchzuführen (vgl. Technischer Bericht, Enginee- ring für die Überprüfung der Systemsicherheit, WKW Schattenhalb 2, Kon- struktive Vorschläge für die Wiederinbetriebnahme vom 25.8.2021, Beilage Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 65 zur Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6A S. 10). Die Be- schwerdegegnerin 1 hat bestätigt, dass die Ergebnisse aus der Sicherheits- prüfung in Zusammenarbeit mit dem Experten umgesetzt werden (vgl. Duplik Beschwerdegegnerin 1 S. 1 Ziff. 1). Darauf ist sie zu behaften. Soweit die Beschwerdeführenden hierzu die Anordnung weiterer Auflagen fordern (vgl. Replik, act. 8 Rz. 1), erübrigen sich solche.
- Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorne E. 1.4).
- Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kos- tenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften für die ihnen gemeinsam auf- erlegten Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 6'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 66
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin 1 (mit Eingabe Beschwerdeführende vom 17.12.2025) - Beschwerdegegner 2 (mit Eingabe Beschwerdeführende vom 17.12.2025) - Gemischte Gemeinde Schattenhalb (mit Eingabe Beschwerdeführende vom 17.12.2025) - Bundesamt für Umwelt - Bundesamt für Energie und mitzuteilen: - Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder - Kantonale Denkmalpflege - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern - Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.47U BUC/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. April 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bickel
1. Aqua Viva, Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, Neuwiesenstrasse 95, 8400 Winterthur
2. Grimselverein, handelnd durch die statutarischen Organe, Postfach 509, 3860 Meiringen
3. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, handelnd durch die statutarischen Organe, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern
4. Verein Schattenhalb 4, handelnd durch die statutarischen Organe, 3860 Rosenlaui alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Stiftung Kraft & Wasser, Schattenhalb handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. Simon Weiss, Murtenstrasse 41, 3008 Bern Beschwerdegegnerin 1 Kanton Bern handelnd durch die Bau- und Verkehrsdirektion, Reiterstrasse 11, 3013 Bern Beschwerdegegner 2 und Gemischte Gemeinde Schattenhalb Gemeindeverwaltung, Gässli 22, 3860 Schattenhalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 2 betreffend Wassernutzung; Kraftwerk Schattenhalb 2, Erteilung der Konzession und Baubewilligung (Gesamtentscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 9. Januar 2025) Prozessgeschichte: A. Am 8. März 2021 reichte die Stiftung Kraft & Wasser beim Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) ein Konzessions- und Baugesuch ein für die Wiederinbetriebnahme des historischen Wasserkraftwerks Schatten- halb 2 (im Folgenden: Sh2) zur Nutzung des Wassers des Reichenbachs; dabei soll mit der Reaktivierung – nebst einer (durchschnittlichen) Strompro- duktion von (erwarteten) 3 GWh – die seit 2017 als schützenswert inventari- sierte Anlage auch als Anschauungsobjekt der Öffentlichkeit zugänglich (inkl. Museumsbetrieb) und damit zum Bestandteil der bestehenden touristi- schen Nutzung des Reichenbachfalls gemacht werden. Die Wasserent- nahme soll beim bestehenden Stauweiher Zwirgi und die Wasserrückgabe unterhalb des Reichenbachfalls erfolgen. Das Wasser des Reichenbachs wird ab der Wasserfassung Zwirgi bereits durch das Wasserkraftwerk Schat- tenhalb 3 (im Folgenden: Sh3) und unterhalb des Reichenbachfalls durch das Kraftwerk Schattenhalb 1 bzw. seit der Erneuerung Schattenhalb 1+ (im Folgenden: Sh1) genutzt. Mit Projektänderung vom 10. März 2022 passte die Stiftung Kraft & Wasser die Betriebszeiten an. Mit Gesamtentscheid vom
9. Januar 2025 erteilte die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) für das Vorhaben die Konzession und Baubewilligung unter Bedin- gungen und Auflagen. Zusammen mit dem Gesamtentscheid wurden auch die erforderlichen weiteren Bewilligungen erteilt (u.a. Wasserentnahmebe- willigung und Rodungsbewilligung) bzw. eröffnet (Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 3 B. Gegen den Gesamtentscheid haben Aqua Viva, der Grimselverein, die Stif- tung Landschaftsschutz Schweiz und der Verein Schattenhalb 4 am 10. Fe- bruar 2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Es seien der Gesamtentscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vorn 9. Januar 2025 betreffend das projektierte Was- serkraftwerk Schattenhalb 2 sowie die Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 5. Mai 2023 zum Bauvor- haben ausserhalb des Baugebiets (Instandsetzung bestehende Kraftwerkszentrale Schattenhalb 2), aufzuheben. Es seien die Kon- zessionserteilung und die Baubewilligung für das vorgenannte Pro- jekt zu verweigern. 2. Es seien lediglich der Museumsbetrieb und ein Kraftwerksbetrieb zu Demonstrationszwecken (ohne Stromproduktion) mit ca. 90 l/s unter Einhaltung der für das Wasserkraftwerk Schattenhalb 3 angeordne- ten Restwassermengen zu bewilligen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der nachfolgenden Be- gründung zur Ergänzung des Sachverhalts sowie des Umwelt- und Restwasserberichts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz bzw. der zuständigen Behörde zurückzuweisen. 3.1 Eventualiter seien die Mindestdotationsmenge des nötigen Über- schusswassers wesentlich zu erhöhen und die Tagesspanne sowie die saisonale Phase mit dieser Mindestdotation zu verlängern. 3.2 Eventualiter sei die Sicherheit der bestehenden Druckleitung des stillgelegten Wasserkraftwerks Schattenhalb 2 durch eine unabhän- gige Fachperson abklären zu lassen. 3.3 Eventualiter seien die zuständigen kantonalen Behörden (allenfalls die BKW Energie AG) anzuweisen, beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ein Plangenehmigungsgesuch zur Verlegung der Hochspannungsfreileitung in die bestehende Druckleitung des stillgelegten Wasserkraftwerks Schattenhalb 2 einzureichen. 3.4 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, angemes- sene ökologische Ersatzmassnahmen und landschaftliche Aus- gleichsmassnahmen auszuarbeiten und umzusetzen.» Zudem stellen sie folgende Verfahrensanträge: «4. Es sei die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ein- zuladen, ein fakultatives Gutachten zu den Auswirkungen des Pro- jekts Kraftwerk Schattenhalb 2 auf die Gewässerlandschaft des Rei- chenbachfalls unter Berücksichtigung der geplanten Erhöhung der Ausbauwassermenge für das Kraftwerk Schattenhalb 3 zu erstatten.
5. Es sei das BAFU einzuladen, zu den landschaftlichen und gewäs- serökologischen Auswirkungen des angefochtenen Projekts unter Berücksichtigung des richtplanerischen Schutzstatus’ des Reichen- bachfalls und der geplanten Erhöhung der Ausbauwassermenge für das Kraftwerk Schattenhalb 3 Stellung zu nehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 4
6. Es seien zum Wasserkraftwerk Schattenhalb 3 von der Vorinstanz (bzw. vom zuständigen Amt) die Akten zum Konzessionsgesuch der BKW Energie AG vom 26. Mai 2020 betreffend Konzessionsände- rung (Erhöhung der Ausbauwassermenge) sowie die Akten zum Konzessionierungs- und Baubewilligungsverfahren in den Jahren 2004-2007 beizuziehen.
7. Zudem sei von der Vorinstanz die Auskunft einzuholen, ob betref- fend das Wasserkraftwerk Schattenhalb 3 zur bereits erfolgten er- höhten Wasserentnahme (rund 3'050 l/s anstelle von 2'800 l/s) durch die BKW Energie AG das nötige einstufige Konzessionsände- rungsverfahren mit UVP durchgeführt worden ist. Falls dies gegeben ist, seien die Akten zum Verfahren beizuziehen.
8. Es seien die hängigen Verfahren zur Erteilung der Konzession und der Baubewilligung für das Wasserkraftwerk Schattenhalb 2 mit dem Verfahren zur Anpassung der Konzession für das Wasserkraftwerk Schattenhalb 3 eng zu koordinieren. 8.1 Es seien die dazu nötigen Verfahrensschritte anzuordnen. 8.2 Insbesondere sei zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen, dass das Konzessionserteilungsverfahren für das Wasserkraftwerk Schattenhalb 2 in das laufende Verfahren und in die Umweltverträg- lichkeitsprüfung zur Erhöhung der konzedierten Ausbauwasser- menge für das Wasserkraftwerk Schattenhalb 3 einzubeziehen ist. 8.3 Zusätzlich sei zu prüfen, ob die bestehende Schutz- und Nutzungs- planung für das Wasserkraftwerk Schattenhalb 3 anzupassen ist.
9. Es sei den Beschwerdeführenden Akteneinsicht zu gewähren in - die Messresultate und Herleitung des aktuellen Q347 durch die Beschwerdegegnerin, - die Masterarbeit ‹Einfluss der Wasserführung auf das Erschei- nungsbild und die Akustik von Wasserfällen› von Liliana Demar- chi von 2012, - den Unterschutzstellungsvertrag vom 23. Februar 2017 zwi- schen der kantonalen Denkmalpflege und der Stiftung Kraft & Wasser betreffend das Kraftwerk Schattenhalb 2, - den Brief der kantonalen Denkmalpflege vom 15. November 2018 an die Stiftung Kraft & Wasser betreffend Unterstützung für das Kraftwerk Schattenhalb, - den Regierungsratsbeschluss Nr. 186/2020 vom 16. Februar 2020 betreffend Beitrag aus dem Lotteriefonds, - allfällig vorhandene Akten zum Konzessionsänderungsverfahren betreffend die erfolgte Erhöhung der Wasserentnahme von 2'800 l/s auf 3'050 l/s für das Wasserkraftwerk Schattenhalb 3. […]» Die Stiftung Kraft & Wasser beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Gleichzeitig hat sie (beweisantrags- gemäss) verschiedene Unterlagen zu den Akten gereicht. Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 (sinngemäss) ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemischte Gemeinde Schattenhalb hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 5 mit Eingabe vom 10. März 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet. Zu den Eingaben der Stiftung Kraft & Wasser und des Kantons Bern haben Aqua Viva, der Grimselverein, die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und der Verein Schattenhalb 4 mit Replik vom 11. Juni 2025 Stellung genommen und zusätzlich Einsicht verlangt in die Präsentation bzw. Fotos zum Reichen- bachfall, die der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Land- schaftsbilder (OLK) anlässlich eines Orientierungsbesuchs vom Januar 2022 vorgelegt worden waren. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 hat der Instruktionsrichter Aqua Viva, dem Grimselverein, der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und dem Verein Schattenhalb 4 die mit Rechtsbegehren 9 Lemmata 1-5 und mit Replik (act. 8 Rz. 12) geforderte Akteneinsicht gewährt. Den Kanton Bern hat er er- sucht, sich zum Vorbringen zu äussern, wonach die zulässige Ausbauwas- sermenge beim Kraftwerk Sh3 überschritten werde (Rechtsbegehren 7; vgl. auch Rechtsbegehren 9 Lemma 6). Weiter hat er die Statuten des Vereins Schattenhalb 4 eingefordert und die Stiftung Kraft & Wasser bzw. den Kanton Bern ersucht, zusätzliche Unterlagen zur Begehung der OLK vom Mai 2017 einzureichen. Mit Duplik vom 19. Juli 2025 hat die Stiftung Kraft & Wasser zur Replik Stel- lung genommen. Der Kanton Bern hat sich mit Duplik vom 22. August 2025 geäussert und die Fotos zur Begehung der OLK vom Mai 2017 eingereicht. Der Verein Schattenhalb 4 hat mit Eingabe vom 25. Juli 2025 seine Statuten übermittelt. Die Gemischte Gemeinde Schattenhalb hat mit Eingabe vom
28. Juli 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 24. September 2025 hat der Instruktionsrichter den Kan- ton Bern nochmals aufgefordert, sich zur angeblichen Überschreitung der zulässigen Ausbauwassermenge beim Kraftwerk Sh3 zu äussern. Gleichzei- tig hat er die Fotos zur Begehung der OLK vom Mai 2017 den übrigen Ver- fahrensbeteiligten zugestellt. Die Anträge auf Edition der Akten betreffend das Kraftwerk Sh3 und auf weitergehende Koordination der Verfahren (Rechtsbegehren 6 und 8) hat er abgewiesen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 hat sich der Kanton Bern zum Vorbringen betreffend Ausbauwasser- menge beim Kraftwerk Sh3 geäussert. Am 30. Oktober 2025 haben Aqua Viva, der Grimselverein, die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 6 Verein Schattenhalb 4 zu den Dupliken Stellung genommen. Die Gemischte Gemeinde Schattenhalb hat mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingaben vom 21. November 2025, vom 27. November 2025 bzw. vom
2. Dezember 2025 haben die Stiftung Kraft & Wasser, der Kanton Bern sowie Aqua Viva, der Grimselverein, die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und der Verein Schattenhalb 4 Schlussbemerkungen eingereicht. Letztere stellen folgende verfahrensrechtliche Anträge: «1. Die Beschwerdegegnerin 1 […] sei gestützt auf die Aussagen in Ziff. 4.10.2 (auf S. 45) des eingereichten Umweltberichts vom 10. Au- gust 2020 zur Edition allfällig vorhandener Schriftstücke (z.B. Mail- korrespondenz) zu verpflichten, aus denen sich ergibt, dass die BKW Energie AG für den Betrieb des WKW Sh3 häufig eine (behördlich tolerierte?) Wassermenge von 3'050 l/s nutzt.
2. Das AWA sei aufzufordern, die Betriebsdaten der BKW Energie AG zu den für das WKW Sh3 genutzten bzw. turbinierten Wassermengen in den vergangenen Jahren einzusehen und zu analysieren und dem Gericht die Ergebnisse mitzuteilen, insbesondere, ob die konzedierte Ausbauwassermenge von 2'800 l/s von der BKW Energie AG jeder- zeit eingehalten oder zeitweise überschritten worden ist (gegebenen- falls wann und in welchem Umfang?).
3. Zudem sei das AWA aufzufordern, darzulegen, ob und in welchem Verfahren die BKW Energie AG bzw. ihre Vorgängerin für den Einbau einer Turbine mit einem Schluckvermögen von 3'360 l/s anstelle der konzedierten 2'800 l/s eine rechtsgültige Baubewilligung eingeholt und erhalten hat.
4. Den Beschwerdeführenden sei die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.» Die Gemischte Gemeinde Schattenhalb hat sich nicht mehr geäussert. Die Beschwerdeführenden haben mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. Dezem- ber 2025 erneut Stellung genommen. Erwägungen: 1. Eintreten 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 7 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Aqua Viva und die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz sind von Bun- desrechts wegen zur Beschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat- schutz [NHG; SR 451] sowie Art. 1 und Anhang Ziff. 1 und 13 der Verord- nung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umwelt- schutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Or- ganisationen [VBO; SR 814.076]). Die (von keiner Seite in Frage gestellte) Legitimation des Grimselvereins und des Vereins Schattenhalb 4 ergibt sich aus kantonalem Recht (Art. 46 Abs. 1 des Wassernutzungsgesetzes vom
23. November 1997 [WNG; BSG 752.41] i.V.m. Art. 40 Abs. 5 und 2 sowie Art. 35a Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]; vgl. auch Art. 10 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 [KoG; BSG 724.1]; VGE 2013/103/104 vom 22.12.2015 E. 1.2). 1.3 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach einzutreten. 1.4 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand begrenzt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid, das sog. An- fechtungsobjekt (vorne Bst. A). Dieses gibt den Rahmen des Streitgegen- stands vor. Innerhalb dieses Rahmens können die Parteien in ihren Rechts- mitteleingaben mit Beschwerdeanträgen und Beschwerdebegründung den Streitgegenstand bezeichnen (sog. Dispositionsmaxime; BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5). Soweit Begehren hingegen nicht das An- fechtungsobjekt betreffen, liegen sie ausserhalb des Streitgegenstands und fehlt es an einer Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1). – Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aussch- liesslich die von der BVD erteilte Konzession und Baubewilligung zur Wie- derinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2. Über die bestehende Konzession vom 29. März 2006 für das Kraftwerk Sh3 (vgl. Tagblatt des Grossen Rates Märzsession 2006, Beschluss S. 564 sowie Beilage Nr. 8 S. 3 ff. [im Folgen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 8 den: Konzession Sh3]) sowie das Gesuch der BKW Energie AG (BKW) um Erhöhung der nutzbaren Wassermenge beim Kraftwerk Sh3 hatte die BVD nicht zu entscheiden. Das Ausbauvorhaben Sh3 ist Gegenstand eines eige- nen Verfahrens, das vor Verwaltungsgericht hängig ist (Verfahren 100.2025.435; vgl. hinten E. 2.5). Soweit die Beschwerdeführenden verlan- gen, beim Kraftwerk Sh3 sei im Zusammenhang mit dem beantragten Aus- bau eine höhere Restwasserabgabe anzuordnen (vgl. Replik, act. 8 Rz. 10), liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (zur Koordination der beiden Vorhaben vgl. hinten E. 3). Soweit die Beschwerdeführenden weiter rügen, die zulässige Ausbauwas- sermenge beim Kraftwerk Sh3 werde überschritten (konkret: durch Nutzung von Wassermengen bis zu 3'050 l/s statt 2'800 l/s) und in diesem Zusam- menhang verschiedene Beweisanträge stellen (Schlussbemerkungen Be- schwerdeführenden, act. 22; vorne Bst. B), ist Folgendes zu beachten: Im Umweltbericht vom 10. August 2020 (Akten BVD 5A pag. 140 ff. [im Folgen- den: Umweltbericht]) wird zwar in der Tat bemerkt, die heute konzessionierte Ausbauwassermenge von 2'800 l/s habe «rechtlich einen Bereich von + 10 %, der ausgereizt werden [dürfe]», wobei die BKW diesen Bereich «ak- tuell» ausnutze und «häufig rund 3'050 l/s (gemäss Aussage BKW) für das Sh3 [nutze]» (Ziff. 4.10.2). Die Aufsicht über die im Kanton Bern konzessio- nierten Wassernutzungsanlagen übt indes die zuständige Stelle der BVD aus – mithin das AWA (vgl. Art. 22 WNG; Art. 10 Abs. 1 Bst. h der Verord- nung vom 19. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der BVD [Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191]). Das AWA untersteht als Teil der Kantonsverwaltung der (Ober-)Aufsicht des Re- gierungsrats (Art. 2 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Organisationsge- setz, OrG; BSG 152.01]). Das Verwaltungsgericht ist also nicht zuständig, über allfällige Pflichtverletzungen einer Konzessionärin im Rahmen der Was- serkraftnutzung oder Versäumnisse der dafür zuständigen Aufsichtsbehörde zu befinden. Die Beweisanträge der Beschwerdeführenden in diesem Punkt sind deshalb abzuweisen (vgl. vorne Bst. B zu den Anträgen 1-4 in Schluss- bemerkungen Beschwerdeführende betreffend Edition von Schriftstücken, Aufforderung des AWA zur Einholung von Betriebsdaten von der BKW, Ab- klärungen zur eingebauten Turbine beim Kraftwerk Sh3 und Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den entsprechenden Unterlagen, act. 22). Nach An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 9 gaben des AWA liegen sodann keine Hinweise auf eine Verletzung der gel- tenden Bestimmungen der Konzession Sh3 vor (vgl. Stellungnahme Kanton Bern vom 21.10.2025, act. 16). Entsprechend ist dafür auch kein Konzessi- onsänderungsverfahren durchgeführt worden bzw. hängig. Damit besteht von vornherein kein Raum, entsprechende (gar nicht existierende) Akten bei- zuziehen und Einsicht darin zu gewähren (wie dies die Beschwerdeführen- den mit Rechtsbegehren 7 und 9 Lemma 6 beantragen). Folglich kann offen- bleiben, ob die Information über ein diesbezüglich laufendes bzw. durchge- führtes Konzessionsänderungsverfahren hier überhaupt relevant wäre, zu- mal auch die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen, welche Bedeutung die behauptete erhöhte Wasserentnahme von 3'050 l/s für die Beurteilung der Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 hätte. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Grundlagen, Ausgangslage 2.1 Die Nutzung des öffentlichen Wassers zur Erzeugung von Wasser- kraft ist ein Regalrecht des Kantons (Art. 76 Abs. 4 der Bundesverfassung [BV; SR 101]); Art. 52 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte [Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80]; Art. 3 Abs. 1 WNG). Die Übertragung der Nutzungsbefugnis auf Dritte zwecks Erzeugung von Energie bedarf einer Konzession desjenigen Kantons, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 WRG; Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 WNG). Das Verfahren für die Verleihung wird unter Vorbehalt der Bestimmungen des WRG durch die Kantone geregelt (Art. 60 Abs. 1 WRG). Für Wasser- kraftwerke, die – wie hier – eine maximal mögliche Leistung ab Generator von ein bis drei Megawatt (MW) haben, erteilt die BVD die Konzession (Art. 14 Abs. 1 Bst. b WNG). Für Wasserkraftanlagen, die nicht der Umwelt- verträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen und für welche die BVD kein zwei- stufiges Verfahren angeordnet hat, ist ein einstufiges Verfahren durchzu- führen (vgl. Art. 10a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 10 Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] i.V.m. Art. 1 und An- hang Ziff. 21.3 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011] sowie Art. 19 und Art. 20 WNG); mithin ist mit der Konzession auch über allenfalls erforderliche bauliche Massnahmen zu befinden. Eine Konzession kann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegen- den öffentlichen Interessen entgegenstehen. Auf die Erteilung einer Konzes- sion besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch (Art. 11 Abs. 2 und 3 WNG). Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefähr- den und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinn von Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 BauG). Nach Art. 29 Bst. a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist zudem eine Wasserentnahmebewilligung erforderlich, wenn einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnommen wird. Diese kann – abgese- hen von hier nicht interessierenden geringfügigen Entnahmen (Art. 30 Bst. b und c GSchG) – nur erteilt werden, wenn die nach Art. 31 ff. GSchG ermit- telte Mindestrestwassermenge gewährleistet ist. Art. 31 GSchG setzt die Einhaltung einer Mindestrestwassermenge voraus. Diese wird in Abhängig- keit von der Abflussmenge Q347 definiert. Das ist jene Abflussmenge, die – gemittelt über zehn Jahre – durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und durch Stauung, Entnahme oder Zulei- tung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 Bst. h GSchG). Die BKW hat basierend auf digitalisierten Werten der Jahre 2013, 2014, 2021, 2022 und digitale 1h-Werte der Jahre 2015-2020 die aktuelle Abflussmenge Q347 herleiten lassen (vgl. Kurzbericht vom 27.9.2024, Beilage zur Beschwer- deantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6). Der Bericht zeigt auf, dass die ak- tuelle Abflussmenge Q347 neu 350 I/s beträgt; das ist tiefer als die im Rest- wasserbericht verwendete Abflussmenge Q347 von 380 l/s (vgl. Umweltbe- richt Ziff. 4.10.1). Die Beschwerdegegnerin 1 hat diesen Bericht bei der Vor- instanz eingereicht und gleichzeitig auf die Herabsetzung der Abflussmenge Q347 verzichtet; deshalb ist die Abflussmenge Q347 von 380 l/s für die Rest- wasserbestimmung massgebend. Die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG beträgt somit 226,8 l/s (vgl. angefochtener Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 11 E. 3.7.2 und 3.7.3). Nach Abs. 2 von Art. 31 GSchG muss die nach Abs. 1 berechnete Restwassermenge unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, so etwa zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften (Bst. c) und zur Gewährleistung der für die freie Fischwanderung erforderli- chen Wassertiefe (Bst. d). In einem weiteren Schritt ist die Mindestrestwas- sermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als sich dies auf- grund einer Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt. 2.2 Das Wasser des Reichenbachs wird seit anfangs des vergangenen Jahrhunderts zur Stromproduktion genutzt. Derzeit sind am Reichenbach die Kraftwerke Sh1 und Sh3 der BKW in Betrieb. Das Kraftwerk Sh3 darf gestützt auf die laufende Konzession eine Wassermenge von maximal 2'800 l/s nut- zen (vgl. Konzession Sh3 E. 3.3). Es entnimmt das Wasser des Reichen- bachs beim Stauweiher Zwirgi. Das gefasste Wasser wird durch eine Druck- leitung ins Tal geleitet und in der Zentrale Sh3 verarbeitet. Unterhalb des Stauweihers liegt der Reichenbachfall, der im kantonalen Richtplan als zu schützender Wasserfall bezeichnet ist (vgl. Richtplan 2030, Massnahmen- blatt C_20, Rückseite, Richtplankarte sowie Richtplan-Informationssystem, einsehbar unter:, Rubriken «Kantonaler Richtplan/Inhalt des Richtplans» bzw. «Kantonaler Richtplan/Übersicht»). Der Wasserfall ist durch die Reichenbachfallbahn im Sommerhalbjahr touris- tisch erschlossen. Unterhalb des Reichenbachfalls fasst das in den Jahren 2015/2016 gesamthaft erneuerte Kraftwerk Sh1 das Wasser des Reichen- bachs; über eine Druckleitung fliesst das Wasser anschliessend zur Zentrale im Talboden des Haslitals und wird dort turbiniert. Das streitbetroffene Kraft- werk Sh2 ging im Jahr 1926 in Betrieb und wurde im Jahr 2010 stillgelegt, als das Kraftwerk Sh3 in Betrieb genommen wurde. Es nutzte das Wasser zwischen dem Stauweiher Zwirgi oberhalb des grossen Reichenbachfalls und der Fassung des Kraftwerks Sh1 (sog. Restwasserstrecke 1; zum Gan- zen Technischer Bericht vom 12.8.2020 [revidiert am 22.12.2020], Akten BVD 5A pag. 30 ff. [im Folgenden: Technischer Bericht] Ziff. 2, 4.3 und 5.5 und Abbildung 14 «Situation Kraftwerke am Reichenbach» [nachfolgende Abbildung 1, in Ziff. 6] sowie Abbildung 2 «Hydraulisches Schema der Kraft- werke [Sh1, Sh2 und Sh3] mit Restwassermengen» [hiernach Abbildung 2, in Anhang H Ziff. 2.2.2.7]). Die nachfolgenden beiden Abbildungen zeigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 12 die Wasserkraftnutzung am Reichenbach unterhalb der Stauanlage bzw. Wasserfassung Zwirgi auf: Abbildung 1: Situation Kraftwerke am Reichenbach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 13 Abbildung 2: Hydraulisches Schema der Kraftwerke Schattenhalb 1, 2 und 3 mit Restwassermengen Die Zentrale und die Druckleitung des Kraftwerks Sh2 wurden nach der Still- legung nicht zurückgebaut. Das Kraftwerksgebäude mit Turbinenanlage (zwei Peltonmaschinengruppen) und Ausstattung steht seit 2017 unter Denkmalschutz und ist im Bauinventar als schützenswert eingestuft (vgl. Bauinventar, einsehbar unter:, Rubriken «The- men/Denkmalpflege/Baudenkmäler im Kanton Bern/Bauinventar/Bauinven- tar online»; Unterschutzstellungsvertrag vom 23.2.2017 zwischen der Stif- tung Kraft & Wasser und dem Kanton Bern, Beilage zur Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6; Technischer Bericht Ziff. 2 und 6.1). 2.3 Die Beschwerdegegnerin plant, das historische Kraftwerk Sh2 wieder in Betrieb zu nehmen, wobei eine Mehrfachnutzung geplant ist: Zum einen soll die historische Kraftwerksanlage als Anschauungsobjekt der Öffentlich- keit zugänglich gemacht werden. Dafür soll die Betriebsfähigkeit der Kraft- werkstechnik wiederhergestellt werden. Zum andern soll an abflussstarken Tagen das Überschusswasser, d.h. jenes Wasser, welches das Kraftwerk Sh3 nicht abarbeiten kann, zur Stromproduktion genutzt werden (vgl. Tech- nischer Bericht Ziff. 2, 3 und 6.4). Das Wasser soll – wie ursprünglich – beim Stauweiher Zwirgi gefasst, danach über die Druckleitung des Kraftwerks Sh3 in die Druckleitung des Kraftwerks Sh2 fliessen und in der Zentrale Sh2 tur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 14 biniert werden. Die Wasserrückgabe soll unterhalb des Reichenbachfalls in den Oberwasserkanal des bestehenden Kraftwerks Sh1 erfolgen (vgl. E. 2.2 hiervor; Technischer Bericht Ziff. 6). Durch die Weitergabe des Wassers in den Oberwasserkanal des Kraftwerks Sh1 beeinflusst die Wiederaufnahme des Betriebs des Kraftwerks Sh2 den Betrieb des Kraftwerks Sh1 grundsätz- lich nicht. Die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 muss aber auf die bestehende Nutzung des Wassers des Reichenbachs durch das Kraftwerk Sh3 abgestimmt werden. Das Kraftwerk Sh2 soll nur das Überschusswasser zur Stromproduktion nutzen; dabei sollen mindestens die für Sh3 geltenden Restwasserbestimmungen eingehalten werden (vgl. E. 2.4 hiernach). Für die Wiederinbetriebnahme sind folgende baulichen Massnahmen an den Anla- gen Sh2 und Sh3 vorgesehen (Instandsetzungsarbeiten bzw. Erneuerungen; vgl. Technischer Bericht Ziff. 6.2; Plan «Übersicht der Massnahmen» vom 23.1.2017, Akten BVD 5A pag. 138): - Anpassungen bei der Überleitung des Wassers aus dem Reichenbach in den Stauweiher Zwirgi – falls die erforderliche Überleitmenge mit betrieb- lichen Optimierungen nicht erreicht werden kann (Massnahme 1). Die Be- willigungen (Wasserbaupolizei, Fischerei) für diesen Eingriff werden im Rahmen des Konzessionsgesuchs bereits (pro forma) eingeholt; - Erneuerung des Anschlusses bei der Abzweigung aus der Druckleitung des Wasserkraftwerks Sh3 in die Druckleitung des Kraftwerks Sh2; die ursprünglich eingebaute Drosselklappe kann nach einer Revision wieder zum Einsatz kommen (Massnahme 2); - Abdichtung des unteren Stollenportals durch eine Betonvormauerung und druckdichter Verschluss eines Fensters in der Stollenwand (Mass- nahme 3); - Ersatz der alten Druckleitung im untersten Leitungsabschnitt (Mass- nahme 4). Dafür ist eine temporäre Rodung erforderlich; - Neue Wasserrückgabeleitung in den Oberwasserkanal des Kraftwerks Sh1 (Massnahme 5);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 15 - Instandstellung des bestehenden Zentralengebäudes mit Ertüchtigung des bestehenden historischen Wasserkraftwerks und des Netzanschlus- ses (Massnahme 6). Die maximal nutzbare Wassermenge beim Kraftwerk Sh2 beträgt 1'400 l/s, vorgegeben durch die beiden vorhandenen Maschinengruppen. Es wird eine durchschnittliche Jahresproduktion von ca. 3 GWh erwartet; damit können etwa 660 Haushalte mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von je- weils 4500 kWh versorgt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.4 f.; Technischer Bericht Ziff. 3.2, u.a. mit dem Hinweis, bei der ermittelten Er- wartung einer durchschnittlichen Jahresproduktion von ca. 3 GWh sei eine allfällige Erhöhung der Ausbauwassermenge der Anlage Sh3 bereits berück- sichtigt). Während des Betriebs der Reichenbachfallbahn ist zusätzlich der Betrieb einer oder beider Maschinengruppen ohne Last (d.h. ohne Strompro- duktion) vorgesehen. Beide Maschinen zusammen beanspruchen für den Leerlaufbetrieb ca. 90 l/s (vgl. Technischer Bericht Ziff. 5.5). Nach der Wie- derinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 soll dieses in Form eines Museums der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (vgl. Technischer Bericht Ziff. 6.4). Die BVD hat die Wasserkraftkonzession unter der Bedingung er- teilt, dass der Museumsbetrieb spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Wasserkraftwerks eröffnet wird (wobei diese Frist auf begründetes Ge- such hin einmalig verlängert werden kann) und das Museum danach für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. angefochtener Entscheid Dispositiv- Ziff. 4.3). 2.4 Die Wasserentnahme beim Stauweiher Zwirgi hat Einfluss auf das Erscheinungsbild des Reichenbachfalls, der sich in der Restwasserstrecke 1 befindet (vgl. Abbildung 2). Die Dotation des Wasserfalls leitet sich haupt- sächlich aus landschaftsästhetischen Überlegungen ab. Für den Gewässer- abschnitt, in dem sich der Reichenbachfall befindet, gilt (aktuell; vgl. zum Ausbauvorhaben Sh3 E. 2.5 hiernach) folgende verbindliche Restwasserre- gelung für das Kraftwerk Sh3 (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.3.5, 4.6.2 und 4.10; Technischer Bericht Ziff. 5.4.1; Konzession Sh3 Dispositiv-Ziff. 24.3; ange- fochtener Entscheid E. 3.7.1 und 3.7.3 f.): - Auf eine Restwasserdotierung des Reichenbachs vom 1. Oktober bis
30. April darf verzichtet werden (Mehrnutzen), da eine am 25. Mai 2005
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 16 vom Bundesrat genehmigte Schutz- und Nutzungsplanung (SNP) vorliegt (Ausnahme nach Art. 32 Bst. c GSchG). - Vom 1. Mai bis 30. September hat die Dotation aus dem Stauweiher Zwirgi mindestens 135 l/s zu betragen. Die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG von 226,8 l/s (vgl. vorne E. 2.1) ist herabge- setzt, da es sich beim betroffenen Gewässerabschnitt um ein Nichtfisch- gewässer handelt (Ausnahme nach Art. 32 Bst. b GSchG). - Während der Betriebszeit der Reichenbachfallbahn im Sommer (Mitte Mai bis Mitte Oktober) muss der Reichenbachfall tagsüber während mindes- tens 10 Stunden mit 850 l/s dotiert werden, um der Bedeutung des Was- serfalls als Landschaftselement Rechnung zu tragen (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. a GSchG). Durch die angestrebte Wiederinbetriebnahme der historischen Anlage Sh2 werden diese Restwassermengen nicht geschmälert. Vielmehr soll das Was- ser des Reichenbachs vom 15. Mai bis 15. Oktober tagsüber zwischen 8.00 und 20.00 Uhr (also während 12 Stunden) nur zur Stromproduktion genutzt werden, wenn der Reichenbachfall mit mindestens 2'100 l/s dotiert wird; da- mit soll dem Erscheinungsbild des Reichenbachfalls in Dimension und Aus- prägung während dessen touristischen Nutzung zusätzlich Rechnung getra- gen werden. Der Betrieb zu Demonstrationszwecken ohne Last mit ca. 90 l/s soll bereits bei Einhaltung der Restwassermenge von 850 l/s gestattet sein (angefochtener Entscheid E. 3.7.4). Der Betrieb von Sh2 wird aber Einfluss auf die Überfallsituation bei der Fassung Zwirgi haben, d.h. wenn der Zufluss grösser ist als die Ausbauwassermenge beim Kraftwerk Sh3 (2'800 l/s) und die vorgeschriebenen Restwassermengen (vgl. etwa Umweltbericht Ziff. 4.10.4 3. Abs.). Die Beschwerdegegnerin zeigt auf (durch eine histori- sche Simulation auf der Basis einer hydrologisch repräsentativen fünfjähri- gen Messreihe der Zuflussmengen des Reichenbachs zur Fassung Zwirgi, die von den Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird), dass solche Situationen mit der aktuellen Nutzung durch Sh3 regel- mässig von Ende April bis Mitte September eintreten. Mit der Nutzung des Überfallwassers (also der überschüssigen Wassermenge in einer Überfallsi- tuation) durch das Kraftwerk Sh2 verschiebt sich der Beginn der Überfallsi- tuation in der Restwasserstrecke (gemittelt über 5 Jahre) auf den 10. Mai.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 17 Vom 10. Mai bis 14. Mai treten die Überfallsituationen nach wie vor auf, sie sind aber eingeschränkt durch die zusätzliche Wasserentnahme von 1'400 l/s. Die Verlängerung der Phase ohne Überfallwasser bzw. mit be- schränkter Überfallwassermenge von Ende April bis Mitte Mai ist insofern relevant, als in dieser Periode die Mindestrestwassermenge auf 135 l/s fest- gesetzt ist; mithin ist tagsüber noch keine erhöhte Restwassermenge abzu- geben (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2 und 3.7.1, Dispositiv- Ziff. 4.4.10 f.; Technischer Bericht Ziff. 5.5; vgl. auch Umweltbericht Ziff. 2.2, 4.6.2 und 4.10.4; zum Ganzen auch hinten E. 7.4.1). 2.5 Da der Reichenbach mehr Wasser führt als ursprünglich bei Projek- tierung des Kraftwerks Sh3 angenommen, hat die BKW mit Konzessionsge- such vom 26. Mai 2020 bzw. Projektänderung vom 27. September 2021 bzw. 3. März 2023 beantragt, die maximal nutzbare Wassermenge (Ausbau- wassermenge) beim Kraftwerk Sh3 auf 3'360 l/s zu erhöhen. Vom 15. Mai bis 15. Oktober soll eine Erhöhung der Ausbauwassermenge allerdings nur zulässig sein, wenn tagsüber (während mindestens 10 Stunden) eine Rest- wassermenge von 1'500 l/s eingehalten wird. Der Grosse Rat hat der Kon- zessionsänderung mit Beschluss vom 5. Juni 2025 zugestimmt (vgl. Be- schluss des Grossen Rates vom 5.6.2025 über die Konzessionsänderung für das Kraftwerk Schattenhalb 3 [Geschäfts-Nr. 2024.BVD.6754], insb. E. 1.2 und 3.7.1). Dieser Beschluss ist mit Beschwerde vom 29. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht angefochten worden (Verfahren 100.2025.435). Wenn neben der Reaktivierung von Sh2 auch die Ausbauwassermenge beim Kraftwerk Sh3 erhöht wird, reduzieren sich die Überfallmengen und -situationen von Ende April bis Mitte Mai zusätzlich; mithin verschiebt sich der Beginn der Überfallsituation in der Restwasserstrecke (gemittelt über 5 Jahre) auf den 15. Mai (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.4; vgl. hinten E. 7.4.1). 2.6 Zu den landschaftlichen Auswirkungen der (Ausbau-)Vorhaben Sh2 und Sh3 auf den Reichenbachfall hat das AWA die OLK konsultiert. Diese hatte die Landschaftsverträglichkeit des (ursprünglichen) Vorhabens Sh2 in Bezug auf das Erscheinungsbild und die Wahrnehmung des Reichenbach- falls zunächst verneint; ein Betrieb des historischen Kraftwerks Sh2 sei nur landschaftsverträglich, wenn er auf wenige Tage pro Jahr bloss zu Demon- strationszwecken ohne Last beschränkt werde. Die OLK stützte sich dabei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 18 u.a. auf Eindrücke und Fotos, die sie an ihrer Begehung vom 22. Mai 2017 gewonnen bzw. gemacht hat (vgl. Bericht der OLK vom 29.4.2021 zum ur- sprünglichen Projekt, Akten BVD 5B pag. 411 ff. [im Folgenden: OLK-Bericht zum ursprünglichen Projekt]; Fotos in der Beilage zur Duplik Kanton Bern, act. 14A). Daraufhin fand am 27. Januar 2022 ein Orientierungsbesuch beim AWA statt. Die Beschwerdegegnerin 1 und die BKW präsentierten der OLK bei dieser Gelegenheit Fotos zu den Auswirkungen verschiedener Abfluss- mengen (850 l/s, 1'400 l/s, 3'300 l/s) auf den Reichenbachfall, die an Dotati- onsversuchen am 22. Juni 2021 von Mitarbeitenden der BKW erstellt worden waren (vgl. Präsentation in der Beilage zur Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11A; Schlussbemerkungen Beschwerdegegnerin 1, act. 20 S. 2). Ge- stützt auf die neuen Erkenntnisse aus dem Orientierungsbesuch und die Pro- jektänderung der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. März 2022 hat die OLK ei- nen neuen Bericht verfasst (Bericht der OLK vom 1.12.2022 zur Projektän- derung, Akten BVD 5B pag. 464 ff. [nachfolgend: OLK-Bericht zur Projektän- derung] S. 1). Zur Frage, ob die Projektänderung Sh2 isoliert betrachtet, d.h. ohne Berücksichtigung des Ausbauvorhabens Sh3, im Hinblick auf den richt- planerischen Schutzstatus des Reichenbachfalls aus landschaftlicher Optik zu einer im Vergleich zur heutigen Situation wesentlichen Beeinträchtigung des Wasserfalls führt, äusserte sich die OLK wie folgt (OLK-Bericht zur Pro- jektänderung S. 4): «Die Projektänderung der Stiftung Wasser & Kraft – mit der geplanten Entnahme ab einer Restwassermenge von 2'100 l/s zwischen 8h und 20h – führt dazu, dass tagsüber keine wesentliche Beeinträchtigung des Reichenbachfalls festgestellt werden kann.» Zu den Auswirkungen des (angepassten) Ausbauvorhabens Sh3 (Erhöhung der Ausbauwassermenge von 2'800 auf 3'360 l/s ab einer Restwassermenge von 1'500 l/s) führte sie aus (OLK-Bericht zur Projektänderung S. 3): «Die von der Gesuchstellerin (BKW) am 27.9.2022 eingereichte Ergän- zung zum Konzessionsänderungsgesuch vom Mai 2022 [Projekt Sh3 gemäss Projektänderung: Erhöhung Ausbauwassermenge zwischen 8.00 und 18.00 Uhr erst ab einer Restwassermenge von 1'500 l/s] ver- bessert die Situation und wird – gemäss oben erwähnten Fotodokumen- tation – zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Reichenbachfalls führen.» Die Auswirkungen des Vorhabens Sh2 in Kombination mit dem Ausbauvor- haben Sh3 schätzte die OLK wie folgt ein (OLK-Bericht zur Projektänderung S. 4):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 19 «Gegenüber der isoliert betrachteten Projektänderung Sh2 (Entnahme zwischen 8.00 und 20.00 Uhr erst ab einer Restwassermenge von 2'100 l/s) führt diese Kombination mit dem […] angepassten Projekt Sh3 (Er- höhung Ausbauwassermenge zwischen 8.00 und 18.00 Uhr erst ab ei- ner Restwassermenge von 1'500 l/s) zu einer grösseren Beeinträchti- gung des Reichenbachfalls, wird aber von der OLK-Gruppe Oberland als eine für das Landschaftsbild verträgliche Lösung betrachtet.» Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR), wel- ches das Vorhaben Sh2 als kantonale Fachstelle im Bereich Landschaft be- urteilt, hat gestützt darauf beantragt, das Vorhaben Sh2 gemäss Projektän- derung zu bewilligen (vgl. Fachbericht AGR vom 5.1.2023, Akten BVD 5B pag. 468 ff.). Weiter hat das AGR mit Verfügung vom 5. Mai 2023 dem Pro- jekt die für das Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets erforderliche Aus- nahmebewilligung erteilt (act. 1A Anhang bzw. Akten BVD 5B pag. 481 ff.). Daraufhin beantragte das AWA, es sei die ersuchte Wasserentnahmebewil- ligung unter Einhaltung einer Restwassermenge von 2'100 l/s von Mitte Mai bis Mitte Oktober tagsüber von 8.00 bis 20.00 Uhr zu erteilen (vgl. Gesamt- beurteilung zur Wasserentnahme des AWA vom 7.7.2023, Akten BVD 5B pag. 489 ff. S. 4). 2.7 Die BVD hat mit Gesamtentscheid vom 9. Januar 2025 die Wasser- kraftkonzession für die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 und die Baubewilligung für die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten bzw. Erneue- rungen erteilt (vorne Bst. A). Die Beschwerdeführenden widersetzen sich ei- nem Betrieb zu Demonstrationszwecken (ohne Stromproduktion) nicht (vgl. Rechtsbegehren 2; Beschwerde Rz. 47; vgl. auch Replik, act. 8 Rz. 6). Sie sind aber mit der Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 zu Strompro- duktionszwecken nicht einverstanden bzw. erachten die Erteilung der Kon- zession und Baubewilligung aus mehreren Gründen als unzulässig: Zunächst rügen sie, das Vorhaben Sh2 sei ungenügend mit dem Ausbau- vorhaben Sh3 koordiniert worden. Die Anlagen würden zusammen eine Ge- samtanlage bilden, weshalb das Vorhaben in die Umweltverträglichkeitsprü- fung für das Ausbauvorhaben Sh3 hätte einbezogen werden müssen (vgl. hinten E. 3). Die Wiederinbetriebnahme verletze weiter die Auflagen in der Konzession und Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3, wonach die Hoch- spannungsleitung nach der Stilllegung des Kraftwerks Sh2 in die Drucklei- tung verlegt werden müsse. In diesem Zusammenhang sei die Unterschutz- stellung der Kraftwerksanlage Sh2 problematisch, zumal damit die Verle-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 20 gung der Hochspannungsleitung in die Druckleitung faktisch verunmöglicht werde (vgl. hinten E. 4). In umweltrechtlicher Hinsicht machen die Beschwer- deführenden geltend, die Bedeutung des Reichenbachfalls als Landschafts- element sei im Umweltbericht bzw. Restwasserbericht nicht ausreichend berücksichtigt worden; die Vorinstanz habe die Auswirkungen der zusätzli- chen Wasserentnahme durch das Kraftwerk Sh2 auf das Erscheinungsbild des Wasserfalls deshalb falsch beurteilt. Für den Fall der Konzessionsertei- lung müsse die Mindestrestwassermenge wesentlich erhöht werden. Auch sei die Restwasserabgabe auf die saisonalen Betriebszeiten der Reichen- bachfallbahn und die Tageshelle im Sommer abzustimmen (vgl. hinten E. 6 f.). Zudem beanstanden die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz den Betrieb zu Demonstrationszwecken (ohne Stromproduktion) nicht als schonendere Alternative geprüft habe. Die Wiederinbetriebnahme des Kraft- werks Sh2 zu Stromproduktionszwecken sei auch nicht mit dem Stiftungs- zweck der Beschwerdegegnerin 1 zu vereinbaren (vgl. hinten E. 8). Die Be- schwerdeführenden stellen ferner in Frage, ob die Voraussetzungen für die vorgesehenen forstlichen Eingriffe gegeben seien (vgl. hinten E. 9). Für den Fall der Konzessionserteilung fordern die Beschwerdeführenden sodann an- gemessene ökologische Ersatzmassnahmen, da die Erhebungen zu den Ar- ten und Lebensräumen unzureichend seien; dies führe zu einer falschen Bi- lanzierung der Eingriffe. Überdies werde im Konzessionsgesuch wie im an- gefochtenen Entscheid von einem falschen Ausgangszustand ausgegangen. Es seien deshalb auch landschaftliche Ausgleichsmassnahmen auszuarbei- ten und umzusetzen (vgl. hinten E. 10). Schliesslich beanstanden die Be- schwerdeführenden die Gesamtinteressenabwägung der Vorinstanz; diese sei aus den genannten Gründen rechtsfehlerhaft bzw. zu wiederholen (vgl. hinten E. 11). Demgegenüber sind die Beschwerdegegnerin 1 und der Kan- ton Bern nach wie vor der Meinung, die Wasserkraftkonzession und Baube- willigung könnten erteilt werden. Auch die Gemeinde spricht sich nicht gegen die Erteilung der Konzession aus (vorne Bst. B).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 21 3. Koordination mit dem Ausbauvorhaben Kraftwerk Sh3 Strittig ist zunächst, ob das Vorhaben Sh2 mit dem Ausbauvorhaben Sh3 genügend abgestimmt worden ist. Insbesondere fragt sich, ob die beiden ge- trennt geführten Verfahren nicht formell hätten koordiniert werden müssen. 3.1 Die Kraftwerke Sh2 und Sh3 nutzen beide das beim Stauweiher Zwirgi gefasste Wasser des Reichenbachs; dadurch haben sie teilweise die gleiche Restwasserstrecke (vgl. vorne E. 2.2). Mit der Wiederinbetrieb- nahme des Kraftwerks Sh2 sollen gewisse Anlageteile des Kraftwerks Sh3 (Wasserfassung, Überleitung, Druckleitung) gemeinsam genutzt werden, was bauliche Anpassungen bei den Schnittstellen notwendig macht (vgl. vorne E. 2.3). Weiter bestehen betriebliche Zusammenhänge zwischen den beiden Kraftwerken. So sollen die Abzweigung aus der Druckleitung des Kraftwerks Sh3 in die Druckleitung Sh2 sowie die Drosselklappe Sh2 aus Sicherheitsgründen betrieblich unter die Aufsicht des Kraftwerks Sh3 gestellt werden. Aus diesem Grund soll auch die Freigabe für den Betrieb und die Turbinenregelung (Durchflussregelung) für das Kraftwerk Sh2 durch die Leit- technik des Kraftwerks Sh3 erfolgen (vgl. Vereinbarung vom 19.1.2021 zwi- schen der BKW und der Beschwerdegegnerin 1 über Betrieb und Haftung des Wasserkraftwerks Sh2 in Abhängigkeit der Werke Sh1 und Sh3, Akten BVD 5A pag. 133 ff. Ziff. 4 und 5, sowie Technischer Bericht, Beurteilung Systemsicherheit der hydraulischen Anlageteile und übergeordnetes Be- triebs- und Steuerungskonzept vom 29.1.2020, Akten BVD 5A pag. 199 ff. [im Folgenden: Technischer Bericht Systemsicherheit, Betriebs- und Steue- rungskonzept] Ziff. 5.3.4.3). Die baulichen und betrieblichen Anpassungen beim Kraftwerk Sh3 sind unabhängig vom Ausbauvorhaben Sh3 erforderlich (vgl. Vereinbarung vom 19.1.2021 zwischen der BKW und der Beschwerde- gegnerin 1 über Betrieb und Haftung des Wasserkraftwerks Sh2 in Abhän- gigkeit der Werke Sh1 und Sh3, Akten BVD 5A pag. 133 ff. Ziff. 1). 3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, das Vorhaben Sh2 könne unabhängig vom Ausbauvorhaben Sh3 realisiert werden, da es sich nicht um ein gemein- sames Projekt handle und auch keine Wechselwirkungen bestehen würden. Die Umsetzung des einen Vorhabens hänge nicht davon ab, ob das andere tatsächlich konzessioniert und verwirklicht werde. Die Kraftwerke würden keine betriebliche Einheit bilden und es bestehe keine gemeinsame Organi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 22 sation. Die beiden Vorhaben würden sich zudem in der Zielsetzung unter- scheiden, da mit der Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 nebst der Stromproduktion insbesondere denkmalpflegerische Interessen verfolgt würden. Somit bestehe kein hinreichend enger räumlicher, zeitlicher und funktionaler Zusammenhang der Vorhaben Sh2 und Sh3, dass die beiden zusammen hätten beurteilt werden müssen. Das gewählte Vorgehen sei nicht rechtswidrig (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.10). In seiner Be- schwerdeantwort führt der Kanton Bern ergänzend aus, eine Vereinbarung zwischen den Betreiberinnen der Kraftwerke Sh2 und Sh3 regle den Betrieb und die Haftung unabhängig vom Ausgang der beiden Vorhaben und ent- flechte somit einen allfälligen funktionalen Zusammenhang vollständig. Die beiden Gesuche seien zudem zu deutlich unterschiedlichen Zeitpunkten ein- gereicht worden. Dennoch sei das Ausbauvorhaben Sh3 im Rahmen des Verfahrens Sh2 berücksichtigt und die Kombination der beiden Vorhaben im Umweltbericht behandelt sowie von den Fachstellen beurteilt worden (act. 5 Ziff. 9). 3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Kraftwerke seien aus Sicht des Gewässer-, Landschafts- und Naturschutzes räumlich eng mitein- ander verbunden, zumal sie teilweise denselben Gewässerabschnitt – ins- besondere den Reichenbachfall – betreffen würden. Die Wasserführung des Reichenbachfalls werde durch beide Kraftwerke beeinflusst. Die Restwas- servorgaben für das Kraftwerk Sh3 seien entsprechend auch beim Betrieb des Kraftwerks Sh2 einzuhalten. Zudem bestehe eine erhebliche funktionale Verflechtung bzw. Abhängigkeit zwischen der geplanten Wiederinbetrieb- nahme des Kraftwerks Sh2 und dem bestehenden Kraftwerk bzw. dem Aus- bauprojekt Sh3, was sich aus dem Technischen Bericht und der Vereinba- rung zwischen den Kraftwerksbetreiberinnen ergebe. In zeitlicher Hinsicht seien sodann für beide Kraftwerksprojekte Verfahren hängig. Die Kraftwerke Sh2 und Sh3 würden deshalb eine Gesamtanlage bilden. Das Vorhaben Sh2 habe folglich in die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend das Ausbau- vorhaben Sh3 «einbezogen» werden müssen, auch wenn es selber nicht der UVP-Pflicht unterliege (vgl. Beschwerde Rz. 73 ff.; vgl. auch Rechtsbegeh- ren 8, 8.1 und 8.2). Die Beschwerdegegnerin 1 macht dagegen geltend, die enge Koordination der Verfahren sei gegeben. Die Wasserentnahmen beider Kraftwerke seien in den Berechnungsmodellen vollständig aufgenommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 23 und in die landschaftsästhetische Beurteilung eingeflossen. Auch zeitlich würden die Verfahren parallel laufen, sodass ein gesamtheitlicher Blick auf beide Vorhaben ermöglicht werde (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerde- gegnerin 1, act. 6 S. 2; vgl. auch Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 1). 3.4 Zunächst ist zu prüfen, ob bei den Kraftwerken Sh2 und Sh3 von ei- ner Gesamtanlage auszugehen ist; mithin stellt sich die Frage, ob sich die UVP-Pflicht für das Ausbauvorhaben Sh3 auch auf das Kraftwerk Sh2 er- streckt. Das umweltrechtliche Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise, das Art. 8 USG wie auch Art. 29 ff. GSchG zugrunde liegt, verlangt eine ge- samthafte Beurteilung der umweltrechtlichen Auswirkungen aller Anlagen (in ihrem Zusammenwirken), die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funk- tionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Daraus wird gefol- gert, dass die UVP-Pflicht sich auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinn bilden (vgl. BGE 146 II 36 E. 3.4, 142 II 517 E. 3.3). Die Erfordernisse des räumlichen und des funktionalen Zusammenhangs für die Annahme einer Gesamtanlage gelten kumulativ. Für die Annahme eines engen funktionalen Zusammenhangs müssen sich die einzelnen Teile derart ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden oder bilden könnten. Der Einheitscharakter von verschiedenen Vorhaben, die von unterschiedlichen Bauherrschaften errichtet werden, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, da das USG keine planerische, sondern nur eine projektbezogene UVP kennt. Gemeinsame umwelt- und planungsrechtliche Vorgaben der Behörden genügen nicht. Eine Gesamtanlage kann in der Regel nur ange- nommen werden, wenn zwei (oder mehrere) Einzelanlagen zumindest in Teilbereichen zusammenwirken, und zwar über das durch behördliche Auf- lagen Gebotene hinaus. Gehören die Einzelanlagen demselben Eigentü- mer/Betreiber bzw. derselben Eigentümerin/Betreiberin oder besteht eine gemeinsame Organisation oder Planung, so kann ein funktionaler Zusam- menhang eher angenommen werden. Umgekehrt kann ein gemeinschaftli- ches Auftreten oder Zusammenwirken ein Indiz für eine gemeinschaftliche Zwecksetzung und Koordination der Einheiten sein. In zeitlicher Hinsicht sind in die UVP alle Teilvorhaben einzubeziehen, die in relativ rasch aufeinander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 24 folgenden Etappen verwirklicht werden sollen (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 36 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). 3.5 Hier ist der räumliche Zusammenhang zwischen den Kraftwerken Sh2 und Sh3 ohne weiteres zu bejahen (vgl. vorne E. 2.2). Auch ein zeitlicher Zusammenhang ist erkennbar, denn die Konzessionsgesuche für die Wie- derinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 und die Konzessionserweiterung Sh3 wurden im Zeitraum von einem Jahr gestellt (vgl. vorne Bst. A und E. 2.5). Der Grund für die Konzessionsgesuche war bei beiden Vorhaben wohl das in den letzten Jahren neu bewertete Potenzial des Überschusswas- sers beim Reichenbach (vgl. vorne E. 2.5 sowie Technischer Bericht Ziff. 2). Die Behörden haben das Ausbauvorhaben Sh3 im Konzessionsverfahren für das Kraftwerk Sh2 denn auch berücksichtigt (z.B. betreffend die Auswirkun- gen auf das Erscheinungsbild des Reichenbachfalls; vgl. dazu vorne E. 2.6). Weiter ist mit den baulichen und betrieblichen Schnittstellen ein gewisser funktionaler Zusammenhang gegeben (vgl. vorne E. 2.3 und 3.1). Dieser ist nach dem Ausgeführten allerdings nicht derart, dass von einer Gesamtan- lage auszugehen ist, denn die beiden Wasserkraftwerke sind ansonsten or- ganisatorisch (unterschiedliche Betreiberinnen, kein gemeinsames Auftre- ten), betrieblich (Betrieb des Kraftwerks Sh2 nur bei Volllast des Kraftwerks Sh3) und betreffend Zwecksetzung entflechtet. Die Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der BKW und die betrieblichen Massnahmen betreffen ferner das Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander (vgl. Art. 32 WRG, insb. Abs. 3) und die Sicherheit der Stauanlage Zwirgi (Tech- nischer Bericht Systemsicherheit, Betriebs- und Steuerungskonzept Ziff. 5.3.4.3). Das Zusammenwirken zwischen den beiden Kraftwerken grün- det also auf der Umsetzung von gesetzlichen Bestimmungen; Gleiches gilt für die einzuhaltenden Mindestrestwassermengen, die umweltrechtlich be- gründet sind (vgl. dazu vorne E. 2.1 und 2.4). Die UVP-Pflicht für das Aus- bauvorhaben Sh3 erstreckte sich somit nicht auf das Vorhaben Sh2 und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das gewählte Vorgehen (eige- nes Konzessionsverfahren für das Kraftwerk Sh2 mit Umweltbericht) ge- schützt hat. Der von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang angeführte Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum- planung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) ist im Übrigen hier nicht ein- schlägig. Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn es sich um ein einzelnes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 25 Vorhaben handelt, das Verfügungen mehrerer Behörden benötigt. Das ist hier nicht der Fall. Bei den (Ausbau-)vorhaben Sh2 und Sh3 handelt es sich vielmehr um verschiedene, voneinander getrennte Wassernutzungsprojekte (vgl. Arnold Marti, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 25a N. 21 und 23). 3.6 Von der UVP-Pflicht für eine Kombination von Anlagen zu unterschei- den ist die Frage, ob die umweltrechtlichen Auswirkungen einer räumlich und funktional eng verbundenen anderen Anlage bei der Beurteilung eines Vor- habens beachtet worden sind (vgl. Griffel/Rausch, in Kommentar USG, Er- gänzungsband zur 2. Auflage, 2011, Art. 10a N. 23). Denn nach Art. 8 USG sind Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zu- sammenwirken zu beurteilen. Folglich ist zu prüfen, ob die bestehenden bzw. künftigen Auswirkungen des (Ausbau-)Vorhabens Sh3 genügend berück- sichtigt worden sind. Im Vordergrund stehen dabei der Einfluss der Wasser- nutzung auf das Erscheinungsbild des Reichenbachfalls, der sich auf der ge- meinsamen Restwasserstrecke befindet. Dazu ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Auswirkungen auf die gemeinsame Restwasserstrecke sowie auf den Beginn und das Ende der Überfallsituatio- nen für verschiedene Varianten (Ausbau Sh3 [Variante IST neu], Reaktivie- rung Anlage Sh2 ohne bzw. mit Ausbau Sh3 [Variante 1 bzw. 2]), ausgehend von der bestehenden Nutzung durch das Kraftwerk Sh3 (Variante IST), ge- prüft hat (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.2, 4.10.3 und 4.10.4). Ebenso hat sie die Auswirkungen des Vorhabens Sh2 mit und ohne Ausbau Sh3 auf die Wirkung des Reichenbachfalls als Landschaftselement aufgezeigt (vgl. Um- weltbericht Ziff. 4.6.2 und 4.10.3). Damit hat sie den bestehenden und zukünftigen Umweltauswirkungen des Kraftwerks Sh3 im Umweltbericht genügend Rechnung getragen. Sodann hat die OLK den Einfluss des Vor- habens Sh2 in Kombination mit dem Ausbauvorhaben Sh3 auf den Reichen- bachfall als Landschaftselement geprüft, worauf sich wiederum die kantona- len Fachstellen und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gestützt haben (vgl. vorne E. 2.6 sowie hinten E. 7.5). Auch die Vorinstanz hat die Beeinträchti- gungen durch die (Ausbau-)Vorhaben Sh2 und Sh3 in ihrem Zusammenwir- ken berücksichtigt (vgl. hinten E. 11.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 26 3.7 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der fehlenden gesamtheit- lichen Betrachtung bzw. Koordination zwischen dem Projekt zur Wiederinbe- triebnahme des Kraftwerks Sh2 und dem Ausbauvorhaben Sh3 als unbe- gründet. Die Anträge der Beschwerdeführenden auf Edition der Akten betref- fend das Kraftwerk Sh3 und weitergehende Koordination der Verfahren wer- den abgewiesen (vgl. Rechtsbegehren 6 und 8; vgl. auch Beschwerde Rz. 81). Die Auswirkungen der erhöhten Ausbauwassermenge beim Ausbau des Kraftwerks Sh3 sind – soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens Sh2 relevant sind – im Folgenden zu berücksichtigen (vgl. zur Landschaftsver- träglichkeit insb. hinten E. 7.4.1 f.). 4. Konformität mit der Konzession für das Kraftwerk Sh3 Zu prüfen ist weiter, ob die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 un- zulässig ist, da es bei Inbetriebnahme des Kraftwerks Sh3 stillgelegt wurde. Ferner stellt sich die Frage, wie es sich mit der damals beabsichtigten Ver- legung der Hochspannungsleitung in die stillgelegte Druckleitung verhält. 4.1 Mit Inbetriebnahme des Kraftwerks Sh3 ist die Stilllegung und der Rückbau des Kraftwerks Sh2 wie folgt geregelt worden (Konzession Sh3 Dispositiv-Ziff. 22.2, vgl. auch Dispositiv-Ziff. 24.7): «Die Anlage Schattenhalb 2 ist ausser Betrieb zu nehmen. Die Drucklei- tung und das Zentralengebäude können bestehen bleiben, soweit sie sich für eine Umnutzung im Energiebereich eignen. Die übrigen Bauteile sind abzubrechen. Die Einzelheiten der Umnutzung und des Rückbaus sind im Baubewilligungsverfahren zu regeln.» Eine entsprechende Anordnung findet sich auch in der Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3 (vgl. Gesamtentscheid vom 16.4.2007, Akten BVD 5C pag. 725 ff. Dispositiv-Ziff. 3.5): «Ausser dem Zentralengebäude und der Druckleitung sind alle sichtba- ren Bauteile des WKW Schattenhalb 2 schonend zu entfernen und zurückzubauen und anschliessend landschaftsverträglich zu gestalten.» Zur Stilllegung des Kraftwerks Sh2 und zur Verlegung der Hochspannungs- leitung in die stillgelegte Druckleitung ergibt sich aus der Begründung zur Baubewilligung zudem Folgendes (Gesamtentscheid vom 16.4.2007, Akten BVD 5C pag. 725 ff. E. 4.1; vgl. auch Konzession Sh3 E. 16).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 27 «Das Zentralengebäude und die Druckleitung der stillzulegenden Kraft- werkanlage Schattenhalb 2 können weiter genutzt werden. Die übrigen Anlageteile sind abzubrechen. […] In die stillgelegte erdverlegte Druckleitung soll die darüber führende Hochspannungsfreileitung umgelegt werden. […] Die Umlegung der Leitung ist Gegenstand eines gesonderten Plange- nehmigungsverfahrens des ESTI. Das Gesuch wird nach Kontaktnahme mit dem Grundeigentümer eingereicht. Die weiteren nicht mehr benötigten Bauteile und umweltgefährdenden Stoffe werden schonend entfernt und fachgerecht entsorgt. Die Vorkeh- ren für die Stilllegung des WKW Schattenhalb 2 sind genügend konkre- tisiert und entsprechend zu vollziehen.» 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, zwar habe zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession für das Kraftwerk Sh3 die Absicht bestanden, das Kraftwerk Sh2 stillzulegen. Dies stehe einer Konzession für die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 aber nicht entgegen. Der Rückbau der Anlageteile sei ordnungsgemäss umgesetzt worden. Der Abbruch der Freileitung und deren Verlegung in die Druckleitung seien weder im Konzessions- noch im Baube- willigungsverfahren für das Kraftwerk Sh3 verfügt worden. Den Akten sei zu- dem kein Hinweis zu entnehmen, dass der Abbruch der Freileitung und de- ren Verlegung in die Druckleitung eine Ersatzmassnahme für das Vorhaben Sh3 dargestellt hätten oder in die Interessenabwägung eingeflossen wären. Die Wiederinbetriebnahme der alten Druckleitung widerspreche der Konzes- sion und Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3 deshalb nicht (angefochtener Entscheid E. 3.3; vgl. auch Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 8). 4.3 Die Beschwerdeführenden sind dagegen der Ansicht, der Rückbau des Kraftwerks Sh2 sowie die Verlegung der Hochspannungsleitung in den Druckleitungsstollen des Kraftwerks Sh2 seien Ersatzmassnahmen für den Bau und Betrieb des Kraftwerks Sh3 gewesen. Die geplante Umnutzung der stillgelegten Anlage von Sh2 zugunsten einer gewinnorientierten Strompro- duktion verstosse gegen die Auflagen in der Konzession und Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3. Aus diesen Gründen hätten die Behörden das Kon- zessionsgesuch von Amtes wegen zurückweisen müssen. Aus den Begrün- dungen zur Konzession und zur Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3 gehe sodann klar hervor, dass die Verlegung der Hochspannungsleitung hätte um- gesetzt werden sollen. Entsprechend beantragen sie, die kantonalen Behör- den (allenfalls die BKW) seien anzuweisen, beim Eidgenössischen Stark-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 28 strominspektorat (ESTI) ein Plangenehmigungsgesuch zur Verlegung der Hochspannungsleitung in die bestehende Druckleitung einzureichen (vgl. Beschwerde Rz. 49 ff.; Rechtsbegehren 3.3). Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, eine Verlegung der Freileitung in die Druckleitung sei aus denk- malschützerischen Gründen ausgeschlossen; dafür könnten die Felsstollen zur Verfügung gestellt werden. Die Ausführungen in der Baubewilligung zur Nutzung der Druckleitung sei als technische Möglichkeit zu verstehen, nicht als Ersatzmassnahme (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 1; Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 1; Schlussbemerkun- gen Beschwerdegegnerin 1, act. 20 S. 1). 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Auflagen und Bedingungen in der Konzession und Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3 für die Beschwerde- gegnerin 1 nicht verbindlich sind, zumal sie nicht Partei der entsprechenden Verfahren war (vgl. BVR 2023 S. 109 E. 2.2 mit Hinweisen). Ihr können die daraus resultierenden Pflichten also nicht entgegengehalten werden (weder direkt noch indirekt als Rechtsnachfolgerin der EWR Energie AG als vorma- lige Konzessionärin, die mittlerweile vollständig in die BKW integriert ist). Weiter ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, über eine allfällige Pflichtverletzung bei der Umsetzung von Auflagen bezüglich der Stilllegung des Kraftwerks Sh2 zu befinden (vgl. vorne E. 1.4). Selbst wenn mit den Be- schwerdeführenden davon auszugehen wäre, dass die Stilllegung nicht ord- nungsgemäss erfolgt wäre (vgl. Beschwerde Rz. 53, jedoch ohne Angabe konkreter Anhaltspunkte), hätte für die Vorinstanz kein Anlass bestanden, das Konzessionsgesuch infolge bisheriger Anordnungen zurück- oder abzu- weisen. So hilft der Verweis der Beschwerdeführenden auf Art. 30 WNG (vgl. Beschwerde Rz. 50) nicht weiter: Nach Art. 30 Abs. 1 WNG haben die Nutzungsberechtigten beim Ende des Nutzungsrechts auf ihre Kosten alle Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung oder zum Abbruch des Werkes sowie zur Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes nötig sind. Nach Abs. 2 verfügt die zuständige Stelle der BVD die erforderlichen Mass- nahmen. Hier sind Massnahmen zur Stilllegung angeordnet worden (Ab- bruch der übrigen Anlageteile); das Zentralengebäude und die Druckleitung durften ausdrücklich bestehen bleiben. Die Verlegung der Hochspannungs- leitung gehört nicht zu den Stilllegungsmassnahmen (vgl. vorne E. 4.1). Die Anordnung von Massnahmen bei der Stilllegung eines Wasserkraftwerks hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 29 zum Zweck, dass nicht mehr benutzte Anlagen gesichert werden. Weiter soll der vorherige Gewässerzustand wiederhergestellt werden (vgl. Art. 66 WRG und Art. 30 WNG; vgl. auch Michael Merker, in Brigitta Kratz et. al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016, Art. 66 N. 4 und 8). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der betroffene Gewässerabschnitt nicht mehr genutzt bzw. das stillgelegte Kraftwerk nicht mehr betrieben werden darf. Deshalb schreibt Art. 30 WNG den Behörden auch nicht vor, dass die stillgelegte Anlage restlos entfernt werden muss. Der Kanton kann vielmehr das Wassernutzungsrecht erneut vergeben, wenn eine dafür beantragte Konzession und ein allfälliges Baugesuch den aktuellen gesetzlichen Anfor- derungen entsprechen. Die Rüge, wonach die Stilllegung des Kraftwerks Sh2 heute einer Wiederinbetriebnahme entgegensteht, erweist sich als un- begründet. 4.5 Zur geltend gemachten Pflicht für die Verlegung der Hochspannungs- leitung in den Druckleitungsstollen des Kraftwerks Sh2 ergibt sich Folgen- des: Nach dem Gesagten wäre eine solche Pflicht für die Beschwerdegeg- nerin 1 nicht verbindlich und eine allfällige Pflichtverletzung in diesem Zu- sammenhang nicht vom Verwaltungsgericht zu beurteilen (vgl. E. 4.4 hier- vor). Eine verbindliche Anordnung scheint sich aber aus der Konzession und Baubewilligung ohnehin nicht zu ergeben, zumal die Verlegung der Hoch- spannungsleitung einzig in der Begründung zu den erwähnten Entscheiden enthalten ist (vgl. vorne E. 4.1). Begründung und Dispositiv eines Verwal- tungsakts sind aber klar auseinanderzuhalten; mithin rechtfertigt sich ein Rückgriff auf die Begründung zur Auslegung des Dispositivs nur, wenn die- ses auslegungsbedürftig ist (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 10). Das ist hier nicht Fall, denn die Verlegung der Hochspannungsleitung ist weder in der Konzession (vgl. Dispositiv-Ziff. 22.2) noch in der Baubewilligung betreffend das Kraftwerk Sh3 im Dispositiv geregelt; es fehlt deshalb eine entspre- chende Anordnung, die der Auslegung zugänglich wäre. Dabei kann offen- bleiben, ob es eine Rolle spielt, dass die Verlegung der Hochspannungslei- tung bei den kompensatorischen Massnahmen nicht genannt wird (Konzes- sion Sh3 Dispositiv-Ziff. 24.4; vgl. Schlussbemerkungen Beschwerdegegne- rin 1, act. 20 S. 1 sowie Stellungnahme Beschwerdeführende vom 17.12.2025, act. 24 Rz. 3). Im Übrigen spricht auch der Wortlaut der Begrün-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 30 dung gegen eine Pflicht zur Verlegung der Hochspannungsleitung bzw. zur Einleitung eines entsprechenden Plangenehmigungsverfahrens, zumal da- mit lediglich die Absicht kundgetan wird, die Freileitung zu verlegen. 4.6 Nach dem Gesagten besteht auch kein Raum, die Unterschutzstel- lung der Kraftwerksanlage Sh2 gemäss Vertrag vom 23. Februar 2017 nachträglich in Frage zu stellen und als problematisch anzusehen, wie die Beschwerdeführenden dies tun (vgl. Beschwerde Rz. 56; Replik, act. 8 Rz. 4; Stellungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 2 ff.; Stellungnahme Beschwerdeführende vom 17.12.2025, act. 24 Rz. 4), selbst wenn die Unterschutzstellung einer Verlegung der Hochspan- nungsleitung in den Druckleitungsstollen entgegenstehen sollte. Auch kann die Frage offenbleiben, ob die Druckleitung unter Denkmalschutz steht (vgl. Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 1; Stellungnahme Beschwerde- führende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 3; Schlussbemerkungen Beschwerde- gegnerin 1, act. 20 S. 1; Stellungnahme Beschwerdeführende vom 17.12.2025, act. 24 Rz. 4). Die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden zum Denkmalschutz sind sodann unbegründet: Ihre allgemein gehaltenen Einwände, wonach durch den geplanten Ersatz der Technik, insbesondere durch den Einbau eines neuen Leit- und Fernsteuerungssystems bzw. Neu- bau der Transformatoren, das Kraftwerk seinen historischen Wert verliere (vgl. Beschwerde Rz. 57), berührt die grundsätzliche Herausforderung für die Tätigkeit von Denkmalpflegebehörden, einen sachgerechten Ausgleich zu finden zwischen historischem Erhalt durch Bewahrung der Originalsub- stanz einerseits und der zeitgemässen Erneuerung (hier v.a. auch zur be- triebssicheren Nutzbarmachung) ohne Zerstörung des Denkmalcharakters andererseits. Nichts deutet darauf, dass sich die Kantonale Denkmalpflege (KDP) dabei unter den gegebenen Prämissen nicht in Kenntnis der massge- benden Umstände und Projektcharakteristika für einen betriebsfähigen Ein- satz des Kraftwerks Sh2 ausgesprochen hätte; ohne Weiteres als nachvoll- ziehbar und schlüssig erweist sich namentlich die Feststellung, der «Denk- malwert einer Anlage in Betrieb [sei] ungleich höher zu werten als eine [rein] museale Nutzung» (vgl. auch die Feststellung gemäss Präsentation in der Beilage zur Duplik Beschwerdegegnerin 1 [act.11A] zum Thema «Bedeu- tung des historischen Kraftwerks [Sh2]», wonach sich das Kraftwerk Sh2 «besonders durch den Erhaltungszustand und die bereits vorhandene Besu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 31 cherinfrastruktur besonders als Museumskraftwerk [eigne]» und für «die Ver- mittlung und den Wissenserhalt [...] die Betriebsfähigkeit von besonderer Be- deutung [sei]»). Anhaltspunkte dafür, dass sich die KDP mit dem konkreten Wasserkraftprojekt und seinen Auswirkungen auf die bestehende Anlage von 1926 nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt hätte, sind entge- gen der diesbezüglichen, nicht stichhaltigen Kritik der Beschwerdeführenden (Replik, act. 8 Rz. 9) keine ersichtlich: Das Projekt wurde mit der KDP vor- besprochen. Die Denkmalpflege hat die geplanten baulichen Massnahmen an den technischen Installationen und in der Kraftwerkzentrale anschlies- send im Konzessions- und Baubewilligungsverfahren aus denkmalpflegeri- scher Sicht geprüft und allesamt als vertretbar eingestuft. Die Restaurierung des Wasserkraftwerks ist sodann durch die KDP zu begleiten (vgl. Amtsbe- richt der KDP vom 1.4.2021, Akten BVD 5B pag. 392 f.; angefochtener Ent- scheid Dispositiv-Ziff. 5.3.13; vgl. auch Beschwerdeantwort Beschwerde- gegnerin 1, act. 6 S. 4; Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 2). Die Be- schwerdeführenden bringen nichts vor, was die Fachmeinung der KDP in Frage stellen würde. Weder für die Vorinstanz noch für das Verwaltungsge- richt bestand bzw. besteht ein Anlass, von der Fachmeinung der KDP abzu- weichen (vgl. zur Bedeutung von Fachberichten hinten E. 5.6). 4.7 Zusammenfassend stehen weder gesetzliche Bestimmungen zur Stilllegung von Wasserkraftanlagen noch individuell-konkrete Anordnungen zum Rückbau des Kraftwerks Sh2 (Nebenbestimmung in der Konzession und Baubewilligung für das Kraftwerk Sh3) einer Wiederinbetriebnahme ent- gegen. Die Rügen betreffend Konformität mit der Konzession Sh3 erweisen sich als unbegründet. Namentlich rechtfertigt es sich nicht, die kantonalen Behörden anzuweisen, beim ESTI ein Plangenehmigungsgesuch zur Verle- gung der Hochspannungsleitung in den Druckleitungsstollen Sh2 einzurei- chen. Der dahingehende Eventualantrag ist abzuweisen (Rechtsbegeh- ren 3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 32 5. Landschaftsschutz; Grundlagen Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob der angefoch- tene Entscheid auf die Anliegen des Landschaftsschutzes ausreichend Rücksicht nimmt. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die für das Kraft- werk Sh2 festgelegte Restwasserregelung (saisonal und nach Tageszeit ab- gestufte Restwassermengen, vgl. vorne E. 2.4) der Bedeutung des Reichen- bachfalls als Landschaftselement nicht gerecht werde. Unter dem Titel der Interessenabwägung von Art. 33 GSchG, dem Schutz des landschaftlichen Bildes nach Art. 22 WRG und der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 39 WRG fordern sie, es sei lediglich der Betrieb zu Demonstrationszwecken (ohne Stromproduktion) zu bewilligen. Diese Alternative sei von den Behör- den zu Unrecht nicht geprüft worden. Für den Fall der Konzessionserteilung sei die Restwassermenge wesentlich zu erhöhen und die Tagesspanne so- wie die saisonale Phase mit dieser Dotationsmenge zu verlängern (vgl. Be- schwerde Rz. 58, 95 ff. und 119 f.; Rechtsbegehren 1, 2 und 3.1). Dass die aktuellen Werte zur Abflussmenge Q347 falsch hergeleitet oder gestützt dar- auf die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 GSchG rechtsfehlerhaft fest- gelegt worden seien (aktuell 226,8 l/s, vgl. vorne E. 2.1), machen die Be- schwerdeführenden – auch nachdem ihnen antragsgemäss Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gewährt wurde (vgl. vorne Bst. B) – nicht gel- tend. 5.2 Im Zusammenhang mit den Restwassermengen kritisieren die Be- schwerdeführenden auch die SNP für das Kraftwerk Sh3 (vgl. vorne E. 2.4). Der Bundesrat habe es «unverständlicherweise» zugelassen, auf eine Win- terdotation komplett zu verzichten. Auch erachten sie den Ausgleich durch die damals angeordneten Mehrschutzmassnahmen als ungenügend. In der damaligen SNP hätte mindestens der verbindliche Verzicht auf eine andere mögliche Wassernutzung festgelegt werden müssen. Sie beantragen, die Anpassung der SNP zu prüfen (vgl. Beschwerde Rz. 47 f.; Rechtsbegeh- ren 8.3). Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, mit der Wiederinbetrieb- nahme des Kraftwerks Sh2 erfolge kein Mehrnutzen. Daher seien keine zu- sätzlichen Mehrschutzmassnahmen erforderlich. Folglich müsse auch die geltende SNP nicht angepasst werden. Dies werde auch vom BAFU gestützt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 33 (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.7.3; Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 4). Dazu ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführenden üben Kritik an einer genehmigten SNP für die Was- serkraftnutzung im bestehenden Kraftwerk Sh3, ohne aber aufzuzeigen, warum der Verzicht auf die Winterdotation und die damals angeordneten Mehrschutzmassnahmen im Zusammenhang mit der Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 in Frage zu stellen bzw. weitere Mehrschutzmassnah- men anzuordnen sind. Für das Verwaltungsgericht besteht deshalb kein An- lass (auch angesichts der Stellungnahme des BAFU), eine Anpassung der vom Bundesrat im Jahr 2005 genehmigten SNP hier von Amtes wegen zu prüfen. Dass es sich beim betroffenen Gewässerabschnitt um ein Nichtfisch- gewässer handelt (vgl. vorne E. 2.4), stellen die Beschwerdeführenden so- dann nicht in Frage. 5.3 Im Bereich des Landschaftsschutzes bei der Wasserkraftnutzung sind insbesondere Art. 22 WRG und Art. 33 Abs. 3 Bst. a GSchG zu beach- ten (vgl. BGE 140 II 262 E. 5.2; BGer 1A.151/2002 vom 22.1.2003 E. 5.1). Nach Art. 22 WRG sind Naturschönheiten zu schonen und da, wo das allge- meine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1). Zu- dem sind die Wasserwerke so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören (Abs. 2). Die Bestimmung wird konkreti- siert durch die Vorschriften zum Mindestrestwasser. Nach Art. 33 Abs. 1 GSchG erhöht die Behörde die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vor- gesehene Wasserentnahme ergibt (vgl. bereits vorne E. 2.1, auch zum Fol- genden). Dabei stellt die Bedeutung des Gewässers als Landschaftselement einen Gesichtspunkt gegen die Wasserentnahme dar, der neben anderen Interessen für und gegen die Wasserentnahme zu berücksichtigen ist (Art. 33 Abs. 3 Bst. a GSchG). Weiter zu berücksichtigen ist Art. 3 Abs. 1 NHG, wonach der Bund sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesauf- gaben dafür sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, ge- schichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhal- ten bleiben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört nicht nur die Bewilligung eines Wasserkraftwerks aufgrund der Restwasserfestlegung gemäss Art. 29 ff. GSchG zu den Bundesaufgaben (vgl. BGer 1C_401/2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 34 vom 1.3.2022 E. 1; vgl. auch BGer 1C_482/2012 vom 14.5.2014, in URP 2014 S. 637 E. 3.4), sondern auch das Erteilen einer Rodungsbewilli- gung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG; BGE 139 II 271 E. 9.2). Art. 6 NHG, wo- nach Objekte von nationaler Bedeutung ungeschmälert zu erhalten, jeden- falls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Er- satzmassnahmen grösstmöglich zu schonen sind, ist hier im Übrigen nicht einschlägig, da das Kraftwerksvorhaben keine Objekte von nationaler Be- deutung berührt (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.1 S. 32). 5.4 Art. 33 GSchG sieht als einzige Massnahme die Erhöhung der Min- destrestwassermenge aufgrund einer Interessenabwägung vor. Wenn der notwendige Schutz der Gewässer mit anderen Massnahmen sichergestellt werden kann, kommen solche Massnahmen statt einer Erhöhung der Min- destrestwassermenge grundsätzlich ebenfalls in Betracht. Einen Verzicht auf eine Wasserentnahme rechtfertigt sich allein gestützt auf diese Bestimmung dagegen nicht. Allerdings können der Schutz des landschaftlichen Bildes gemäss Art. 22 WRG und die umfassende Interessenabwägung nach Art. 39 WRG über eine blosse Erhöhung der Mindestrestwassermenge hinaus den Verzicht auf die Fassung eines Fliessgewässers gebieten (vgl. BGE 140 II 262 E. 5.2; BGer 1A.151/2002 vom 22.1.2003, in URP 2003 S. 235 E. 5.1; Veronika Huber-Wälchli, Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kom- mentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 33 N. 45 f.; zur Gesamtinteressenabwägung hinten E. 11). 5.5 Bei der Interessenabwägung ist schrittweise vorzugehen: Die betrof- fenen Interessen sind vollständig zu ermitteln, zu beurteilen und im Ent- scheid möglichst umfassend zu berücksichtigen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei die Sachverhaltsabklärung bzw. die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Veronika Huber-Wälchli, a.a.O., Art. 33 N. 10 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl. 2022, Rz. 615 und 619). Ob eine Interessenabwägung richtig durchgeführt wurde, ist eine Rechtsfrage, auch wenn im Abwägungsvorgang Sachverhaltsfragen zu beurteilen sind (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 33). Rechtsfehlerhaft ist eine Interessenabwägung namentlich, wenn die Behörde die Interessenabwägung ganz oder teilweise unterlässt, die berühr- ten Interessen fehlerhaft ermittelt (z.B. als Folge einer mangelhaften Sach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 35 verhaltsfeststellung) oder die Bedeutung der Interessen im konkreten Fall verkennt (also einzelnen Interessen zu wenig oder zu viel Gewicht beimisst) sowie, wenn das Abwägungsergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. BGE 145 II 70 E. 3.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 617 ff.). 5.6 Im Umweltrecht bilden meistens Einschätzungen der Fachstellen zu den Projektauswirkungen die Grundlage für die Interessenabwägung. Zwar ist das Verwaltungsgericht aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswür- digung nicht an Amts- bzw. Fachberichte gebunden. In Fachfragen übt es aber eine gewisse Zurückhaltung aus. Es weicht von Stellungnahmen von Umweltschutzfachstellen deshalb nicht ohne triftige Gründe ab. Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (vgl. BVR 2017 S. 556 E. 5.2, 2009 S. 129 E. 7.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 36, 38 und 55; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 14 und 20; neuerdings Beat Dold, Der Amtsbericht im öffentlichen Verfahrensrecht, in ZBl 2025 S. 231 ff., 247 f.). Zu den landschaftlichen Aus- wirkungen der (Ausbau-)Vorhaben Sh2 und Sh3 auf den Reichenbachfall hat das AWA die OLK als kantonale Fachkommission konsultiert (vgl. vorne E. 2.6). Die Fachmeinung der OLK ist für die Behörden ebenfalls nicht ver- bindlich und es gilt diesbezüglich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Liegen Berichte der OLK vor, räumt ihnen das Verwaltungsgericht aber re- gelmässig einen erheblichen Stellenwert ein und auferlegt sich bei ihrer Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BVR 2009 S. 328 E. 5.7; VGE 2016/1 vom 16.2.2016 [bestätigt durch BGer 1C_23/2017 vom 3.10.2017] E. 7.6 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 58). 5.7 Im Folgenden ist entsprechend den in der Beschwerde vorgebrach- ten Rügen zum Landschaftsschutz zu prüfen, ob die Erteilung der Konzes- sion die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen über die Mindestrest- wassermenge und die dem Landschaftsschutz dienende Vorschrift von Art. 22 WRG respektiert sowie einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG standhält. In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz das landschaftliche Interesse am Reichenbachfall richtig ermittelt hat (vgl. E. 6 hiernach). Weiter stellt sich die Frage, ob die Restwasserregelung aufgrund der Bedeutung des Reichenbachfalls als Landschaftselement angepasst werden muss (vgl. hinten E. 7). Unter dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 36 Titel des Schonungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 NHG ist ferner zu erörtern, ob der Betrieb nur zu Demonstrationszwecken als Alternative hätte geprüft wer- den müssen (vgl. hinten E. 8). Ob aufgrund überwiegender entgegenstehen- der Interessen auf die Wasserentnahme zu Stromproduktionszwecken zu verzichten ist, ist schliesslich eine Frage der Gesamtinteressenabwägung nach Art. 39 WRG, die – nach der Erörterung der Voraussetzungen für forst- liche Eingriffe (E. 9) und von Ersatzmassnahmen (E. 10) – am Schluss zu überprüfen ist (vgl. hinten E. 11). 6. Landschaftsschutz; Sachverhaltsfeststellung Zunächst ist strittig, ob das landschaftliche Interesse am Reichenbachfall und die Auswirkungen der zusätzlichen Wasserentnahme auf dessen Er- scheinungsbild vollständig und richtig ermittelt worden sind. 6.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsmaxime). Die Sachverhaltsfest- stellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände (Tatsachen), die für die Rechtsanwendung massgebend sind, d.h. die Behörde erhebt den rechtserheblichen Sachverhalt. Unvoll- ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände bzw. Beweismittel erhoben hat. Un- richtig ist sie, wenn die Behörde auf einen aktenwidrigen oder nach den Be- weisregeln nicht erhärteten Sachumstand abgestellt, die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweis- verfahren einbezogen hat (BVR 2022 S. 139 E. 5.1, 2008 S. 352 E. 3.2, 2004 S. 446 E. 4.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 30 i.V.m. Art. 66 N. 32). 6.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Abklärungen zu den Auswir- kungen einer zusätzlichen Wasserentnahme auf den Reichenbachfall seien gestützt auf veraltete Fotos aus den Jahren 2002-2004 erfolgt (vgl. Be- schwerde Rz. 10 und 25 ff.). Weiter sei der Umweltbericht unvollständig bzw. fehlerhaft: So habe die Beschwerdegegnerin 1 nicht dargelegt, wie sich das Erscheinungsbild des Wasserfalls durch die Vergrösserung und Verände- rung des Felslochs gewandelt habe (vgl. Beschwerde Rz. 63; vgl. auch Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 37 lungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 8). Bei der landschaftsästhetischen Beurteilung werde der Wasserfall neben der Rest- wasserstrecke, der Druckleitung und dem Kraftwerk nicht aufgezählt (vgl. Beschwerde Rz. 44; vermutlich bezüglich der folgenden Aussage unter Ziff. 4.6.1 auf S. 31 im Umweltbericht: «Die Landschaftsbildqualität des be- troffenen Perimeters [Restwasserstrecke, Druckleitung, Kraftwerk] ist trotz der Beeinträchtigung durch die bereits bestehende Wasserkraftnutzung und Erschliessung als insgesamt hoch einzustufen»). Auch sei die Tabelle 7 im Umweltbericht fehlerhaft. Diese Tabelle zeige auf, welchen Einfluss die zu- sätzlich geplante Wasserentnahme durch das Kraftwerk Sh2 (mit und ohne Ausbauvorhaben Sh3) auf die Anzahl Stunden im Jahr habe, an welchen ein bestimmter Abfluss in der Restwasserstrecke erreicht oder überschritten werde. In der Tabelle werde fälschlicherweise die Differenz zur Variante IST neu (Sh3 = 3'350 l/s) statt zur Variante IST (Sh3 = 2'800 l/s) aufgezeigt, wo- durch die Auswirkungen auf den Reichenbachfall als weniger gravierend er- scheinen würden (vgl. Beschwerde Rz. 67). Schliesslich sei der richtplaneri- sche Schutzstatus des Reichenbachfalls im Umweltbericht ungenau darge- stellt («schützenswerter Wasserfall» statt «zu schützender Wasserfall»; vgl. Beschwerde Rz. 45). 6.3 Zu den veralteten Fotos ergibt sich aus den Akten, dass die Be- schwerdegegnerin 1 im Umweltbericht (Ziff. 4.6.2) und im Technischen Be- richt (Ziff. 5.4.1) zwar die Fotos aus dem Umweltverträglichkeitsbericht für das Kraftwerk Sh3 aus dem Jahr 2004 abbildet. Die OLK hat das Projekt aber gestützt auf ihre Fotos der Begehung vom 22. Mai 2017 und aufgrund von Fotos von verschiedenen Dotationsversuchen aus dem Jahr 2021 ge- prüft (vgl. vorne E. 2.6). Daher erübrigt sich eine Ergänzung des Techni- schen Berichtes und des Umweltberichts unter Beizug einer Expertin/eines Experten für Wasserfälle und ist eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des OLK-Berichts nicht angezeigt. Die entsprechenden Anträge werden abge- wiesen (vgl. Beschwerde Rz. 30, 33 und Replik, act. 8 Rz. 12). Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt insofern mangelhaft abgeklärt und damit gegen den Gehör- sanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 21 VRPG) verstossen, als sie – unter Ver- weis auf die Amtsberichte – davon abgesehen habe, den Umweltbericht und Technischen Bericht überarbeiten und aktualisieren zu lassen, ohne selbst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 38 die offenen Fragen zu prüfen (so aber Beschwerde Rz. 26 und 32). Ebenso wenig wird dem Antrag stattgegeben, es seien die Akten zum Konzessions- und Baubewilligungsverfahren für das Kraftwerk Sh3 aus den Jahren 2004- 2007 (insb. die Untersuchungen und Fotos aus dem Umweltverträglichkeits- bericht) beizuziehen (vgl. Rechtsbegehren 6), sind doch die für das vorlie- gende Verfahren wesentlichen Informationen und Fotos in den Unterlagen zum Konzessionsgesuch für das Kraftwerk Sh2 bereits enthalten bzw. auf- grund der neueren Fotos nicht mehr relevant. Auf den aktuellen Fotos sind auch die Veränderungen des Wasserfalls durch das Felsloch ersichtlich. Die OLK hat diese Veränderungen also durchaus berücksichtigt, als sie die Pro- jektänderung geprüft hat (vgl. vorne E. 2.6; vgl. auch Schlussbemerkungen Kanton Bern vom 27.11.2025, act. 21 S. 1). Auch insofern erübrigen sich weitere Abklärungen bzw. Ergänzungen des Umweltberichts (vgl. Stellung- nahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 8). Die Beschwer- degegnerin 1 weist im Übrigen darauf hin, dass ihr der Einfluss des «Lochs» bekannt gewesen sei; deshalb solle die Nutzung des Überfallwassers auch erst unter Einhaltung einer Restwassermenge von 2'100 l/s erfolgen und nicht bereits bei 850 l/s (vgl. Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 2; Schlussbemerkungen Beschwerdegegnerin 1, act. 20 S. 2). Soweit die Be- schwerdeführenden schliesslich Kritik an den schematischen Darstellungen in der Präsentation vom 27. Januar 2022 üben (vgl. Stellungnahme Be- schwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 13), ist festzuhalten, dass die rote Kurve auf den schematischen Darstellungen die Höhe der Abflüsse verteilt über 365 Tage zeigt; mithin sollen nicht nur die Abflüsse während der Bahnbetriebssaison dargestellt werden, wie die Beschwerdeführenden mei- nen. Auch ist weder ersichtlich, inwiefern diese Darstellung (wie sie sich in ähnlicher Weise auch etwa im Technischen Bericht findet; vgl. Ziff. 5.3 Abb. 3) fehlerhaft sein könnte, noch ist dargetan, inwieweit allfällige Fehler hier überhaupt relevant sein könnten. Analog verhält es sich entgegen den Beschwerdeführenden mit nicht ersichtlichen Unvollkommenheiten in den Ti- teln der schematischen Darstellungen. Fehler in diesen Darstellungen sind demnach keine auszumachen (vgl. Präsentation in der Beilage zur Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11A S. 10 f.). 6.4 Was die landschaftsästhetische Beurteilung durch die Beschwerde- gegnerin 1 betrifft, geht aus Ziffer 4.6 des Umweltberichts zu Natur und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 39 Landschaft hervor, dass die Restwasserstrecke den Reichenbachfall um- fasst und die Projektauswirkungen auf den Wasserfall sowie dessen Bedeu- tung berücksichtigt wurden (vgl. etwa folgende Aussagen im Umweltbericht: «Besonders prägend sind die Wasserfälle des Rychenbachs […], wovon der grosse Reichenbachfall der oberste, markanteste – und berühmteste – ist» [Ziff. 4.6.1 S. 27]; «Der grosse Reichenbachfall ist der prägende Blickfang weit über den Betrachtungsperimeter hinaus. Das natürliche Schauspiel gehört zur Region und schafft Identität. Das bekannte Naturschauspiel ist für das Haslital von grosser touristischer Bedeutung» [Ziff. 4.6.1 S. 28]; der grosse Reichenbachfall ist «der grösste und in seiner Ausprägung und Di- mension eindrücklichste Fall in der Kaskade der Reichenbachfälle. Die Vita- lität, Kraft und das Tosen des Falles kommen bei hoher Wasserführung ein- drücklich zur Geltung. […] Der Reichenbachfall ist somit Teil einer Restwas- serstrecke, was besonders während Zeiten eingeschränkter Wassermengen [Herbst – Frühling] dessen natürliche Ausprägung und Charakter beeinträch- tigt» [Ziff. 4.6.1 S. 29]). Damit ist der Wasserfall sehr wohl in die landschafts- ästhetische Beurteilung eingeflossen, auch wenn er im anschliessenden Fa- zit nicht ausdrücklich genannt wird (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.1 S. 31); sol- ches ist aber auch nicht notwendig, zumal der Reichenbachfall unmissver- ständlich zur Restwasserstrecke gehört. Die Rüge ist deshalb unbegründet. Gleiches gilt für die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwer- degegnerin 1 den Wert des Wasserfalls als weitherum sicht- und hörbares, Identität stiftendes Naturobjekt im Haslital ausgeblendet habe (vgl. Replik, act. 8 Rz. 5). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf grundsätzlich nachvollziehbare und schlüssige Fachmeinungen der Sichtbarkeit des Wasserfalls und dessen Wert für die Region hinlänglich Rechnung getragen. 6.5 Zum richtplanerischen Schutzstatus ergibt sich, dass dieser auf Seite 30 des Umweltberichts (Ziff. 4.6.1) mit Verweis auf das Massnahmen- blatt C_20 zwar (wie von den Beschwerdeführenden zutreffend erkannt) fäl- schlicherweise als «schützenswerter Wasserfall» bezeichnet wird anstatt als «zu schützender Wasserfall» (vgl. Richtplan 2030, Massnahmenblatt C_20, Rückseite, Richtplankarte sowie Richtplan-Informationssystem, einsehbar unter:, Rubriken «Kantonaler Richtplan/Inhalt des Richtplans» bzw. «Kantonaler Richtplan/Übersicht»). An anderer Stelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 40 wird der Reichenbachfall mit Verweis auf das Massnahmenblatt aber korrekt als «zu schützender Wasserfall» aufgeführt (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.1; vgl. auch Ziff. 4.6.1, gleich anschliessend an den Satz mit dem eingangs dieser Erwägung zitierten Passus, wo der Reichenbachfall als «zu schützender Wasserfall» bezeichnet wird). Im Übrigen hat der Fehler auf Seite 30 des Umweltberichts (Ziff. 4.6.1) keine Folgen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. hinten E. 7). Gleich verhält es sich mit dem Fehler in der Tabelle 7 des Umweltberichts. Die Spalte «Differenz Var 1 zu IST neu» trägt zwar den falschen Titel; durch einfaches Nachrechnen ist aber zu er- kennen, dass es sich um die Differenz zwischen der Variante 1 und dem IST- Zustand (ohne Ausbauvorhaben Sh3) handelt. Dass die Vorinstanz oder die Fachstellen die Auswirkungen des Vorhabens Sh2 auf den Reichenbachfall deshalb falsch beurteilt hätten, ist nicht erkennbar (vgl. hinten E. 7). 6.6 Zusammenfassend haben die Vorinstanz sowie die Amtsstellen bzw. die OLK die Auswirkungen des Wassernutzungsvorhabens auf das Erschei- nungsbild des Reichenbachfalls aufgrund ausreichend aktueller Fotos beur- teilt. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden betreffend Män- gel im Umweltbericht erweisen sich als unbegründet bzw. sind folgenlos. Der Vorinstanz sind mithin insofern keine Fehler in der Ermittlung des Sachver- halts für die Interessenabwägung im Bereich des Landschaftsschutzes vor- zuwerfen, zumal ihr – wie sich nachfolgend ergibt (vgl. insb. hinten E. 7.4 ff.)
– auch nicht vorgeworfen werden kann, rechtsfehlerhaft entschieden zu ha- ben, wenn sie sich auf die aktenkundigen landschaftsästhetischen Beurtei- lungen der OLK und anderen Fachbehörden abgestützt hat. Damit erübrigt sich die Rückweisung für weitere Abklärungen; der dahingehende Eventual- antrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 3). 7. Landschaftsschutz; Regelung der Restwassermenge Weiter ist zu untersuchen, ob die Restwasserregelung aufgrund der Bedeu- tung des Reichenbachfalls als Landschaftselement anzupassen ist. 7.1 Die Vorinstanz hat erwogen, das Wasser des Reichenbachs dürfe aufgrund der Bedeutung des Reichenbachfalls als Landschaftselement vom
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15. Mai bis 15. Oktober zwischen 8.00 und 20.00 Uhr nur genutzt werden, wenn der Reichenbachfall mit mindestens 2'100 l/s dotiert werde. Selbst der Kraftwerksbetrieb zu Demonstrationszwecken ohne Last (ohne Strompro- duktion) solle gemäss Projektänderung nur dann erfolgen, wenn die Rest- wassermenge von 850 l/s nicht unterschritten werde und das Wasserkraft- werk Sh3 in Volllast laufe. Es würden somit keine zusätzlichen Tage mit einer Restwassermenge von 850 l/s gegenüber der bestehenden Konzession Sh3 auftreten, weshalb die OLK das Vorhaben aus landschaftlicher Sicht als ver- träglich erachtet habe – selbst in Kombination mit der beantragten Konzes- sionsänderung für das Kraftwerk Sh3. Das AGR habe gestützt darauf bean- tragt, das Vorhaben gemäss Projektänderung zu bewilligen. Eine Erhöhung der Mindestrestwassermengen ergebe sich daraus nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.7.4; vgl. auch Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 3 und 7). Zur saisonalen Restwasserabgabe hat die Vorinstanz ausgeführt, diese sei in der Konzession für das Kraftwerk Sh3 anhand der Betriebszeit der Reichenbachfallbahn mit einer gewissen Unschärfe (Mitte Mai bis Mitte Oktober) festgelegt worden. Um Klarheit zu schaffen, müsse diese Zeit- spanne mit Datum präzisiert werden. Da die Betriebszeiten der Reichen- bachfallbahn mit der Konzession für das Kraftwerk Sh2 nicht festgelegt wer- den könnten, solle sich die Abgabe der Restwassermenge künftig auf die lokale bzw. touristische Nutzung des Wasserfalls unabhängig vom Betrieb der Reichenbachfallbahn stützen (angefochtener Entscheid E. 3.7.1). Zur Anpassung der Restwasserabgabe an das Tageslicht hat die Vorinstanz er- wogen, die Dotation sei mit dem vorgesehenen Zeitraum (8.00 bis 20.00 Uhr) bereits von den Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn entkoppelt worden. Dadurch werde auch dem Bedürfnis derjenigen Personen Rechnung getra- gen, die sich unabhängig von den Bahnbetriebs- bzw. -öffnungszeiten im Umfeld des Reichenbachfalls befinden würden (angefochtener Entscheid E. 3.7.4). Die Vorinstanz hat deshalb die Konzession für die Wiederinbetrieb- nahme des Kraftwerks Sh2 zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer maximalen Nutzwassermenge von 1'400 l/s erteilt und die Restwasser- menge vom 15. Mai bis 15. Oktober tagsüber, d.h. von 8.00 bis 20.00 Uhr – wie beantragt – auf 2'100 l/s festgelegt (vgl. vorne Bst. A und E. 2.4). 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die von der Vor- instanz vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 42 deutung des Reichenbachfalls als herausragendes Landschaftselement, sei- nem richtplanerischen Schutzstatus und seiner kulturhistorischen sowie tou- ristischen Bedeutung nicht gerecht werde. Der Reichenbachfall dürfe für die Stromproduktion keinesfalls noch weiter geschmälert werden. Im Einzelnen bringen die Beschwerdeführenden zunächst vor, die Änderungen im akusti- schen und visuellen Erscheinungsbild des Wasserfalls seien wesentlich be- deutender als von der Beschwerdegegnerin 1 dargestellt und von den «amt- lichen Fachstellen» akzeptiert. In diesem Zusammenhang weisen sie darauf hin, dass die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 Auswirkungen auf das Überschusswasser habe; dieses werde durch die zusätzliche Wasse- rentnahme um 1'400 l/s geringer ausfallen. Die Anzahl Stunden mit einem Abfluss von über 850 l/s würden je nach Konstellation (Reaktivierung Sh2 mit oder ohne Ausbau Sh3) deutlich, solche mit einem Abfluss von über 2'150 l/s leicht bis sehr stark abnehmen (mit Verweis auf Tabelle 7 in Ziff. 4.10.4 des Umweltberichts). Dies sei insbesondere vom 1. Mai bis am
14. Mai von Bedeutung, da in dieser Periode die Mindestrestwassermenge auf 135 I/s festgesetzt sei. Weiter hätten «die Behörden» die Schutzwürdig- keit des Reichenbachfalls gemäss Richtplan missachtet. Sie fordern mit ih- rem Hauptbegehren, dass lediglich der Betrieb zu Demonstrationszwecken zu bewilligen sei, dies reiche für den geplanten Museumsbetrieb aus. Für den Fall der Konzessionserteilung sei wenigstens die Restwassermenge deutlich zu erhöhen (auf 2'700 l/s). Die Tageszeitspanne der erhöhten Rest- wasserabgabe sei an die Tageshelle anzupassen (von 6.00 bis 22.00 Uhr). Die saisonale Zeitspanne sei um einen Monat zu verlängern (15. April bis
15. Oktober), zumal Überschusssituationen teilweise schon ab Mitte April auftreten würden (Eventualbegehren). In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Reichenbachfallbahn bereits ab Anfang Mai betrieben werde; eine Restwasserabgabe von 2'100 l/s müsse gemäss Konzession aber erst ab Mitte Mai erfolgen (vgl. Beschwerde Rz. 45, 61 f., 64 ff., 96 ff. und 119 f.; Replik, act. 8 Rz. 13; Rechtsbegehren 1, 2 und 3.1). 7.3 Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet nicht, dass die Bedeutung des Reichenbachfalls hoch sei. Daher habe sie ein angepasstes, reduziertes Wassernutzungskonzept für das Kraftwerk Sh2 erarbeitet; dieses sei auf die maximale Schonung des Wasserfalls ausgerichtet. Sie weist darauf hin, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 43 der Schutz des Landschaftsbilds auf der menschlichen Wahrnehmung ba- siere. Hier sei die reduzierte Dotation des Reichenbachfalls «in der Nacht» vertretbar, da das Gebiet nach Betriebsschluss der Reichenbachfallbahn um 17.30 Uhr kaum mehr aufgesucht werde und die Sichtbarkeit des Wasser- falls mit zunehmender Dunkelheit abnehme (vgl. Beschwerdeantwort Be- schwerdegegnerin 1, act. 6 S. 2 f.; Duplik Beschwerdegegnerin 1, act. 11 S. 1 f.). 7.4 Zur Beurteilung der Auswirkungen einer zusätzlichen Wasserent- nahme durch das Kraftwerk Sh2 auf das Erscheinungsbild des Reichenbach- falls hat sich die Vorinstanz auf den Bericht der OLK gestützt (vgl. vorne E. 2.6 und 7.1). In diesem ist die OLK zum Schluss gekommen, die Wieder- inbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 – mit der geplanten Entnahme ab einer Restwassermenge von 2'100 l/s zwischen 8.00 und 20.00 Uhr – habe keine wesentliche Beeinträchtigung des Reichenbachfalls zur Folge. Die Kombina- tion mit dem Ausbauvorhaben Sh3 führe zwar zu einer grösseren Beein- trächtigung, werde aber als eine für das Landschaftsbild verträgliche Lösung betrachtet (vgl. vorne E. 2.6). Die Fachmeinung der OLK ist für die Behörden nicht verbindlich, ihr kommt aber grundsätzlich ein erhöhter Stellenwert zu (vgl. vorne E. 5.6). 7.4.1 Um die Fachmeinung der OLK zu würdigen, sind die wesentlichen Auswirkungen des streitbetroffenen Vorhabens aufzuzeigen; soweit für die Beurteilung des Vorhabens Sh2 relevant, ist dabei auch das Ausbauvorha- ben Sh3 mit einzubeziehen (vgl. vorne E. 3.6 f.). Das Kraftwerk Sh2 soll – nebst den Demonstrationszwecken – auch zur Stromproduktion wieder in Betrieb genommen werden, soweit das Wasser nicht durch das Kraftwerk Sh3 beansprucht wird. Es ist dafür also auf sogenannte Überfallsituationen an abflussstarken Tagen angewiesen. Die Stromproduktion kann mithin erst einsetzen, wenn der Zufluss grösser ist als die Summe der Ausbauwasser- menge und der vorgeschriebenen Restwasserdotationsmengen (vgl. vorne E. 2.4). Der IST-Zustand bei den Überfallsituationen präsentiert sich nach den Berechnungen der Beschwerdegegnerin 1 wie folgt (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.4): - Mitte April/anfangs Mai bis Mitte September: Überfallsituationen treten ab Mitte April aufgrund von Regen- oder Schneeschmelzphasen teilweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 44 und ab Mai regelmässig (bis durchgehend; wegen Schneeschmelze) auf. Die Monatsmittel der Überfallwassermengen nehmen bis zum September stetig ab (ab 12. September kein Überfall mehr). - Mitte Oktober bis Mitte April/anfangs Mai: In dieser Phase fliesst (bis auf wenige Ausnahmen: seltene Starkniederschläge, extreme Wärmeein- brüche oder eine Kombination aus beidem) kein Wasser in der Restwas- serstrecke, in der sich der Reichenbachfall befindet. Das Kraftwerk Sh2 könnte vorwiegend von Mitte April bis anfangs September in Betrieb sein (Umweltbericht Ziff. 4.10.4). In dieser Phase würde sich der Abfluss beim Reichenbachfall also um die Ausbauwassermenge von 1400 l/s reduzieren. Wird zusätzlich die Ausbauwassermenge beim Kraft- werk Sh3 erhöht, reduziert sich die Überfallmenge bei der Wasserfassung Zwirgi um weitere 560 l/s (3'360 l/s – 2'800 l/s); allerdings würde die erhöhte Ausbauwassermenge durch das Kraftwerk Sh3 vom 15. Mai bis 15. Oktober während des Tages erst genutzt, falls 1'500 l/s in die Restwasserstrecke ab- gegeben werden können. Das Kraftwerk Sh2 darf das Wasser in der Phase vom 15. Mai bis 15. Oktober in jedem Fall erst dann zur Stromproduktion turbinieren, wenn eine Restwassermenge von 2'100 l/s sichergestellt ist, also unabhängig davon, ob das Ausbauvorhaben Sh3 realisiert wird oder nicht (vgl. vorne E. 2.3 ff.). Konkret hat das Kraftwerk Sh2 (Variante 1, d.h. ohne Ausbauvorhaben Sh3) folgende Auswirkungen auf die Überfallsituationen im Vergleich zum IST-Zustand, wobei für die landschaftsästhetische Beurtei- lung auch die jeweils in den verschiedenen Phasen geltenden Restwasser- mengen zu beachten sind (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.3 und 4.10.4 insb. Tabellen 5 und 6; zu den Restwassermengen auch vorne E. 2.4): - Vom 1. Mai bis 9. Mai: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Rest- wassermenge von 135 l/s [wie bisher]). - Vom 10. Mai bis 14. Mai: Überfallsituationen treten nach wie vor auf, sie sind aber eingeschränkt durch die zusätzliche Wasserentnahme von 1'400 l/s (bei einer Restwassermenge von 135 l/s [wie bisher]). - Vom 15. Mai bis 27. August: Überfallsituationen treten nach wie vor auf, sie sind aber eingeschränkt durch die zusätzliche Wasserentnahme von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 45 1'400 l/s (bei einer Restwassermenge von 2'100 l/s [neu] gegenüber ak- tuell 850 l/s). - Vom 28. August bis 12. September: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Restwassermenge von 2'100 l/s [neu] gegenüber aktuell 850 l/s). Unter Berücksichtigung des Ausbauvorhabens Sh3 (Variante 2, d.h. Vorha- ben Sh2 mit Ausbauvorhaben Sh3) verändern sich die Überfallsituationen und Restwassermengen gegenüber dem IST-Zustand wie folgt (vgl. Umwelt- bericht Ziff. 4.10.3 und 4.10.4 insb. Tabellen 5 und 6; zu den Restwasser- mengen bzw. zum Ausbauvorhaben auch vorne E. 2.4 bzw. 2.5): - Vom 1. Mai bis 14. Mai: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Restwassermenge von 135 l/s [wie bisher]). - Vom 15. Mai bis 25. August: Überfallsituationen treten nach wie vor auf, sie sind aber eingeschränkt durch die zusätzliche Wasserentnahme von 1'960 l/s (bei einer Restwassermenge von 1'500 l/s [neu; Betrieb Sh3 mit erhöhter Ausbauwassermenge] bzw. 2'100 l/s [neu; garantierte Restwas- sermenge beim Betrieb Sh2, unabhängig von der Realisierung des Aus- bauvorhabens Sh3] gegenüber aktuell 850 l/s). - Vom 26. August bis 12. September: neu keine Überfallsituationen mehr (bei einer Restwassermenge von 1'500 l/s [neu; Betrieb Sh3 mit erhöhter Ausbauwassermenge] bzw. 2'100 l/s [neu; garantierte Restwassermenge beim Betrieb Sh2, unabhängig von der Realisierung des Ausbauvorha- bens Sh3] gegenüber aktuell 850 l/s). 7.4.2 Nach dem Gesagten bleibt die für die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 erforderliche Wasserentnahme beim Stauweiher Zwirgi nicht ohne Einfluss auf den Reichenbachfall. Im Vergleich zur heutigen Situation verschiebt sich der Beginn bzw. das Ende der Überfallsituationen aber nur um einige Tage (vom 1. Mai auf den 10. Mai bzw. vom 12. September auf den 28. August sowie unter Berücksichtigung des Ausbauvorhabens Sh3 vom 1. Mai auf den 15. Mai bzw. vom 12. September auf den 26. August); dabei sind die Auswirkungen auf den Wasserfall insbesondere anfangs Mai sichtbar, wenn noch keine erhöhte Restwassermenge abgegeben wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 46 (135 l/s statt 2'100 l/s ab 15. Mai). Ab dem 10. Mai bzw. 15. Mai (bei Reali- sierung des Ausbauvorhabens Sh3) wird der Überfallabfluss durch die zu- sätzliche Wasserentnahme von 1'400 l/s bzw. 1'960 l/s (bei Realisierung des Ausbauvorhabens Sh3) beeinflusst; die Überfallsituationen werden aber nicht völlig unterbunden. Sodann ist der Einfluss ab dem 15. Mai insofern zu relativieren, als während des Zeitraums, in dem der Wasserfall touristisch von Interesse ist (vgl. dazu hinten E. 7.8), das Kraftwerk Sh2 in jedem Fall (d.h. auch bei Realisierung des Ausbauvorhaben Sh3) nur betrieben werden darf, wenn eine Restwassermenge von 2'100 l/s sichergestellt ist – im Ver- gleich zur geltenden Restwassermenge von 850 l/s. Diese (neu einzuhal- tende) Restwassermenge geht deutlich über die nach Art. 31 GSchG erfor- derliche Mindestrestwassermenge (226,8 l/s; vgl. vorne E. 2.1 und 5.1) hin- aus, gerade aus dem Grund, dem Reichenbachfall als Landschaftselement Rechnung zu tragen (vgl. vorne E. 2.4). So hat die Beschwerdegegnerin 1 die Restwassermenge von 2'100 l/s vorgeschlagen, da der Wasserfall dann deutlich mächtiger wirke (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.2; Technischer Bericht Ziff. 5.4.1). Diese Einschätzung wird bestätigt durch die in der Präsentation vom 27. Januar 2022 enthaltenen Fotos des Wasserfalls bei Abflussmengen von 850 l/s, 1'400 l/s und 3'300 l/s, die auch der OLK vorlagen (vgl. vorne E. 2.6). Auch die Beschwerdeführenden anerkennen, dass der Wasserfall bereits bei einer Abflussmenge ab 1'400 l/s mächtiger erscheint (vgl. Stel- lungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 12). Somit ist die Beurteilung der OLK nachvollziehbar, wonach das Kraftwerk Sh2 zu kei- ner wesentlichen Beeinträchtigung führt bzw. selbst in Kombination mit dem Ausbauvorhaben Sh3 als eine für das Landschaftsbild verträgliche Lösung betrachtet wird (vorne E. 2.6). Dabei ist der Ausbau von Sh3 (zusätzliche Wasserentnahme von 560 l/s) für die Beurteilung des Vorhabens Sh2 – wie dargelegt (vgl. E. 7.4.1 hiervor) – insbesondere für den Zeitraum von Mitte April bis Mitte Mai relevant. Ab dem 15. Mai ist beim Betrieb des Kraftwerks Sh2 tagsüber eine Restwassermenge von 2'100 l/s garantiert. Ob das Aus- bauvorhaben Sh3 mit der tagsüber vorgesehenen Restwassermenge von 1'500 l/s zwischen dem 15. Mai und dem 15. Oktober bewilligungsfähig ist, ist damit allerdings noch nicht gesagt, sondern im vor Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren zu beurteilen (Verfahren 100.2025.435).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 47 7.4.3 Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz oder das AGR hätten veranlassen müssen, im hier zu beurteilenden Fall von der Einschätzung der OLK abzuweichen: So ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Beurteilung der OLK zur Landschaftsverträglichkeit des Kraftwerks Sh2 auf unzureichenden oder falschen tatsächlichen Verhältnissen beruhen würde. Die Kommission hat die Auswirkungen des Vorhaben Sh2 gestützt auf neuere Fotos und die (vollständigen bzw. grundsätzlich richtigen) Unter- lagen zum Konzessionsgesuch beurteilt (vgl. vorne E. 2.6). Die entsprechen- den Unterlagen enthielten insbesondere auch Informationen zu den Auswir- kungen des Vorhabens Sh2 (mit und ohne Ausbauvorhaben Sh3) auf den Umfang und die Dauer der Überfallsituationen (vgl. vorne E. 7.4.1). Die nicht weiter substanziierte Vermutung der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz oder die kantonalen Fachstellen das Ausmass der Änderungen auf das Erscheinungsbild des Wasserfalls unterschätzt hätten, bestätigt sich somit nicht. Anders, als die Beschwerdeführenden meinen, bestehen auch keine Widersprüche zwischen dem OLK-Bericht zur Projektänderung und deren Beurteilung zum ursprünglichen Vorhaben Sh2 (vgl. Beschwerde Rz. 104 ff.). Zwar äusserte sich die OLK anfänglich ablehnend zum Vorha- ben. Ihre damalige Beurteilung beruhte aber im Wesentlichen auf Fotos ihrer Begehung vom Mai 2017. Der Reichenbachfall wurde anlässlich der Bege- hung nicht mit verschiedenen Wassermengen dotiert. Am Tag der Begehung waren namentlich die zu prüfenden Auswirkungen auf den Wasserfall durch Restwassermengen von 2'100 l/s gar nicht sichtbar (vgl. Foto des Reichen- bachfalls in der Nahansicht, act. 14A; vgl. auch Schlussbemerkungen Be- schwerdegegnerin 1, act. 20 S. 2); dies anerkennen im Übrigen auch die Be- schwerdeführenden, wenn sie ausführen, dass auf dem Foto aus dem Jahr 2017 der grösste Teil des Wassers den Weg durch das Loch genommen habe und erst bei einer grösseren Abflussmenge (ab 1'400 l/s) Wasser nicht durch das Loch, sondern links davon direkt hinunterfliesse (vgl. Stellung- nahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 12 und 16). Die Auswirkungen grösserer Abflussmengen auf das Erscheinungsbild des Rei- chenbachfalls wurden der OLK erst später aufgrund von Fotos vom Wasser- fall mit verschiedenen Abflussmengen aufgezeigt (850 l/s, 1'400 l/s, 3'300 l/s). Gestützt darauf hat die OLK ihren Bericht zur Projektänderung ver- fasst (vgl. vorne E. 2.6). Die OLK hat die Wiederinbetriebnahme des Kraft- werks Sh2 – entgegen den Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 48 Rz. 107) – mithin nicht (allein) deshalb positiv beurteilt, weil mit der Projek- tänderung die Zeitspanne mit einer Restwassermenge von 2'100 l/s um zwei Stunden verlängert wurde, sondern auch (oder sogar primär) wegen den neuen Erkenntnissen, die sie aus den Fotos zu den verschiedenen Abfluss- mengen beim Reichenbachfall gewinnen konnte. Wenn die Beschwerde- führenden in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit der OLK in Frage stellen (vgl. Beschwerde Rz. 107; Stellungnahme Beschwerdeführende vom 30.10.2025, act. 18 Rz. 11), ist dies deshalb unbegründet. Ihre Befürchtung, die OLK sei wohl nur unter dem «Druck» des AGR zum Schluss gekommen, das Nutzungsvorhaben gemäss Projektänderung führe tagsüber zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Reichenbachfalls (bzw. sei unter Mit- berücksichtigung des Ausbauprojekts Sh3 für das Landschaftsbild verträg- lich), erweist sich namentlich deshalb als reine Mutmassung, weil die OLK durchaus mit der gebotenen Objektivität (und keineswegs einseitig zu Guns- ten des Wassernutzungsprojekts) an die Sache herangetreten ist, was sich u.a. an ihrer Feststellung zeigt, dass das Engagement der Stiftung zur Erhal- tung des historischen Kraftwerks als Kulturgut zwar «geschätzt» werde, «aber der Respekt vor der Natur und der sorgfältige Umgang mit dem Land- schaftsraum rund um den Reichenbachfall […] hier oberste Priorität [habe]» (OLK-Bericht zur Projektänderung S. 3). Ein entsprechendes Ablehnungsbe- gehren gegen die ganze Kommission als solche wäre ohnehin unzulässig, gegenüber den Mitgliedern der OLK ungenügend substanziiert und wohl ver- spätet (vgl. dazu Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 8, 9 und 55; vgl. auch VGE 2017/51 vom 1.5.2018 E. 5.2.3). Damit rechtfertigt sich die Einholung eines fakultativen Gutachtens bei der ENHK nicht. Der entsprechende Be- weisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde Rz. 108; Rechtsbegehren 4). 7.5 Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter die Stellungnahme des BAFU. Dieses habe sich (bisher) nicht mit heiklen Fragen zum Gewäs- ser- und Landschaftsschutz betreffend das Kraftwerk Sh2 befasst und aus- serdem fälschlicherweise angenommen, es würden keine zusätzlichen Tage mit einer Restwassermenge von mindestens 850 l/s auftreten. Sie beantra- gen daher, das BAFU sei einzuladen, zu den landschaftlichen und gewäs- serökologischen Auswirkungen des Projekts Sh2 unter Berücksichtigung des richtplanerischen Schutzstatus des Reichenbachfalls und der geplanten Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 49 höhung der Ausbauwassermenge für das Kraftwerk Sh3 (nochmals) Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde Rz. 109; Rechtsbegehren 5). Die erwähnten Vorbehalte der Beschwerdeführenden bestätigen sich nicht: Das BAFU stützt sich in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 auf die (aktuali- sierte) Gesamtbeurteilung zur Wasserentnahme des AWA, welches sich sei- nerseits auf den OLK-Bericht zur Projektänderung und den Fachbericht des AGR stützt (vgl. Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 2, 3 und 5; Gesamtbeurteilung zur Wasserentnahme des AWA vom 7.7.2023, Akten BVD 5B pag. 489 ff. S. 1 und 4). Die Einschät- zung der OLK zur Landschaftsverträglichkeit der Wasserentnahme durch das Kraftwerk Sh2 ist – wie soeben ausgeführt – nicht zu beanstanden. Es ist also nicht so, dass sich das BAFU nicht mit den Auswirkungen einer Wie- derinbetriebnahme des bestehenden (historischen) Wasserkraftwerks Sh2 auf das Landschaftsbild (ohne oder mit dem Ausbauvorhaben des Kraft- werks Sh3) auseinandergesetzt hätte. Sodann bezieht sich die von den Be- schwerdeführenden kritisierte Aussage des BAFU, wonach keine zusätzlichen Tage mit einer Restwassermenge von mindestens 850 l/s auf- treten würden, klarerweise auf die für das Kraftwerk Sh2 vorgesehene Rest- wasserregelung vom 15. Mai bis 15. Oktober (vgl. Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 3). Die Stellungnahme BAFU erweist sich diesbezüglich nicht als falsch. Der Beweisantrag auf (nochma- lige) Stellungnahme des BAFU wird daher abgewiesen (vgl. Rechtsbegeh- ren 5). 7.6 Zur Schutzwürdigkeit des Reichenbachfalls gemäss Richtplan ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Vorinstanz hat den Reichenbachfall kor- rekt als «zu schützenden Wasserfall» bezeichnet (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3.4). Auch die OLK hat den richtplanerischen Schutzstatus bei ihrer Beurteilung berücksichtigt (vgl. OLK-Bericht zur Projektänderung S. 4). Für das Verwaltungsgericht bestehen deshalb keine Anhaltspunkte, dass die Behörden die Schutzwürdigkeit des Reichenbachfalls missachtet hätten. Dass der Wasserfall «zu schützen» ist, bedeutet überdies nicht, dass die Wasserführung des Reichenbachfalls nicht weiter geschmälert werden darf (vgl. VGE 21292 vom 31.5.2002 E. 7b [Giessbach; teilweise bestätigt durch BGer 1A.151/2002 vom 22.1.2003, in URP 2003 S. 235 E. 4.1 und 5.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 50 7.7 Als Zwischenfazit steht fest, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Vorhabens aus landschaftlicher Sicht auf die Einschätzung der OLK stützen durfte. Auch für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass da- von abzuweichen. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG die landschaftlichen Auswirkungen der Wiederinbetrieb- nahme des bestehenden (historischen) Wasserkraftwerks Sh2 auf den Rei- chenbachfall (ohne oder mit dem Ausbauvorhaben des Kraftwerks Sh3) un- terschätzt bzw. falsch beurteilt oder dessen richtplanerischen Schutzstatus missachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mindestrestwassermenge im Rahmen der Interessenab- wägung nach Art. 33 GSchG grundsätzlich auf 2'100 l/s festgelegt und nicht erhöht hat. Zu prüfen bleibt, ob die Restwasserabgabe saisonal bzw. an die Tageszeit angepasst werden muss. 7.8 Zur saisonalen Restwasserabgabe ergibt sich Folgendes: Nach Art. 54 Abs. 1 Bst. b WRG legt eine Konzession den Umfang des verliehenen Nutzungsrechts mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotier- wassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung fest. Daraus folgt, dass die Restwasserabgabe im Konzessionsentscheid klar geregelt werden muss. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Zeitraum der erhöhten Restwasserabgabe von 2'100 l/s mit genauen Daten (15. Mai bis 15. Oktober) festgelegt hat. Damit wird grundsätzlich eine Übereinstimmung mit den saisonalen Betriebszeiten der von der Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) betriebenen Reichenbachfallbahn angestrebt (weil der landschaftsästhetische Wert des Reichenbachfalls nicht nur, aber schwerge- wichtig mit dessen touristischen «Nutzung» steht und fällt und der Tourismus wiederum direkt an den Bahnbetrieb gekoppelt ist). Würde die Restwasser- abgaberegelung nicht kalendarisch bzw. zeitlich, sondern (gleich einem Ver- weis) allein in direkte Abhängigkeit zu den saisonal jeweils von der KWO festgelegten Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn gesetzt, so wäre dies zu unklar, und zwar nicht nur für die Konzessionärin, sondern auch aus land- schaftsschützerischer Sicht. Denn der Betrieb der Reichenbachfallbahn kann nicht nur verlängert, sondern auch verkürzt werden oder während einer Saison gar ganz ausfallen, z.B. wegen eines Defekts oder Revisionsarbei- ten. Im konkreten Fall hat sich die Vorinstanz an der lokalen bzw. touristi- schen Nutzung des Wasserfalls orientiert. Dafür hat sie sich auf die bisher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 51 geltende Regelung für das Kraftwerk Sh3 gestützt (Restwasserabgabe von Mitte Mai bis Mitte Oktober; vgl. vorne E. 2.4). Von der OLK und den Fach- stellen ist diese Zeitspanne berücksichtigt und die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 als landschaftsverträglich eingestuft worden; eine saiso- nale Ausweitung der erhöhten Restwassermenge von 2'100 l/s haben sie nicht gefordert – trotz Einfluss des Vorhabens Sh2 (mit und ohne Ausbau- vorhaben Sh3) auf die Überfallsituationen von Mitte April bis Mitte Mai (vgl. Fachbericht AGR vom 5.1.2023, Akten BVD 5B pag. 468 ff. S. 1; Stellung- nahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff., S. 5; vgl. auch vorne E. 7.4.1 f.). Es ist zwar möglich, dass die Reichenbachfallbahn bereits vor dem 15. Mai und damit bereits zu einem Zeitpunkt betrieben wird, in dem der Wasserfall noch nicht mit 2'100 l/s dotiert wird und die Überfallsituationen durch den Kraftwerksbetrieb von Sh2 beeinflusst sind (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.10.4 S. 50; vgl. auch Stellungnahme BAFU vom 29.1.2024, Akten BVD 5B pag. 511 ff. S. 4). Dies ergibt sich aber zwangsläufig dadurch, dass die saisonale Restwasserabgabe (richtigerweise) vom Betrieb der Reichen- bachfallbahn entkoppelt wird. Dass die Restwasserabgabe gering von den saisonalen Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn abweichen kann, muss der Vorinstanz sowie den Fachstellen bewusst gewesen sein. Selbst eine (gestützt auf die bisherigen Erfahrungen erwartungsgemäss bloss geringfü- gige) Abweichung ändert aber nichts daran, dass die festgelegte Zeitspanne vom 15. Mai bis 15. Oktober vorwiegend der touristischen Nutzung des Was- serfalls entspricht. Die frühere Inbetriebnahme der Reichenbachfallbahn in den Jahren 2025 und voraussichtlich 2026 (vgl. Betriebszeiten der Reichen- bachfallbahn, einsehbar unter:, Rubriken «Bahnen/Reichenbachfall-Bahn») veranlasst das Verwaltungsgericht daher nicht, die von der Vorinstanz festgelegten Daten in Frage zu stellen. 7.9 Bezüglich der Anpassung der Restwasserabgabe an das Tageslicht gilt zu beachten, dass der Reichenbachfall als Landschaftselement nicht um seiner selbst willen, sondern im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die Betrachtenden geschützt ist. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern diese landschaftsästhetische und touristische Bedeutung durch die Wasserentnahme betroffen ist (vgl. BGer 1A.151/2002 vom 22.1.2003, in URP 2003 S. 235 E. 4.5.1 a.E.; vgl. auch Veronika Huber-Wälchli, a.a.O., Art. 33 N. 32). Hier wird der Wasserfall vorwiegend während den Betriebs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 52 zeiten der Reichenbachfallbahn besucht, d.h. im Sommer zwischen 9.00 und 17.30 Uhr (vgl. Betriebszeiten der Reichenbachfallbahn, einsehbar unter:, Rubriken «Bahnen/Reichenbachfall-Bahn»). Dass sich davor und danach Personen beim Reichenbachfall aufhalten könnten, hat die Beschwerdegegnerin 1 mit der erhöhten Restwasserabgabe zwi- schen 8.00 bis 20.00 Uhr berücksichtigt. Ausserhalb dieser Zeiten dürften sich nur wenige Menschen in der Umgebung des Wasserfalls befinden. Eine Ausrichtung an der Tageshelle rechtfertigt sich aus landschaftsästhetischer und touristischer Sicht deshalb nicht. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 7.10 Zusammenfassend ist allein aus Gründen des Landschaftsschutzes weder eine Erhöhung der Restwassermenge noch deren zeitliche Ausdeh- nung erforderlich. Den dahingehenden Eventualanträgen kann nicht entspro- chen werden (vgl. Rechtsbegehren 3.1). Ob die umfassende Interessenab- wägung nach Art. 33 GSchG sowie nach Art. 39 WRG zu einem anderen Ergebnis führt bzw. über eine blosse Erhöhung der Mindestrestwasser- menge hinaus gar den Verzicht auf die Wasserentnahme zu Stromprodukti- onszwecken gebietet, bleibt zu prüfen (vgl. E. 11). 8. Kraftwerksbetrieb nur zur Demonstration Es stellt sich ferner die Frage, ob der Betrieb zu Demonstrationszwecken als Alternative hätte geprüft werden müssen oder aufgrund des Stiftungszwecks sogar den äusseren Rahmen einer Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 darstellt. 8.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden, der Museumsbetrieb mit Kraftwerksbetrieb zu Demonstrationszwecken sei nicht in den Unterlagen zum Konzessionsgesuch aufgeführt und von den Behörden nicht als Alter- native geprüft worden, obwohl dadurch eine weitere Schmälerung des Rei- chenbachfalls sowie die forstlichen Eingriffe vermieden werden könnten (vgl. Beschwerde Rz. 58, 95 und 117). Dazu ergibt sich Folgendes: 8.1.1 Der Reichenbachfall ist im Richtplan als «zu schützender Wasserfall» aufgeführt (vgl. vorne E. 2.2); er und die Druckleitung liegen zudem im Wald-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 53 gebiet «Reichenbach – Im Wald», das im kantonalen Waldnaturinventar (WNI) verzeichnet ist (Nr. 786020; vgl. Geoportal des Kantons Bern, Wald- naturinventar, einsehbar unter:, Rubriken «Geopor- tal/Karten/Angebot an Karten»). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung können Landschaften von regionaler oder lokaler Bedeutung die Prü- fung von Varianten rechtfertigen; dies ergibt sich aus Art. 3 NHG (vgl. vorne E. 5.2) sowie aus dem Erfordernis der Standortgebundenheit, wenn (wie hier) eine Rodung erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Bundesgeset- zes vom 4. Oktober 1991 über den Wald [WaG; SR 921.0]). In Landschaften von regionaler oder lokaler Bedeutung ist aber nicht zwingend eine Varian- tenstudie geboten; vielmehr hängt dies von der Intensität der Beeinträchti- gung und den Vor- und Nachteilen möglicher Alternativen ab. Die Behörde ist nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; andere Varianten können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung aus- geschieden werden (zum Ganzen BGE 139 II 499 E. 7.3.1; vgl. auch Recht- sprechung zur (Sonder-)Nutzungsplanung: BGer 1C_567/2020 und 1C_568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 5.1, 5.2 und 5.4, 1C_528/2018 und 1C_530/2018 vom 17.10.2019, in URP 2020 S. 190 E. 4.1, 1C_648/2013 vom 4.2.2014, in URP 2014 S. 309 E. 4.1; Peter M. Kel- ler, in Abt/Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 5 N. 18). 8.1.2 Hier ist der Standort durch das bestehende historische Kraftwerk vor- gegeben; hinsichtlich der (temporären) Rodung kommt deshalb ein anderer Standort nicht in Frage. Weiter kann die Wasserentnahme lediglich zu De- monstrationszwecken nicht als ernsthaft in Betracht fallende Variante be- zeichnet werden, zumal es sich dabei betrieblich und wirtschaftlich um ein völlig anderes Projekt handelt (Wasserentnahme von 90 l/s für den Betrieb zu Demonstrationszwecken gegenüber einer Wasserentnahme von 1'400 l/s bzw. 1'310 l/s für den Betrieb zu Stromproduktionszwecken). Die Beschwer- degegnerin 1 bestreitet denn auch, dass ein reiner Museumsbetrieb wirt- schaftlich tragbar wäre (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 4). Damit hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie den Be- trieb nur zu Demonstrationszwecken nicht näher geprüft hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 54 8.2 Strittig ist auch, ob die Bewilligung des Betriebs zu Stromproduktions- zwecken den Stiftungszweck verletzt. 8.2.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Begehren, wonach ledig- lich der Betrieb zu Demonstrationszwecken zu bewilligen sei, auch damit, dass der Betrieb zwecks Stromproduktion den Stiftungszweck verletze. Der Stiftungszweck sehe lediglich vor, historische Wasserkraftanlagen zu erhal- ten und deren Betriebsfähigkeit zu fördern; eine renditeorientierte Strompro- duktion falle damit ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin 1 plane zwar einen Museumsbetrieb; dieser sei aber stark eingeschränkt und von unter- geordneter Bedeutung (vgl. Beschwerde Rz. 15 ff.; Rechtsbegehren 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin 1 bringt in diesem Zusammenhang vor, der Mehrwert für die Besucherinnen und Besucher der Kraftwerksanlage liege gerade im Erlebnis der in Betrieb stehenden historischen Maschinen. Allein ein Produktionsbetrieb mit Stromverkauf vermöge die Kosten für den Muse- umsbetrieb mittel- und langfristig zu decken und somit dem technisch-histo- rischen Kulturgut eine Zukunft als öffentliches Anschauungsobjekt zu sichern (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 4). Der Kanton Bern macht geltend, der Museumsbetrieb sei wesentlicher Bestandteil der Konzession und von bedeutendem Gewicht. Die Konzession sei unter der Bedingung erteilt worden, dass das Museum spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Wasserkraftwerks eröffnet werde und ab diesem Zeit- punkt für die Öffentlichkeit zugänglich sei (vgl. Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 4). 8.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass es Sache der kantonalen Stiftungsauf- sicht wäre, gegen die Stiftung aufsichtsrechtlich vorzugehen, sollte diese Handlungen vornehmen, die nicht mit dem Stiftungszweck vereinbar sind. Dafür ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Es rechtfertigt sich auch nicht, die zivilrechtliche Aufsichtsfrage im Konzessions- und Baubewilli- gungsverfahren vorfrageweise zu prüfen (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 2 N. 4a). Eine Ver- letzung des Stiftungszwecks ist aber ohnehin nicht erkennbar. Die Be- schwerdegegnerin 1 bezweckt den Erhalt von historischen Wasserkraftanla- gen. Sie fördert deren Instandsetzung, Betriebsfähigkeit und die öffentliche Präsentation als technikhistorische Anschauungsobjekte (vgl. Auszug Han-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 55 delsregister, einsehbar unter:). Diesen Zweck ver- folgt die Beschwerdegegnerin 1 mit der Reaktivierung des Kraftwerks Sh2 mit Museumsbetrieb (vgl. vorne E. 2.3; Technischer Bericht Ziff. 6.4). Dass sie dabei auch eine renditeorientierte Stromproduktion anstrebt, um die Kos- ten für die Ausstellung zu decken und den Denkmalwert der Anlage zu stei- gern sowie zu erhalten, ist nachvollziehbar und wird von der Denkmalpflege unterstützt (vgl. vorne E. 4.6). Der Museumsbetrieb ist während der Konzes- sionsdauer sodann durch entsprechende Bedingungen gesichert (vgl. ange- fochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 4.1.1 und 4.3). Auch wenn im heutigen Zeitpunkt weder die genauen Öffnungszeiten noch andere Modalitäten vor- bestimmt sind, deutet nichts darauf hin, dass der Museumsbetrieb nicht auch tatsächlich verwirklicht werden sollte. So gleicht der vorgesehene Museums- betrieb (insb. Besichtigung an publizierten Besuchstagen) dem Besuchskon- zept, wie es von anderen Wasserkraftwerken in der Region bekannt ist (vgl. Führungen bei den Anlagen der KWO, einsehbar unter: <www.grimsel- welt.ch>, Rubriken «Führungen»; vgl. zum Ganzen Technischer Bericht Ziff. 6.4, u.a. mit dem vergleichenden Hinweis auf «Tage der offenen Tür» anderer technischer Anlagen). Damit steht der Stiftungszweck einem Kraft- werksbetrieb mit Stromproduktion nicht entgegen. 9. Temporäre Rodung und Waldniederhaltung Umstritten ist weiter, ob die Voraussetzungen für die forstlichen Eingriffe ge- geben sind. 9.1 Die Beschwerdeführenden bezweifeln, ob für die vorgesehene tem- poräre Rodung wichtige Gründe gegeben seien (vgl. Beschwerde Rz. 95). Dazu ergibt sich Folgendes: Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) sind Rodun- gen verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf nach Abs. 2 nur erteilt wer- den, wenn der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhal- tung überwiegen. Für die Erteilung einer Rodungsbewilligung verlangt das Gesetz damit eine Interessenabwägung. Es sind die Interessen an der Er- richtung eines bestimmten Werks als Nutzungsinteressen den Interessen an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 56 der Walderhaltung als Schutzinteressen gegenüberzustellen (Peter M. Kel- ler, a.a.O., Art. 5 N. 12). – Hier steht das Interesse, das historische Wasser- kraftwerk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und Strom aus Wasser- kraft zu produzieren, dem Interesse an der Walderhaltung gegenüber. Zu Letzterem ergibt sich aus dem Amtsbericht des Amtes für Wald und Natur- gefahren des Kantons Bern (AWN), dass es sich beim betroffenen Wald mehrheitlich um Gebüschwald aus Weiden handle, der für die bestehende Leitung niedergehalten werde. Der Wald sei als Objektschutzwald des Bun- des klassiert, welcher eine Schutzfunktion gegen Steinschlag und Hangmu- ren habe. Durch die bestehende Bestandesstruktur sei sein Beitrag zum Er- halt der Schutzfunktion aber eher marginal. Nach Wiederaufforstung könne der Bestand diese Funktion in gleicher Form wie vor dem Eingriff erfüllen. Das AWN ist deshalb zum Schluss gekommen, das Interesse an der Bewah- rung der Geschichte der Wasserkraft mit deren Bereitstellung für die Öffent- lichkeit und der zusätzlichen Energienutzung überwiege das Interesse an der Walderhaltung, welches nur temporär beeinträchtigt werde (vgl. Amtsbericht AWN vom 21.8.2023, Akten BVD 5B pag. 503 ff., 506). Die Ausführungen des AWN sind nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, weshalb davon abzuweichen wäre und inwiefern sich die Vorinstanz nicht darauf hätte stützen dürfen (vgl. vorne E. 5.6). Dass die wei- teren Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a-c WaG nicht erfüllt wären, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. zur Standortgebundenheit vorne E. 8.2). 9.2 Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, der Eingriff durch die geplante Waldniederhaltung bedeute einen unschönen, dauerhaften Ein- griff in das Objekt des WNI (vgl. Beschwerde Rz. 95). Diesbezüglich ist zu beachten, dass Waldniederhaltungen keine Rodungen im Sinn von Art. 4 WaG sind. Es handelt sich dabei um eine nachteilige Nutzung, die aus wich- tigen Gründen von den zuständigen (kantonalen) Behörden bewilligt werden kann (Art. 16 WaG; vgl. auch Peter M. Keller, a.a.O., Art. 4 N. 24). Zuständig im Kanton Bern ist das AWN (vgl. Art. 16 Abs. 2 WaG i.V.m. Art. 48 des Kan- tonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 [KWaG; BSG 921.11] und Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisa- tionsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]). Das AWN hat die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 57 willigung für die Waldniederhaltung in Aussicht gestellt. Sie werde jedoch erst erteilt, wenn die Rodungsbewilligung rechtskräftig sei (vgl. Amtsbericht AWN vom 21.8.2023, Akten BVD 5B pag. 503 ff., 507). Die Vorinstanz hat dies als Hinweis im Gesamtentscheid vom 9. Januar 2025 aufgenommen (angefochtener Entscheid E. 3.9.11). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was dieses Vorgehen als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt. 9.3 Damit erweisen sich die Rügen zu den forstlichen Eingriffen als un- begründet. 10. Ersatzmassnahmen Zu prüfen ist sodann, ob gestützt auf eine (ergänzende) Bilanzierung der Ein- griffe des Kraftwerkprojekts Ersatzmassnahmen auszuarbeiten und umzu- setzen sind. 10.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Erhebungen zu den im Projektperimeter vorkommenden geschützten, gefährdeten bzw. prio- ritären Arten (Pflanzen und Tiere) und zu den Lebensräumen seien ungenü- gend. Die entsprechenden Erhebungen seien durchzuführen und darauf ba- sierend sei eine Bilanzierung der Eingriffe nachzuholen. In der Folge seien angemessene Ersatzmassnahmen auszuarbeiten und umzusetzen (vgl. Be- schwerde Rz. 35 ff., 39 f., 122 und 124; Rechtsbegehren 3.4). Weiter brin- gen sie vor, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid von einem fal- schen Ausgangszustand ausgegangen. Es sei die Angelegenheit so zu be- trachten, als gäbe es die alte Anlage nicht; mithin habe die Beschwerdegeg- nerin 1 auch für die Eingriffe durch alle bestehenden Anlagen (Zentralenge- bäude, Druckleitung und weitere nicht rückgebaute Anlagenteile) Ersatz zu leisten (vgl. Beschwerde Rz. 83 f. und 123 f.). Zum Ausgangszustand führt der Kanton Bern in seiner Beschwerdeantwort aus, damit sei der vom Vor- haben noch nicht beeinflusste Zustand mit seinen natürlichen Standortmerk- malen und seinen bestehenden Vorbelastungen gemeint, also der heutige Zustand und nicht der Zustand aus dem Jahr 1926 (vgl. Beschwerdeantwort Kanton Bern, act. 5 Ziff. 11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 58 10.2 Zu den angeblich ungenügenden Erhebungen der Arten und Lebens- räume ergibt sich vorab Folgendes: Die Beschwerdegegnerin 1 hat zusätzli- che Abklärungen vorgenommen. Diese hat das ANF beurteilt und am 2. Au- gust 2023 einen positiven Amtsbericht abgegeben; Vorbehalte bezüglich zu- sätzlicher Erhebungen hat das Amt nicht geäussert (vgl. Akten BVD 5B pag. 498 ff., insbes. pag. 499). Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass zusätzliche Erhebungen nicht notwendig und auch keine Ersatzmassnah- men auszuarbeiten oder anzuordnen waren. Eine Rückweisung an die Vor- instanz für weitere Abklärungen erübrigt sich damit; dem dahingehenden Eventualantrag der Beschwerdeführenden kann nicht entsprochen werden (vgl. Rechtsbegehren 3; vgl. auch Beschwerde Rz. 91). 10.3 Zum Ausgangszustand ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 10b Abs. 1 USG muss, wer eine Anlage planen, errichten oder ändern will, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, der zuständigen Behörde ei- nen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Bericht enthält u.a. Angaben zum Ausgangszustand (Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG). Hier war zwar keine Umwelt- verträglichkeitsprüfung notwendig, der Ausgangszustand wurde aber im Um- weltbericht dargestellt. Dabei wurden die (noch) bestehenden Anlagen des Kraftwerks Sh2 berücksichtigt, ebenso die bereits bestehende Nutzung des Wassers des Reichenbachs zur Stromerzeugung (vgl. Umweltbericht Ziff. 4.6.1 f.). Im Umweltbericht wird also davon ausgegangen, der heutige Zustand bilde den massgebenden Ausgangszustand. Die Beschwerde- führenden sind dagegen der Ansicht, der Zustand vor dem Bau des Kraft- werks Sh2 im Jahr 1926 sei wesentlich. Sie berufen sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2000 zum Wasserkraftwerk Lungern (BGer 1A.59/1995 E. 3c/aa), das UVP-Handbuch des BAFU 2009 (einseh- bar unter:, Rubriken «Themen/Umweltverträglich- keitsprüfung/Rechtsetzung und Vollzug/Vollzugshilfen/UVP-Handbuch» [im Folgenden: UVP-Handbuch]) und ein Rechtsgutachten von Peter M. Keller vom 5. April 2016 (einsehbar unter:, Rubriken «The- men/Umweltrecht/Rechtsgutachten/UVP und Raumplanung»). Diese Hin- weise sind allerdings nicht zielführend bzw. – soweit den Ausgangszustand bei Konzessionserneuerungen betreffend – überholt (vgl. Bericht der UREK-N vom 30.4.2019 zur parlamentarischen Initiative «Ausbau der Was-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 59 serkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Um- weltverträglichkeitsprüfung», in BBl 2019 5575 [im Folgenden: Bericht UREK-N], 5583). Der Ausgangszustand meint im Allgemeinen den vom Vor- haben noch nicht beeinflussten Umweltzustand mit seinen natürlichen Standortmerkmalen vor dem Bau einer Anlage und seinen bestehenden Vor- belastungen; mithin ist bei neuen Konzessionen der IST-Zustand massge- bend (vgl. Bericht UREK-N 5579 f., 5584 und 5587; vgl. auch UVP-Hand- buch Modul 5 S. 21). Bei neuen Konzessionen für die Wiederinbetriebnahme
– wie hier – sind die bestehenden Vorbelastungen (kein unbeeinflusster Um- weltzustand) also zu berücksichtigen und ist nicht auf den historischen Zu- stand vor dem Bau der Anlage abzustellen. Insofern ist die Situation nicht anders zu beurteilen als der Fall einer Konzessionserneuerung, wo seit der letzten Änderung von Art. 58a Abs. 5 WRG (in Kraft seit 1.7.2020) der Zu- stand im Zeitpunkt der Einreichung des Konzessionserneuerungsgesuchs massgebend ist, und nur neue Auswirkungen kompensiert werden müssen (vgl. Bericht UREK-N 5587 f.). Die Vorinstanz ist also nicht von einem fal- schen Ausgangszustand ausgegangen. Es können aus diesem Grund keine zusätzlichen Umweltschutzmassnahmen gefordert werden. Die Rüge er- weist sich als unbegründet; der dahingehende Eventualantrag ist abzuwei- sen (vgl. Rechtsbegehren 3.4). 11. Gesamtinteressenabwägung In der Folge ist die Gesamtinteressenabwägung der Vorinstanz zu überprü- fen. 11.1 Im Rahmen des Verfahrens zur Verleihung von Wasserrechten hat die Konzessionsbehörde nach Art. 39 WRG und Art. 33 GSchG eine umfas- sende Interessenabwägung vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung nach Art. 39 WRG sind alle wesentlichen Fragen des Vorhabens zu klären. Miteinzubeziehen sind das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen, hier insbesondere der Schutz der Landschaft (vgl. BGE 140 II 262 E. 4.4). Art. 33 GSchG ver- langt, dass die Behörde bei der Festlegung der Restwassermengen eine Ab- wägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 60 vornimmt. Zu berücksichtigende Interessen sind einerseits die in Art. 33 Abs. 2 und 3 GSchG namentlich genannten. Andererseits sind auch rele- vante weitere öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. Ve- ronika Huber-Wälchli, a.a.O., Art. 33 N. 8, 29 und 43 f.; vorne E. 2.1 und 5.3). 11.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung er- wogen, mit der Reaktivierung des Kraftwerks Sh2 könne ein historisches Wasserkraftwerk, welches unter Denkmalschutz stehe, der breiten Öffent- lichkeit zugänglich gemacht werden. Die KDP beurteile den Wert eines Was- serkraftwerks in Betrieb als ungleich höher als eine rein museale Nutzung ohne Wasserkraft. Der betriebsfähige Einsatz des Kraftwerks Sh2 werde deshalb von der Denkmalpflege unterstützt und sei aus diesem Grund auch von öffentlichem Interesse. Zudem könnten Synergien mit der ebenfalls im kantonalen Bauinventar als schützenswert eingestuften Reichenbachfall- bahn von grossem touristischem Interesse genutzt werden. Weiter bestehe an der Stromproduktion aus erneuerbaren Energiequellen wie der Wasser- kraft ein erhebliches öffentliches Interesse, auch wenn die Mehrproduktion relativ gering sei. Das Wasserkraftwerk produziere nämlich nicht nur am Tag, wenn meist schon genügend elektrische Energie vorhanden sei, sondern insbesondere auch nachts, wenn beispielsweise Photovoltaikanlagen keinen Strom liefern würden. Der Zubau dieser Energie entspreche Art. 2 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0), wonach die Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft weiter auszubauen sei. Die Re- aktivierung des Wasserkraftwerks Sh2 entspreche ausserdem der Zielset- zung des Richtplans des Kantons Bern, die Wasserkraftnutzung in den dafür geeigneten Gewässern auszubauen; aus Wasserkraftwerken solle bis 2035 eine Mehrproduktion von mindestens 300 GWh pro Jahr erreicht werden (Massnahme C_20). Als Interesse gegen die Wasserkraftnutzung nennt die Vorinstanz den Landschaftsschutz. Die vorgesehene Wasserentnahme für das Kraftwerk Sh2 beeinflusse das Landschaftsbild während der touristi- schen Hauptsaison tagsüber aber nicht wesentlich. Die nächtliche Beein- trächtigung des Landschaftsbilds während der Hauptsaison ab 20.00 Uhr sei aufgrund der abnehmenden abendlichen Lichtverhältnisse ebenfalls nicht wesentlich und das Interesse an einem höheren nächtlichen Geräuschpegel von untergeordneter Bedeutung. Insgesamt würden deshalb die denkmal- pflegerischen und in geringem Ausmass auch die energiewirtschaftlichen In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 61 teressen diejenigen des Landschaftsschutzes überwiegen (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 3.11). 11.3 Die Beschwerdeführenden kritisieren zunächst das Vorgehen der Vorinstanz bei der Gesamtinteressenabwägung. Diese habe das Vorhaben Sh2 isoliert betrachtet und das Ausbauprojekt Sh3 fälschlicherweise nicht einbezogen (vgl. Beschwerde Rz. 12 und 118). Zudem habe sich die Vor- instanz nicht ausreichend mit den Argumenten der Einsprechenden ausein- andergesetzt und primär auf die Einschätzungen der Ämter verwiesen (vgl. Beschwerde Rz. 115). Diese Rügen erweisen sich als unbegründet: Wie vorne ausgeführt, sind die Auswirkungen des (Ausbau-)Vorhabens Sh3 im Umweltbericht betreffend das Vorhaben Sh2 dargelegt, von der OLK geprüft und damit auch von der Vorinstanz (gestützt auf die Fachberichte der kanto- nalen Fachstellen bzw. die Stellungnahme des BAFU) genügend berücksich- tigt worden (vgl. vorne E. 3.6). Auch die Argumente der Einsprechenden hat die Vorinstanz im Gesamtentscheid beachtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 [Koordination mit Sh3], 3.4 [Richtplan], 3.5 [Nachhaltigkeitsbeurtei- lung], 3.7.4 [Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG], 3.8 [Infrastruktur]). Zwar hat die Vorinstanz in der Folge insbesondere die Einschätzungen der Fachstellen zitiert; daraus ergibt sich aber ohne weiteres, dass sie den Ar- gumenten der Einsprechenden nicht folgen konnte. Soweit die Beschwerde- führenden diesbezüglich (sinngemäss) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist dies also unbegründet; mithin genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 21 ff. bzw. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG; statt vieler BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). 11.4 Zur Gewichtung der Interessen, die für und gegen eine Wasserent- nahme sprechen, bringen die Beschwerdeführenden weiter Folgendes vor: Das denkmalpflegerische Interesse sei von der Vorinstanz gestützt auf den problematischen und oberflächlichen Bericht der KDP einseitig und zu stark gewichtet worden; es bestehe kein denkmalpflegerisches Interesse an der Stromproduktion im erneuerten Kraftwerk Sh2. Aus kulturhistorischer Sicht sei vielmehr der Reichenbachfall mit den alten Kraftwerksanlagen zu schüt- zen. Der Museumsbetrieb sei bescheiden und in der Region bestünden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 62 genügend Besichtigungsprogramme für Stromproduktionsanlagen (z.B. Grimselwelt; vgl. Beschwerde Rz. 115; Replik, act. 8 Rz. 6). Auch das Inter- esse an der Produktion erneuerbarer Energie werde überbewertet, sei doch die Stromproduktion vernachlässigbar (lediglich 3 GWh/Jahr, d.h. 1 % des Zielwertes der kantonalen Wassernutzungsstrategie bis 2035 bzw. ca. 0,007 % des Zielwertes gemäss der Energiestrategie 2050) und ohnehin praktisch auf das Sommerhalbjahr beschränkt (vgl. Beschwerde Rz. 11 f., 116; Replik, act. 8 Rz. 11). Das landschaftliche Interesse am Reichenbach- fall sei dagegen zu tief gewichtet worden, denn die Auswirkungen des Vor- habens Sh2 seien gestützt auf veraltete Sachverhaltsgrundlagen verharm- lost und beschönigend dargestellt und der richtplanerische Schutzstatus des Wasserfalls verkannt worden (vgl. Beschwerde Rz. 117). 11.5 Zur Einstufung des denkmalpflegerischen Interesses an der Wieder- inbetriebnahme des historischen Kraftwerks Sh2 hat sich die Vorinstanz auf die Einschätzung der KDP gestützt. Diese hat den Denkmalwert einer Anlage in Betrieb als ungleich höher bewertet als eine rein museale Nutzung ohne Wasserkraft. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den betriebsfähigen Einsatz des Kraftwerks Sh2 als von öffentli- chem Interesse angesehen hat. Soweit die Beschwerdeführenden (wieder- holt) Kritik am Bericht der KDP üben, kann auf das bereits Ausgeführte ver- wiesen werden (vgl. vorne E. 4.6). Der Museumsbetrieb ist zudem nicht bloss von untergeordneter Bedeutung (vgl. vorne E. 2.3) und mit der Besich- tigung von weiteren (modernen) Kraftwerken in der Region Oberhasli nicht vergleichbar (vgl. etwa Angebot an Führungen der KWO, einsehbar unter:, Rubriken «Führungen»). Dass die erwartete Strom- produktion des Kraftwerks Sh2 verhältnismässig gering ist und das Kraftwerk nur im Sommerhalbjahr bei Überschusswasser betrieben werden soll, hat die Vorinstanz im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung beachtet, indem sie das energiewirtschaftliche Interesse an der Energieproduktion «in geringem Ausmass» gewichtet und berücksichtigt hat (vgl. vorne E. 11.2). Inwiefern die Vorinstanz das Interesse an der Stromproduktion überbewertet hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Trotz der verhältnismässig geringen Mehr- produktion ist das Interesse an der Stromproduktion dennoch nicht vernach- lässigbar (vgl. auch vorne E. 2.3). Dass es sich beim Kraftwerk Sh2 um ein Kleinwasserkraftwerk handelt, ändert daran nichts. Auch die Kleinwasser-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 63 kraft soll zum Ausbau beitragen, der mit der Energiestrategie 2050 und gemäss kantonalem Richtplan (Massnahme C_20) verfolgt wird (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3.6 und 3.11; Zweckmässigkeitsprüfung des BFE vom 19.4.2021, Akten BVD 5B pag. 399 ff. S. 2 f.; Art. 2 Abs. 2 EnG). Was die Einordnung des landschaftlichen Interesses am Reichenbachfall betrifft, wiederholen die Beschwerdeführenden ihre Einwände, die Auswirkungen seien gestützt auf veraltete Sachverhaltsgrundlagen beurteilt und der richt- planerische Schutzstatus des Wasserfalls sei verkannt worden (vgl. E. 11.4 hiervor). Diese Rügen haben sich als unbegründet erwiesen; es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorne E. 6). Mit der Vorin- stanz ist festzuhalten, dass die Auswirkungen der Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Sh2 auf das Erscheinungsbild des Reichenbachfalls nicht wesentlich sind; dies liegt auch darin begründet, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 zum Schutz der Landschaft eine erhöhte Restwassermenge von 2'100 l/s beantragt hat während der Zeit, in welcher der Wasserfall touristisch genutzt wird. Für die Interessenabwägung entscheidend ist auch, dass der natürliche Wasserabfluss beim Reichenbachfall bereits durch die beste- hende Wasserkraftnutzung beeinflusst ist. Die zusätzliche Beeinträchtigung durch das Kraftwerk Sh2 ist nicht wesentlich und selbst in Kombination mit dem Ausbauvorhaben Sh3 als für das Landschaftsbild verträglich zu be- trachten (vgl. vorne E. 7.4.1 f.). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Interessen, welche für oder gegen eine Wasserentnahme sprechen, weder verkannt noch rechtsfehler- haft bewertet. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden erwei- sen sich als unbegründet. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, überwie- gen das denkmalpflegerische Interesse an der Wiederinbetriebnahme des historischen Kraftwerks Sh2 und das Interesse an der Stromproduktion, das landschaftliche Interesse am Erhalt des (bereits beeinflussten) Erschei- nungsbilds des Reichenbachfalls (vgl. vorne E. 11.2). Die Gesamtinteres- senabwägung hält damit der Rechtskontrolle stand. Es rechtfertigt sich dar- auf basierend insbesondere nicht, die Restwassermengen zu erhöhen oder die Reaktivierung des Kraftwerks Sh2 auf einen rein musealen Betrieb zu beschränken (vgl. Rechtsbegehren 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 64 12. Sicherheit Druckleitung Umstritten ist schliesslich, ob die Sicherheit der bestehenden Druckleitung des Kraftwerks Sh2 genügend überprüft worden ist. 12.1 Die Beschwerdeführenden verlangen in diesem Zusammenhang eine aktuelle Untersuchung durch eine unabhängige Fachperson (Beschwerde Rz. 121, vgl. auch Rechtsbegehren 3.2). Für den Fall der Konzessionsertei- lung seien Ultraschallmessungen zur Ermittlung der Rohrdicken unbedingt erforderlich; dies gelte auch, falls die Druckleitung bloss für einen Museums- betrieb reaktiviert werden sollte (vgl. Replik, act. 8 Rz. 1). Die Beschwerde- gegnerin 1 entgegnet, die geforderte Sicherheitsprüfung der Druckleitung sei durch eine unabhängige Fachperson erfolgt. Die Ergebnisse der Sicherheits- prüfung würden in Zusammenarbeit mit Experten umgesetzt (vgl. Beschwer- deantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6 S. 1; Duplik Beschwerdegegne- rin 1, act. 11 S. 1). 12.2 Aus den Akten ergibt sich, dass eine Überprüfung der Systemsicher- heit der hydraulischen Anlageteile durchgeführt wurde (vgl. Technischer Be- richt, Systemsicherheit, Betriebs- und Steuerungskonzept; vgl. auch vorne E. 3.1). In diesem Zug wurde auch der Handlungsbedarf an der bestehenden Druckleitung eruiert (insb. Technischer Bericht, Systemsicherheit, Betriebs- und Steuerungskonzept Ziff. 4.1.2 [Zustand Druckleitung Sh2], 4.1.3 [Sicher- heit Druckleitung Sh2], 4.1.4 [Empfehlungen bauliche Sicherheitsmassnah- men], 4.1.5 [Empfehlungen betriebliche Sicherheitsmassnahmen], 4.1.6 [Empfehlungen organisatorische Sicherheitsmassnahmen]). Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach aktuelle Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien, als unbegründet. Es erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Untersuchungen der Sicherheit der bestehenden Druckleitung durch eine unabhängige Fachperson (vgl. Rechtsbegehren 3.2). 12.3 Im Rahmen der Sicherheitsprüfung hat die von der Beschwerdegeg- nerin 1 beauftragte Fachperson empfohlen, Ultraschallmessungen zur Er- mittlung der Rohrdicken durchzuführen (vgl. Technischer Bericht, Enginee- ring für die Überprüfung der Systemsicherheit, WKW Schattenhalb 2, Kon- struktive Vorschläge für die Wiederinbetriebnahme vom 25.8.2021, Beilage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 65 zur Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin 1, act. 6A S. 10). Die Be- schwerdegegnerin 1 hat bestätigt, dass die Ergebnisse aus der Sicherheits- prüfung in Zusammenarbeit mit dem Experten umgesetzt werden (vgl. Duplik Beschwerdegegnerin 1 S. 1 Ziff. 1). Darauf ist sie zu behaften. Soweit die Beschwerdeführenden hierzu die Anordnung weiterer Auflagen fordern (vgl. Replik, act. 8 Rz. 1), erübrigen sich solche. 13. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorne E. 1.4). 14. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kos- tenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften für die ihnen gemeinsam auf- erlegten Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 6'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2026, Nr. 100.2025.47U, Seite 66
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Beschwerdegegnerin 1 (mit Eingabe Beschwerdeführende vom 17.12.2025)
- Beschwerdegegner 2 (mit Eingabe Beschwerdeführende vom 17.12.2025)
- Gemischte Gemeinde Schattenhalb (mit Eingabe Beschwerdeführende vom 17.12.2025)
- Bundesamt für Umwelt
- Bundesamt für Energie und mitzuteilen:
- Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder
- Kantonale Denkmalpflege
- Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
- Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.